Rechtssatz RS0109415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109415
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen; sich von vornherein nur auf den fremden Gesetzeswortlaut zu beschränken, ist deshalb unzulässig. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Rechtsanwender von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/98d
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 14/98d
- 1 Ob 109/05v
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 109/05v
Vgl; Beisatz: Gerade bei rechtlich komplizierten Konstellationen kann regelmäßig mit dem bloßen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen bzw übersichtsweisen Darstellungen nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere wenn es um Rechtsnormen eines europäischen Staates, deren Auslegung durch entsprechende Anfragen an die zuständigen Behörden dieses Staates üblicherweise in angemessener Frist und ohne unzumutbaren Aufwand erhoben werden kann (Anfrage nach dem europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen). (T1)
Beisatz: Hier: Zum französischen Verjährungsrecht. (T2)
- 3 Ob 35/09g
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 35/09g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Deutschland. (T3)
- 1 Ob 70/11t
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 70/11t
Vgl auch
- 6 Ob 81/13z
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 81/13z
nur: Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen. (T4)
- 3 Ob 236/14y
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 236/14y
Auch; nur T4
- 2 Ob 207/20k
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
Beisatz: Hier: ungarisches Recht. (T5)
Anm: Veröff: SZ 2021/101
- 6 Ob 50/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 50/24g
nur T4
Beisatz: Hier: slowakisches Recht (T6)
- 17 Ob 4/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.07.2025 17 Ob 4/25z
- 8 ObA 1/26v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 8 ObA 1/26v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109415
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0070OB00014_98D0000_001