Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bewirkt das vom slowenischen Gericht mittels einstweiliger Verfügung erlassene Auszahlungsverbot nicht die Unmöglichkeit der von der klagenden Partei geforderten Leistung im Sinne der §§ 920, 1447 ABGB. Gewiss ist die Erbringung der geschuldeten Leistung rechtlich unmöglich, wenn sie durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird (Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu § 1447). Unmöglichkeit hat aber zur Voraussetzung, dass der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor (Honsell/Heidinger aaO Rz 3 zu § 1447 mwN). Hat demgemäß das slowenische Stammgericht eine Provisorialmaßnahme getroffen, mit der der Garantin die Auszahlung der Garantiesumme verboten wurde, so ist dieser individuelle Hoheitsakt kein dauerndes, sondern nur ein vorläufiges Hindernis für die Erbringung der Leistung dar. Keinesfalls kann bei einer - für bestimmte Zeit erlassenen - Provisorialmaßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden könnte, setzte dies doch jedenfalls eine - derzeit nicht abschätzbare - gleichartige Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Vor dessen Beendigung kann nicht gesagt werden, es bestünde keine ernst zu nehmende Chance, dass die von der klagenden Partei geforderte Leistung später wieder möglich werden könnte. Es ist daher schon aus diesen Erwägungen die Unmöglichkeit der von der klagenden Partei begehrten Leistung zu verneinen.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bewirkt das vom slowenischen Gericht mittels einstweiliger Verfügung erlassene Auszahlungsverbot nicht die Unmöglichkeit der von der klagenden Partei geforderten Leistung im Sinne der Paragraphen 920, 1447, ABGB. Gewiss ist die Erbringung der geschuldeten Leistung rechtlich unmöglich, wenn sie durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird (Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1447,). Unmöglichkeit hat aber zur Voraussetzung, dass der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor (Honsell/Heidinger aaO Rz 3 zu Paragraph 1447, mwN). Hat demgemäß das slowenische Stammgericht eine Provisorialmaßnahme getroffen, mit der der Garantin die Auszahlung der Garantiesumme verboten wurde, so ist dieser individuelle Hoheitsakt kein dauerndes, sondern nur ein vorläufiges Hindernis für die Erbringung der Leistung dar. Keinesfalls kann bei einer - für bestimmte Zeit erlassenen - Provisorialmaßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden könnte, setzte dies doch jedenfalls eine - derzeit nicht abschätzbare - gleichartige Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Vor dessen Beendigung kann nicht gesagt werden, es bestünde keine ernst zu nehmende Chance, dass die von der klagenden Partei geforderte Leistung später wieder möglich werden könnte. Es ist daher schon aus diesen Erwägungen die Unmöglichkeit der von der klagenden Partei begehrten Leistung zu verneinen.
Selbst aber die Erlassung eines (endgültigen) Zahlungsverbots mittels Urteils durch ein slowenisches Gericht bedeutete nicht, dass die von der klagenden Partei geforderte Leistung unmöglich wäre. Da zwischen Österreich und Slowenien Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge - jedenfalls soweit für das hier zu beurteilende Rechtsgeschäft bedeutsam - nicht in Geltung stehen, könnte die Entscheidung eines slowenischen Gerichts für die österreichischen Gerichte keine Bindungswirkung entfalten, es sei denn, die vom Stammgericht Ljubljana erlassene einstweilige Verfügung wäre als "Eingriffsnorm" zu qualifizieren. Dies ist aber - wie noch darzustellen sein wird - zu verneinen. Würde daher dem hier zu beurteilenden Klagebegehren von den österreichischen Gerichten stattgegeben werden, so bestünde trotz einer gegenläufigen Entscheidung durch die slowenischen Gerichte namentlich dann kein rechtliches Hindernis für die Erbringung der Leistung durch die beklagte Partei, wenn sich - wie behauptet wurde - ihr gehöriges Vermögen in Österreich befinden sollte, weil dann der Exekutionstitel in dieses Vermögen vollstreckt werden könnte.
Es ist daher zu prüfen, ob die vom slowenischen Gericht erlassene einstweilige Verfügung eine Eingriffsnorm ist, die als solche aus der IPR-Anknüpfung ausscheiden würde und unter bestimmten Voraussetzungen auch von den österreichischen Gerichten anzuwenden wäre (JBl 1992, 189; Schwimann, IPR3 68, 70, 99).
Erkennungsmerkmal der sogenannten Eingriffsnormen ist deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt. Es muss sich um qualifiziert zwingende, nämlich ordnungspolitische und deshalb international zwingende Vorschriften handeln (EvBl 1987/145; Schwimann aaO 68, 97). Ausschlaggebend für die Wertung als Eingriffsnorm ist stets der Umstand, dass die staatliche Lenkungsmaßnahme überwiegend im öffentlichen Interesse eingreift (Schwimann, Grundriss des IPR 16; derselbe, Grundzüge des internationalen Gesellschaftsrechtes, in GesRZ 1981, 208 [209]; Schwind, IPR Rz 167). Speziell auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts setzt der Staat häufig wirtschafts- oder sozialpolitisch motivierte gesetzliche Lenkungsmaßnahmen mit Zwangscharakter, eben sogenannte Eingriffsnormen (Schwimann, Grundriss 90; derselbe in GesRZ 1981, 208). Die Strafsanktionierung der Normverletzung ist ein relativ sicheres Indiz für den Eingriffsnormencharakter; andererseits darf aus dem Fehlen einer Strafsanktion nicht auf das Gegenteil geschlossen werden (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu vor § 35 IPRG). Für den international zwingenden Charakter einer Norm ist entscheidend, dass sich der Zweck der Vorschrift nicht im Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien erschöpft, sondern auch auf öffentliche Interessen gerichtet ist. Die Eingriffsnorm muss unabhängig vom anwendbaren Recht gelten wollen und primär Gemeinwohlziele verfolgen, nicht dagegen in erster Linie den Ausgleich individueller Interessen bezwecken. Die generelle Erstreckung des Begriffs der Eingriffsnorm auch auf zwingende drittstaatliche Bestimmungen, die primär Individualinteressen ausgleichen sollen, ist abzulehnen (Magnus in Staudinger BGB12 Rz 57, 113 und 127 zu Art 34 EGBGB). Zwingendes Recht, das vor allem den Ausgleich widerstreitender Interessen der an einem Vertragsverhältnis beteiligten Personen bezweckt und ganz allgemein im Dienste des privaten Rechtsverkehrs steht, ist keine sogenannte Eingriffsnorm; es wird daher nicht gesondert angeknüpft. Vielmehr sind solche Vorschriften, die das Vertragsgleichgewicht erhalten und Individualbelangen dienen sollen, mit den übrigen vertragsrechtlichen Vorschriften eng verwoben; sie unterliegen in der Regel dem Vertragsstatut (Martiny in Münchener Kommentar3 Rz 12 zu Art 34 EGBGB). Die ältere deutsche Rechtsprechung hat "ausländische Leistungsverbote" als Fall der anfänglichen oder nachträglichen Unmöglichkeit bewertet, doch lag diesen Entscheidungen zu Grunde, dass generelle und weitreichende Handelsverbote bestimmter Regierungen die geforderten Leistungen unmöglich gemacht hatten (Magnus aaO Rz 125 zu Art 34 EGBGB; RGZ 93, 182; RGZ 91, 260).Erkennungsmerkmal der sogenannten Eingriffsnormen ist deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt. Es muss sich um qualifiziert zwingende, nämlich ordnungspolitische und deshalb international zwingende Vorschriften handeln (EvBl 1987/145; Schwimann aaO 68, 97). Ausschlaggebend für die Wertung als Eingriffsnorm ist stets der Umstand, dass die staatliche Lenkungsmaßnahme überwiegend im öffentlichen Interesse eingreift (Schwimann, Grundriss des IPR 16; derselbe, Grundzüge des internationalen Gesellschaftsrechtes, in GesRZ 1981, 208 [209]; Schwind, IPR Rz 167). Speziell auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts setzt der Staat häufig wirtschafts- oder sozialpolitisch motivierte gesetzliche Lenkungsmaßnahmen mit Zwangscharakter, eben sogenannte Eingriffsnormen (Schwimann, Grundriss 90; derselbe in GesRZ 1981, 208). Die Strafsanktionierung der Normverletzung ist ein relativ sicheres Indiz für den Eingriffsnormencharakter; andererseits darf aus dem Fehlen einer Strafsanktion nicht auf das Gegenteil geschlossen werden (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu vor Paragraph 35, IPRG). Für den international zwingenden Charakter einer Norm ist entscheidend, dass sich der Zweck der Vorschrift nicht im Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien erschöpft, sondern auch auf öffentliche Interessen gerichtet ist. Die Eingriffsnorm muss unabhängig vom anwendbaren Recht gelten wollen und primär Gemeinwohlziele verfolgen, nicht dagegen in erster Linie den Ausgleich individueller Interessen bezwecken. Die generelle Erstreckung des Begriffs der Eingriffsnorm auch auf zwingende drittstaatliche Bestimmungen, die primär Individualinteressen ausgleichen sollen, ist abzulehnen (Magnus in Staudinger BGB12 Rz 57, 113 und 127 zu Artikel 34, EGBGB). Zwingendes Recht, das vor allem den Ausgleich widerstreitender Interessen der an einem Vertragsverhältnis beteiligten Personen bezweckt und ganz allgemein im Dienste des privaten Rechtsverkehrs steht, ist keine sogenannte Eingriffsnorm; es wird daher nicht gesondert angeknüpft. Vielmehr sind solche Vorschriften, die das Vertragsgleichgewicht erhalten und Individualbelangen dienen sollen, mit den übrigen vertragsrechtlichen Vorschriften eng verwoben; sie unterliegen in der Regel dem Vertragsstatut (Martiny in Münchener Kommentar3 Rz 12 zu Artikel 34, EGBGB). Die ältere deutsche Rechtsprechung hat "ausländische Leistungsverbote" als Fall der anfänglichen oder nachträglichen Unmöglichkeit bewertet, doch lag diesen Entscheidungen zu Grunde, dass generelle und weitreichende Handelsverbote bestimmter Regierungen die geforderten Leistungen unmöglich gemacht hatten (Magnus aaO Rz 125 zu Artikel 34, EGBGB; RGZ 93, 182; RGZ 91, 260).
Diese Fälle sind indes mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Die vom slowenischen Gericht verfügte Provisorialmaßnahme diente gewiss vor allem den Individualbelangen der dort klagenden Partei und dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen der am Vertragsverhältnis beteiligten Personen. Demnach ist sie keine im Sinne der obigen Ausführungen sogenannte "Eingriffsnorm", die allenfalls auch in Österreich unmittelbar anzuwenden wäre.
Da die einstweilige Verfügung des Stammgerichts Ljubljana keine solche Eingriffsnorm ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Behauptung, ob infolge Nichtbeiziehung der klagenden Partei im slowenischen Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ein Verstoß gegen den österreichischen ordre public anzunehmen sei. Gleiches gilt für die Frage, ob durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung ein unzulässiger Eingriff in die Rechtssphäre der klagenden Partei vorgenommen worden sei.
Der von den Vorinstanzen zur Begründung ihrer klagsabweisenden Entscheidungen verwendeten (alleinigen) Begründung, das vom slowenischen Gericht erlassene Auszahlungsverbot habe die Unmöglichkeit der von der klagenden Partei geforderten Leistung bewirkt, kann der erkennende Senat sohin nicht beitreten. Deshalb ist der Revision stattzugeben, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und wird das Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund die Berechtigung des Klagsanspruchs neuerlich zu prüfen haben. Insbesondere wird vorweg die kollisionsrechtliche Frage, ob der Garantievertrag nach slowenischem oder nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, geklärt werden müssen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.