Rechtssatz RS0115011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115011
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer bloß kursorischen Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen auf dem Boden des jeweils maßgebenden Auslandsrecht folgt aus dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch Rechtsschutz zu gewähren. Ausländisches Sachrecht ist im Provisorialverfahren daher im Allgemeinen schon dann anzuwenden, wenn die Richtigkeit des erhobenen Materials wahrscheinlich ist. Jedenfalls im Eilverfahren zur Gewährung einstweiligen Unterhalts scheidet etwa auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Klärung der relevanten ausländischen Rechtslage (primär) auf dem Boden der aktuellen ausländischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus. Hier: Auferlegung einstweiligen Unterhalts.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/01m
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 33/01m
- 1 Ob 16/01m
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Sicherung einer Geldforderung. (T1)
- 7 Ob 59/11v
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 59/11v
Auch; nur: Ausländisches Sachrecht ist daher im Provisorialverfahren im Allgemeinen schon dann anzuwenden, wenn die Richtigkeit des erhobenen Materials wahrscheinlich ist. Jedenfalls im Eilverfahren zur Gewährung einstweiligen Unterhalts scheidet etwa auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus. (T2)
- 4 Ob 106/13m
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 106/13m
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ermittlung des englischen Lauterkeitsrechts. (T3)
- 3 Ob 104/17s
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/95
- 3 Ob 45/18s
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 45/18s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115011
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0010OB00033_01M0000_001