Begründung:
Die Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten, beide sind rumänische Staatsbürger. Die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Klägerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Braunau a.I. vom 20.5.1994 zu GZ 1 C 43/91-35 geschieden. Während sich der Beklagte seit 1987 als Konventionsflüchtling in Österreich aufhält, befindet sich die Klägerin in Obhut ihrer Mutter in Rumänien. Der Beklagte ist neben der Klägerin für eine zweite Ehegattin sowie für aus dieser Ehe stammende Kinder sorgepflichtig. Die nunmehrige Ehegattin des Beklagten bezieht seit November 1995 Notstandsunterstützung von monatlich rund S 4.000,-- sowie ein) der Höhe nach nicht festgestelltes) Einkommen aus einer geringen Aushilfstätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag während der Urlaubszeit. Der Beklagte erzielte als Chauffeur von Klagseinbringung bis zum 13.9.1996 ein durchschnittliches Arbeitseinkommen von monatlich S 15.145,--. Er ist seither arbeitslos und bezog bis 27.9.1996 eine Unterstützung von S 9.480,-- monatlich und ab 28.9.1996 eine solche von S 8.214,--. Letztmalig wurde die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin durch das Gericht in Sibiu in Rumänien mit Urteil vom 6.5.1993 ab 30.3.1993 auf monatlich 4.000 Lei erhöht. Am 12.7.1994 wurde zwischen der Klägerin, vertreten durch ihre Mutter Frusina G*****, und dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die in der deutschen Übersetzung auszugsweise wie folgt lautet:
"1. - Genannte G***** Petru, ich bin einverstanden die Summe von Lei 1.000.000.- (eine Million) der Genannten G***** Frusina zu bezahlen, dies ist die Vorauszahlung der Unterhaltsrente für die Minderjährige G***** Petronela Maria, die sich bei ihrer Mutter befindet, bis zum 1. Dezember 1998.
2. - Das Geld wird auf ein "Überbringer"-Sparbuch bei der Bank eingelegt, damit es nur im Interesse der Minderjährigen verwendet wird.
3. - Der Vater der Minderjährigen G***** Petru wird in dem Fall, daß die Minderjährige studiert, die Unterhaltsrente bis zu ihrem 25. Lebensjahr, nach dem 1.Dezember 1998 bezahlen.
- Ebenfalls wird er zu Weihnachten und Ostern der Minderjährigen Geschenke schicken, die diesen Anlässen entsprechen, die mindestens den Wert einer Monatsrente von 20.000.- Lei darstellen. ...."
Das Einkommen eines Kraftfahrers in Rumänien bewegt sich derzeit zwischen etwa 280.000 und 350.000 Lei im Monat, das entspricht nach dem derzeitigen Umrechnungskurs einer Größenordnung von ATS 950.- bis 1.190.-"
Die Klägerin begehrte ursprünglich vom Beklagten eine monatliche Unterhaltsleistung von S 2.000,-- ab 1.1.1994. Die zwischen ihren Eltern getroffene Vereinbarung, derzufolge sich der Beklagte zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1 Mill. rum. Lei verpflichtet habe, sei für die Minderjährige nicht verbindlich, außerdem habe in Rumänien in den letzten Jahren eine enorme Geldentwertung stattgefunden.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß dem gegenständlichen Begehren die rechtskräftige Entscheidung des rumänischen Gerichtes vom 6.5.1993, das seine monatliche Unterhaltsverpflichtung mit 4.000,-- Lei bestimmt habe, entgegenstehe. Außerdem habe der Beklagte am 12.7.1994 der Mutter des Kindes zur Abgeltung von dessen Unterhaltsansprüchen einen Betrag von 1 Mill. rum.Lei übergeben. Damit sollte der Unterhalt für die Klägerin bis zum 1.12.1998 abgegolten sein. Der Beklagte sei neben der Klägerin auch für seine nunmehrige Gattin und für zwei Kinder aus dieser Ehe sorgepflichtig.
Das Erstgericht sprach der Klägerin anstelle des rumänischen Unterhaltstitels einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 900,-- für die Zeit vom 1.11.1994 bis 30.9.1996 und von monatlich S 600,-- für die Zeit ab 1.10.1996 zu und wies das Unterhaltsmehrbegehren ab. Die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Nach dem hier anzuwendenden rumänischen Familiennrecht hätten die Elternteile nach Maßgabe ihrer Mittel zum Unterhalt der ehelichen Kinder beizutragen. Nach Art 94 Abs 3 des rumänischen Familiengesetzbuches betrage der Unterhalt bei einem Kind 1/4, bei zwei Kindern 1/3 und bei mehr Kindern die Hälfte des erzielten Arbeitseinkommens der unterhaltspflichtigen Eltern. Die Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten in Rumänien seien mit denen in Österreich nicht vergleichbar. Ein Kraftfahrer in Rumänien verdiene weniger als 1/10 eines Kraftfahrers in Österreich. Mit einem monatlichen Unterhalt von S 900,-- sei die Minderjährige in Rumänien ohneweiters in der Lage, ihre Bedürfnisse in angemessener Weise zu befriedigen. Ab dem Zeitpunkt der zwischenzeitig eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beklagten könne dem Kind nur mehr ein monatlicher Unterhalt von S 600,-.- zuerkannt werden. Die geleistete Vorauszahlung von 1 Mill.Lei sei ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf 10 Monate aufzuteilen gewesen.Das Erstgericht sprach der Klägerin anstelle des rumänischen Unterhaltstitels einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 900,-- für die Zeit vom 1.11.1994 bis 30.9.1996 und von monatlich S 600,-- für die Zeit ab 1.10.1996 zu und wies das Unterhaltsmehrbegehren ab. Die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Nach dem hier anzuwendenden rumänischen Familiennrecht hätten die Elternteile nach Maßgabe ihrer Mittel zum Unterhalt der ehelichen Kinder beizutragen. Nach Artikel 94, Absatz 3, des rumänischen Familiengesetzbuches betrage der Unterhalt bei einem Kind 1/4, bei zwei Kindern 1/3 und bei mehr Kindern die Hälfte des erzielten Arbeitseinkommens der unterhaltspflichtigen Eltern. Die Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten in Rumänien seien mit denen in Österreich nicht vergleichbar. Ein Kraftfahrer in Rumänien verdiene weniger als 1/10 eines Kraftfahrers in Österreich. Mit einem monatlichen Unterhalt von S 900,-- sei die Minderjährige in Rumänien ohneweiters in der Lage, ihre Bedürfnisse in angemessener Weise zu befriedigen. Ab dem Zeitpunkt der zwischenzeitig eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beklagten könne dem Kind nur mehr ein monatlicher Unterhalt von S 600,-.- zuerkannt werden. Die geleistete Vorauszahlung von 1 Mill.Lei sei ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf 10 Monate aufzuteilen gewesen.
Das Berufungsgericht änderte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil dahin ab, daß der Klägerin für die Zeit vom 1.11.1994 bis 30.9.1996 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 600 und ab 1.10.1996 ein solcher von S 400 zuerkannt wurde und wies das Unterhaltsmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es erachtete die Mängel- und Beweisrüge des Beklagten für unbegründet und folgerte nach Einholung einer weiteren Auskunft über die rumänische Rechtslage im Wege des Bundesministeriums für Justiz rechtlich, daß das Einkommen der Mutter bei der Unterhaltsbemessung außer acht zu bleiben habe, weil diese keine wesentlichen Einkünfte erziele. Wäre der Vater in Rumänien als Kraftfahrer tätig, so könnte er ein Einkommen von maximal 250.000 Lei im Monat erzielen, was umgerechnet einen Betrag von etwa S 1.200 entspräche. Davon habe die Klägerin nach rumänischem Recht Anspruch auf 1/6, das sei umgerechnet monatlich S 200,--. Das Kind habe aber an dem durch die besseren Vedienstmöglichkeiten in Österreich gegebenen höheren Lebensstandard des Beklagten entsprechend teilzuhaben. Es sei daher angemessen, der Klägerin etwa das Dreifache jenes Unterhaltsbeitrages zukommen zu lassen, den sie zu erwarten hätte, wenn der Vater in Rumänien als Kraftfahrer beschäftigt wäre. Ein höherer Unterhaltszuspruch führe nach rumänischen Verhältnissen zu einer Überalimentierung und lasse dem Kind mehr zukommen, als es für die Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens benötige. Ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit hätten sich die Einkünfte des Vaters deutlich reduziert. Für diesem Zeitraum erscheine nur ein Zuspruch des doppelten Betrages, den das Kind in Rumänien zu erwarten hätte, gerechtfertigt. Zur Berücksichtigung des vom Vater bezahlten Pauschalbetrages von 1 Mill.rum.Lei als Unterhaltsabdeckung für 10 Monate pflichtete das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Erstgerichtes bei.
Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten gegen den Unterhaltszuspruch erhobene Revision macht keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend und war daher zurückzuweisen.Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten gegen den Unterhaltszuspruch erhobene Revision macht keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend und war daher zurückzuweisen.
Als berechtigt erweist sich jedoch das auf die Wiederherstellung des Ersturteiles gerichtete Revisionsbegehren der Klägerin.