Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig und auch berechtigt.
Während sich die beklagte Partei am Verfahren dritter Instanz nicht beteiligte, macht die klagende Partei zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht zwar richtigerweise das dAÜG auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, jedoch entgegen der Anwendung dieses Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich auch § 1b leg cit ungeachtet des für jenes Gesetz geltenden Territorialitätsprinzips angewendet habe. Der räumliche Geltungsbereich des deutschen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erstrecke sich ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gerade auch zu § 1b erster Satz dieses Gesetzes werde in der deutschen Literatur hervorgehoben, dass die Verbotsbestimmungen nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei.Während sich die beklagte Partei am Verfahren dritter Instanz nicht beteiligte, macht die klagende Partei zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht zwar richtigerweise das dAÜG auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, jedoch entgegen der Anwendung dieses Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich auch Paragraph eins b, leg cit ungeachtet des für jenes Gesetz geltenden Territorialitätsprinzips angewendet habe. Der räumliche Geltungsbereich des deutschen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erstrecke sich ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gerade auch zu Paragraph eins b, erster Satz dieses Gesetzes werde in der deutschen Literatur hervorgehoben, dass die Verbotsbestimmungen nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei.
Der Rekurs ist aus den soeben dargelegten Erwägungen zulässig und auch im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils berechtigt.
Nach § 3 IPRG ist maßgebliches fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Wenn auch in erster Linie die durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis im Ursprungsland maßgeblich ist, ist dann der herrschenden (überwiegenden) fremden Lehre zu folgen, wenn jene keine eindeutige Antwort ergibt (Verschraegen in Rummel3 § 3 IPRG Rz 3 mwN). Es ist daher nach § 4 IPRG das fremde Recht (und die Anwendungspraxis dazu) von Amts wegen zu ermitteln.Nach Paragraph 3, IPRG ist maßgebliches fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Wenn auch in erster Linie die durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis im Ursprungsland maßgeblich ist, ist dann der herrschenden (überwiegenden) fremden Lehre zu folgen, wenn jene keine eindeutige Antwort ergibt (Verschraegen in Rummel3 Paragraph 3, IPRG Rz 3 mwN). Es ist daher nach Paragraph 4, IPRG das fremde Recht (und die Anwendungspraxis dazu) von Amts wegen zu ermitteln.
Dass es sich beim Arbeitskräfte- überlassungsvertrag um einen selbständig nach Art 3, 4 EVÜ anzuknüpfenden Vertrag sui generis handelt, entspricht auch der einhelligen Lehre (Heiss in Heiss/Czernich, EVÜ Art 6 Rz 15 mwN).Dass es sich beim Arbeitskräfte- überlassungsvertrag um einen selbständig nach Artikel 3, 4, EVÜ anzuknüpfenden Vertrag sui generis handelt, entspricht auch der einhelligen Lehre (Heiss in Heiss/Czernich, EVÜ Artikel 6, Rz 15 mwN).
Ebenso wie das IPRG sich grundsätzlich auf die Regelung von Privatrechtsfragen beschränkt (§ 1 Abs 1 IPRG; Verschraegen in Rummel3 Vor § 1 IPRG Rz 4), gilt dasselbe in der Regel auch für das EVÜ, wie aus dessen Art 8 bis 10 abgeleitet werden kann. Ausnahmen davon sieht Art 7 EVÜ vor. Nach dessen Art 2 berührt das Übereinkommen nicht die Anwendung der zwingenden Normen des Gerichtsstaats. Nach Art 7 Abs 1 EVÜ kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen als dem, dessen Recht nach dem EVÜ für anwendbar erklärt wird, Wirkung verliehen werden, wenn der Sachverhalt eine enge Bindung mit jenem Staat aufweist.Ebenso wie das IPRG sich grundsätzlich auf die Regelung von Privatrechtsfragen beschränkt (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG; Verschraegen in Rummel3 Vor Paragraph eins, IPRG Rz 4), gilt dasselbe in der Regel auch für das EVÜ, wie aus dessen Artikel 8 bis 10 abgeleitet werden kann. Ausnahmen davon sieht Artikel 7, EVÜ vor. Nach dessen Artikel 2, berührt das Übereinkommen nicht die Anwendung der zwingenden Normen des Gerichtsstaats. Nach Artikel 7, Absatz eins, EVÜ kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen als dem, dessen Recht nach dem EVÜ für anwendbar erklärt wird, Wirkung verliehen werden, wenn der Sachverhalt eine enge Bindung mit jenem Staat aufweist.
Die genannten zwingenden Bestimmungen werden als „Eingriffsnormen" bezeichnet (Verschraegen aaO Art 7 EVÜ Rz 1; Heiss aaO Art 7 Rz 2 f). Charakteristisch ist für Eingriffsnormen deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt (3 Ob 230/05b = SZ 2006/41 mwN). Bei den Regeln des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) handelt es sich zumindest überwiegend um Eingriffsnormen (Drs in Resch, Grenzüberschreitender Personaleinsatz 54). Als solche Eingriffsnorm wird auch § 16 Abs 3 ff AÜG zu beurteilen sein, wonach die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde. Die Bestimmungen wurden vom Obersten Gerichtshof - ohne Behandlung internationalprivatrechtlicher Fragen - ohne weiteres als anwendbar angesehen, als ein ungarisches Unternehmen ausländische Arbeitskräfte zwecks Arbeitsleistung einer inländischen beklagten Partei zur Verfügung stellte (9 Ob 83/01y = SZ 74/77). Für den vorliegenden Fall ist diese Bewilligungspflicht aber nicht relevant, weil § 16 AÜG auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also auch im Verhältnis der Parteien dieses Verfahrens, nicht anzuwenden ist (§ 16a AÜG).Die genannten zwingenden Bestimmungen werden als „Eingriffsnormen" bezeichnet (Verschraegen aaO Artikel 7, EVÜ Rz 1; Heiss aaO Artikel 7, Rz 2 f). Charakteristisch ist für Eingriffsnormen deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt (3 Ob 230/05b = SZ 2006/41 mwN). Bei den Regeln des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) handelt es sich zumindest überwiegend um Eingriffsnormen (Drs in Resch, Grenzüberschreitender Personaleinsatz 54). Als solche Eingriffsnorm wird auch Paragraph 16, Absatz 3, ff AÜG zu beurteilen sein, wonach die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde. Die Bestimmungen wurden vom Obersten Gerichtshof - ohne Behandlung internationalprivatrechtlicher Fragen - ohne weiteres als anwendbar angesehen, als ein ungarisches Unternehmen ausländische Arbeitskräfte zwecks Arbeitsleistung einer inländischen beklagten Partei zur Verfügung stellte (9 Ob 83/01y = SZ 74/77). Für den vorliegenden Fall ist diese Bewilligungspflicht aber nicht relevant, weil Paragraph 16, AÜG auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also auch im Verhältnis der Parteien dieses Verfahrens, nicht anzuwenden ist (Paragraph 16 a, AÜG).
Man könnte allerdings wie die zweite Instanz fragen, ob im Rahmen des Art 7 Abs 1 EVÜ den bestehenden deutschen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, auch wenn hier der Vertrag ohnehin dem deutschen Privatrecht unterliegt. Die vertragsschließenden Staaten des EVÜ gingen, wie sich aus der Formulierung der zitierten Vertragsbestimmung ergibt, offenbar davon aus, dass jedenfalls auch die zwingenden Bestimmungen des Vertragsstatuts anzuwenden seien (Heiss aaO Art 7 Rz 35; ähnlich Verschraegen aaO Art 7 EVÜ Rz 26). Nach Art 7 Abs 1 zweiter Satz sind bei der Entscheidung, ob den zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, die Natur und der Gegenstand derselben sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung und ihrer Nichtanwendung ergeben würden.Man könnte allerdings wie die zweite Instanz fragen, ob im Rahmen des Artikel 7, Absatz eins, EVÜ den bestehenden deutschen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, auch wenn hier der Vertrag ohnehin dem deutschen Privatrecht unterliegt. Die vertragsschließenden Staaten des EVÜ gingen, wie sich aus der Formulierung der zitierten Vertragsbestimmung ergibt, offenbar davon aus, dass jedenfalls auch die zwingenden Bestimmungen des Vertragsstatuts anzuwenden seien (Heiss aaO Artikel 7, Rz 35; ähnlich Verschraegen aaO Artikel 7, EVÜ Rz 26). Nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz sind bei der Entscheidung, ob den zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, die Natur und der Gegenstand derselben sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung und ihrer Nichtanwendung ergeben würden.
Voraussetzung für eine solche Wirkungsverleihung wäre aber jedenfalls, dass es sich auch tatsächlich um international zwingende Normen handelt, dass sie also, was gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist, internationalen Geltungswillen aufweisen (Verschraegen aaO Rz 5 mwN).
Ebenso wie das österreichische AÜG Geltung für die Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland beansprucht (Schindler in ZellKomm § 1 AÜG Rz 30: „selbstverständlich"), ergibt sich dasselbe für das dAÜG aus dessen § 1 Abs 3 Z 3, wonach es - bestimmte Ausnahmebestimmungen ausgenommen - auf die Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland nicht anzuwenden ist, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist. Daraus folgt, dass das Gesetz in derartigen Fällen großteils Geltung beansprucht, soweit eben nicht die Überlassung an ein derartiges Gemeinschaftsunternehmen erfolgt.Ebenso wie das österreichische AÜG Geltung für die Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland beansprucht (Schindler in ZellKomm Paragraph eins, AÜG Rz 30: „selbstverständlich"), ergibt sich dasselbe für das dAÜG aus dessen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, wonach es - bestimmte Ausnahmebestimmungen ausgenommen - auf die Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland nicht anzuwenden ist, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist. Daraus folgt, dass das Gesetz in derartigen Fällen großteils Geltung beansprucht, soweit eben nicht die Überlassung an ein derartiges Gemeinschaftsunternehmen erfolgt.
Zu prüfen wäre demnach, ob entgegen der Ansicht der zweiten Instanz, wie von der klagenden Partei geltend gemacht wird, § 1b erster Satz dAÜG (Einschränkungen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes) für die Überlassung von Arbeitskräften durch ein deutsches Unternehmen an ein österreichisches nicht gelten soll.Zu prüfen wäre demnach, ob entgegen der Ansicht der zweiten Instanz, wie von der klagenden Partei geltend gemacht wird, Paragraph eins b, erster Satz dAÜG (Einschränkungen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes) für die Überlassung von Arbeitskräften durch ein deutsches Unternehmen an ein österreichisches nicht gelten soll.
Dabei handelt es sich offensichtlich um eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm, deren Verletzung nach § 16 Abs 1 Z 1b dAÜG auch eine Ordnungswidrigkeit bedeutet, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Für derartige Normen gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Es handelt sich um eine gewerberechtliche Vorschrift. Solche Normen sind demnach immer dann anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerüberlassung einen Bezug zum Staatsgebiet des die Vorschrift erlassenden Staats hat. Für die grenzüberschreitende gewerbsmäßige Überlassung von Leiharbeitnehmern aus einem Staat in einem anderen bedeutet das, dass an sich die gewerberechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beider beteiligter Staaten erfüllt sein müssen (Riederer von Paar in Schüren, AÜG3 Einleitung Rz 614 mwN der deutschen Rsp und Lehre). Voraussetzung für die Anwendung dieser deutschen öffentlich-rechtlichen Verbotsnorm wäre allerdings, wie dargelegt, dass diese auch für Sachverhalte wie den vorliegenden Geltung beanspruchte. Offenbar soll aber damit lediglich der deutsche Arbeitsmarkt, besonders gegen illegale Praktiken und vor einem Abbau der „Normalbeschäftigung" in Baugewerbe, geschützt werden (Waas in Thüsing, AÜG § 1b Rz 6). Ungeachtet des grundsätzlichen Geltungswillens des dAÜG auch für die Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland gilt dies also gerade nicht für das Verbot des § 1b erster Satz dAÜG. Zwar gibt es, soweit ersichtlich, keine einschlägige Entscheidung deutscher Gerichte hiezu, es entspricht dies aber der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Lehre: So wird die Auffassung vertreten, dass § 1b erster Satz leg cit nicht eingreife, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Inland gewerbsmäßig an Betriebe im Ausland verliehen wird (Waas aaO Rz 28). Nicht erfasst würden demzufolge die Fälle, in denen Verleiher mit Sitz im Inland gewerbsmäßig Arbeiter an Betriebe des Baugewerbes in anderen europäischen und außereuropäischen Staaten verleihen (Hamann in Schüren, AÜG3 § 1b Rz 58 mwN). Das Verbot des § 1b dAÜG [sei] gemäß dem territorialen Geltungsbereich des AÜG auf Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in die Bundesrepublik hinein beschränkt (Lorenz in Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath, Arbeitsrecht Handkommentar [2008] Rz 5 zu § 1b AÜG).Dabei handelt es sich offensichtlich um eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm, deren Verletzung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins b, dAÜG auch eine Ordnungswidrigkeit bedeutet, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Für derartige Normen gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Es handelt sich um eine gewerberechtliche Vorschrift. Solche Normen sind demnach immer dann anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerüberlassung einen Bezug zum Staatsgebiet des die Vorschrift erlassenden Staats hat. Für die grenzüberschreitende gewerbsmäßige Überlassung von Leiharbeitnehmern aus einem Staat in einem anderen bedeutet das, dass an sich die gewerberechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beider beteiligter Staaten erfüllt sein müssen (Riederer von Paar in Schüren, AÜG3 Einleitung Rz 614 mwN der deutschen Rsp und Lehre). Voraussetzung für die Anwendung dieser deutschen öffentlich-rechtlichen Verbotsnorm wäre allerdings, wie dargelegt, dass diese auch für Sachverhalte wie den vorliegenden Geltung beanspruchte. Offenbar soll aber damit lediglich der deutsche Arbeitsmarkt, besonders gegen illegale Praktiken und vor einem Abbau der „Normalbeschäftigung" in Baugewerbe, geschützt werden (Waas in Thüsing, AÜG Paragraph eins b, Rz 6). Ungeachtet des grundsätzlichen Geltungswillens des dAÜG auch für die Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland gilt dies also gerade nicht für das Verbot des Paragraph eins b, erster Satz dAÜG. Zwar gibt es, soweit ersichtlich, keine einschlägige Entscheidung deutscher Gerichte hiezu, es entspricht dies aber der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Lehre: So wird die Auffassung vertreten, dass Paragraph eins b, erster Satz leg cit nicht eingreife, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Inland gewerbsmäßig an Betriebe im Ausland verliehen wird (Waas aaO Rz 28). Nicht erfasst würden demzufolge die Fälle, in denen Verleiher mit Sitz im Inland gewerbsmäßig Arbeiter an Betriebe des Baugewerbes in anderen europäischen und außereuropäischen Staaten verleihen (Hamann in Schüren, AÜG3 Paragraph eins b, Rz 58 mwN). Das Verbot des Paragraph eins b, dAÜG [sei] gemäß dem territorialen Geltungsbereich des AÜG auf Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in die Bundesrepublik hinein beschränkt (Lorenz in Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath, Arbeitsrecht Handkommentar [2008] Rz 5 zu Paragraph eins b, AÜG).
Die Auslegung des § 1b dAÜG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich (§ 3 IPRG) ergibt somit, dass das sektorale Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bereich des Baugewerbes nicht gilt, wenn wie im vorliegenden Fall von einem deutschen Verleiher an einen österreichischen Entleiher Arbeitskräfte „aus Deutschland heraus" überlassen werden. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kommt es demnach auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall allenfalls eine der in § 1b dAÜG geregelten Ausnahmen vom Überlassungsverbot dessen ersten Satzes vorläge (laut Berufungsgericht „nach lit a leg cit").Die Auslegung des Paragraph eins b, dAÜG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich (Paragraph 3, IPRG) ergibt somit, dass das sektorale Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bereich des Baugewerbes nicht gilt, wenn wie im vorliegenden Fall von einem deutschen Verleiher an einen österreichischen Entleiher Arbeitskräfte „aus Deutschland heraus" überlassen werden. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kommt es demnach auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall allenfalls eine der in Paragraph eins b, dAÜG geregelten Ausnahmen vom Überlassungsverbot dessen ersten Satzes vorläge (laut Berufungsgericht „nach Litera a, leg cit").
Auf Fragen eines allfälligen bereicherungsrechtlichen Anspruchs ist daher nicht mehr einzugehen, haben doch die Streitteile nach der im Übrigen zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag geschlossen, der auch erfüllt wurde. Damit hat aber das Erstgericht zu Recht den Entgeltanspruch der klagenden Partei als berechtigt angesehen, sodass nach § 519 Abs 2 ZPO sogleich dessen Urteil wiederherzustellen ist.Auf Fragen eines allfälligen bereicherungsrechtlichen Anspruchs ist daher nicht mehr einzugehen, haben doch die Streitteile nach der im Übrigen zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag geschlossen, der auch erfüllt wurde. Damit hat aber das Erstgericht zu Recht den Entgeltanspruch der klagenden Partei als berechtigt angesehen, sodass nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO sogleich dessen Urteil wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Ein Fehler bei der Berechnung der Umsatzsteuer in der Berufungsbeantwortung ist zugunsten der klagenden Partei zu korrigieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Ein Fehler bei der Berechnung der Umsatzsteuer in der Berufungsbeantwortung ist zugunsten der klagenden Partei zu korrigieren.