Rechtssatz RS0109416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109416
Entscheidungsdatum
20.09.2017
Rechtssatz
Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab; in nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/98d
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 14/98d
- 5 Ob 111/04s
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 111/04s
Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; in nicht dringlichen Fällen darf jedoch die Frist nicht zu knapp bemessen werden, weil jede Gerichtsentscheidung größtmögliche Richtigkeitsgewähr bieten soll. Darum wird von der durch § 4 Abs 2 IPRG eröffneten Möglichkeit, an Stelle des schwer zu ermittelnden fremden Rechts österreichisches Recht anzuwenden, vor allem im Provisorialverfahren Gebrauch gemacht. Nur eine diesen Fällen vergleichbare Dringlichkeit erlaubt es, nicht alle Möglichkeiten zur Ermittlung des fremden Rechts auszuschöpfen, auch wenn dies - wie bei Auskünften nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. 6. 1968 BGBl1971/417 idF BGBl 1973/142 (Eur RechtsauskunftsÜbk) durchaus üblich - mehrere Monate in Anspruch nimmt. (T1)
- 2 Ob 169/07b
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 169/07b
Auch; nur: Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab. (T2)
- 7 Ob 59/11v
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 59/11v
Auch
- 7 Ob 53/15t
Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
Vgl
- 3 Ob 104/17s
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
Auch; Veröff: SZ 2017/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109416
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0070OB00014_98D0000_002