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Entscheidung 7 Ob 59/11v×

Entscheidung 7 Ob 59/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob59/11v

Entscheidungsdatum

31.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei G***** J*****, vertreten durch Mag. Adolf Konstantino Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Y***** B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligem Unterhalt und Prozesskostenvorschuss, über die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin zum Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2010, GZ 48 R 355/10a-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof stellte der Klägerin die Beantwortung des Revisionsrekurses des Beklagten frei. Der Beschluss wurde ihrem Rechtsvertreter am 20. 6. 2011 zugestellt.

Im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hier: einstweiliger Unterhalt) beträgt die Frist für die Rechtsmittel und deren Beantwortung 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO). Nach Verstreichen dieser Frist entschied der Oberste Gerichtshof am 6. 7. 2011 über den Revisionsrekurs.

Am 18. 7. 2011 gab der Rechtsvertreter der Klägerin die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Revisionsrekursbeantwortung zur Post.

Die zwar noch innerhalb einer vierwöchigen Frist, aber nach Ablauf der hier geltenden 14-tägigen Frist eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung erweist sich als verspätet und ist auch wegen bereits gefällter Entscheidung unzulässig.

Textnummer

E98269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00059.11V.0831.000

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110831_OGH0002_0070OB00059_11V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005307 Rechtssatz 12.09.1972Zivilrecht
Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Pro …
RS0040189 Rechtssatz 10.02.1971Zivilrecht
Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden, wenn die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechtes gibt (ZBl 1932/56 ua).
RS0040200 Rechtssatz 22.03.1983Zivilrecht
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles …
RS0045126 Rechtssatz 14.01.1971Zivilrecht
Zu den auch außerhalb der Revisionsausführungen von Amts wegen zu prüfenden Fragen gehört - falls sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist - auch die des anzuwendenden Rechts (SZ 25/17, EvBl 1965 …
RS0045163 Rechtssatz 04.10.1961Zivilrecht
Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen, wobei allerdings die Parteien dem Gericht hiebei Beihilfe zu leisten haben.
RS0109416 Rechtssatz 10.02.1998Zivilrecht
Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab; in nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden.
RS0115011 Rechtssatz 27.03.2001Zivilrecht
Die Zulässigkeit einer bloß kursorischen Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen auf dem Boden des jeweils maßgebenden Auslandsrecht folgt aus dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch Rechtsschutz zu gewähren. Ausländisches Sachrecht is …