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Entscheidung 2 Ob 169/07b×

Entscheidung 2 Ob 169/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob169/07b

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Selma B*****, vertreten durch Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei DI Almedin B*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Juli 2007, GZ 15 R 287/07t-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz eins, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekurses bildet die vom Erstgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens erlassene und vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO (Regelungsverfügung durch Zuweisung der Ehewohnung an die Klägerin durch Auftrag an den Beklagten zum Verlassen der Wohnung; zur Zulässigkeit einer solchen Provisorialentscheidung bei Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens s Zechner, Einstweilige Verfügungen, Paragraph 382, Rz 11 letzter Abs; hiezu auch RIS-Justiz RS0111240). Hiegegen wird im außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltlich nichts vorgebracht, sodass insoweit (ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen) weitergehende Ausführungen entbehrlich sind.

Einzige Stoßrichtung der Argumentation im Rechtsmittel ist der Vorwurf an das Rekursgericht, seiner Entscheidung ausschließlich österreichisches und nicht neues bosnisches Familienrecht zugrundegelegt zu haben, welches leicht zu erheben gewesen wäre und wonach bei einer Familie mit (wie hier) mj Kindern zwingend ein Mediationsverfahren vor Einleitung des Scheidungsverfahrens durchzuführen wäre; Paragraph 20, IPRG komme nicht zur Anwendung. Außerdem liege eine Verletzung des Parteiengehörs des Rechtsmittelwerbers vor, weil ihm die Ergebnisse einer vom Rekursgericht gepflogenen telefonischen Erhebung der bosnischen Rechtslage beim österreichischen Bundesministerium für Justiz vor Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Soweit der Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittel weiter behauptet, er habe eine Übersetzung des aktuellen bosnischen Rechtes (insb der Artikel 45, Absatz eins und Artikel 52, des bosnischen Familiengesetzes) vorgelegt, widerspricht dies freilich der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittelwerber ist Folgendes zu erwidern:

Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Provisorialverfahren sind nicht die Voraussetzungen und Wirkungen der (von der Klägerin beantragten) Scheidung der Ehe der Streitteile, welche nach der kollisionsrechtlichen Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, IPRG dem Personalstatut der Ehegatten unterliegen und wozu seitens des Erstgerichtes auch bereits ein schriftliches Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG an das Bundesministerium für Justiz gerichtet wurde (ON 14). Verfahrensfragen (im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren) - wie etwa internationale Zuständigkeit, Verfahrensart etc - werden hingegen nicht nach Paragraph 20, IPRG angeknüpft, sondern richten sich nach der lex fori (Neumayr in KBB2 Paragraph 20, IPRG Rz 5; RIS-Justiz RS0076618; RS0077171). Dies betrifft damit auch die Frage der verfahrensmäßigen Zulässigkeit und gebotenen Dringlichkeit einer in einem solchen inländischen Scheidungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung wie der vorliegenden - gegen deren inhaltliche Voraussetzungen, wie bereits ausgeführt, der Revisionsrekurswerber nichts ins Treffen führt.

Abgesehen davon hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, IPRG auch die amtswegige Ermittlungspflicht materiellen ausländischen Rechtes von der Dringlichkeit der zu entscheidenden Maßnahme im Einzelfall abhängig gemacht (RIS-Justiz RS0040200, RS0109416, RS0005307, RS0045163 [T8]; vergleiche Neumayr aaO, Paragraph 4, IPRG Rz 2). Mit den für das Scheidungsverfahren angeblich maßgeblichen Mediationsvoraussetzungen laut bosnischem Familienrecht wird sich das Erstgericht daher erst im Hauptverfahren zu befassen haben; der nach den maßgeblichen inländischen Verfahrensvorschriften zulässigerweise gestellte Provisorialantrag wurde daher von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise schon wegen seiner besonderen Dringlichkeit nicht nach bosnischem Familienrecht beurteilt, weshalb auch der Vorwurf einer Parteigehörverletzung nicht schlagend werden kann.

Anmerkung

E85532 2Ob169.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2008/10 (Ofner) = iFamZ 2008/20 S 31 - iFamZ 2008,31 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00169.07B.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0020OB00169_07B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005307 Rechtssatz 12.09.1972Zivilrecht
Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Pro …
RS0040200 Rechtssatz 22.03.1983Zivilrecht
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles …
RS0045163 Rechtssatz 04.10.1961Zivilrecht
Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen, wobei allerdings die Parteien dem Gericht hiebei Beihilfe zu leisten haben.
RS0076618 Rechtssatz 31.03.1981Zivilrecht
Ausländische Normen sind nur bei der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen anzuwenden. Auf das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden.
RS0077171 Rechtssatz 07.03.1990Zivilrecht
Ob bei Anwendung ausländischen Rechtes der Scheidungsrichter gleichzeitig mit der Scheidung deren Folgen regelt (sogenannte Verbundzuständigkeit) oder ob dies einem eigenen Verfahren vorbehalten ist, bestimmt sich, da es sich um eine Frage der Zuständigkeit …
RS0109416 Rechtssatz 10.02.1998Zivilrecht
Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab; in nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden.
RS0111240 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
Seit dem GeSchG muss es auch für einen auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten Antrag, einem Teil die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen, genügen, dass der andere Teil ein Verhalten eingenommen hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumu …