Begründung:
[1] Der Kläger begehrt Gehaltszahlungen für den Zeitraum Mai 2022 bis September 2023, Urlaubsgeld 2022, Weihnachtsremuneration 2022 und Urlaubsgeld 2023 sowie Urlaubsentschädigung für 30 offene, nicht verbrauchte Urlaubstage (insgesamt 21 x 3.440,45 EUR) samt Zinsen. Er sei aufgrund eines am 4. 3. 2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrags bei der Beklagten seit diesem Tag als „Business Analyst“ angestellt gewesen. Er habe laufend aufgrund von der Beklagten übermittelten Unterlagen Businessanalysen durchgeführt und diese an sie übermittelt. Als Dienstort sei Home Office an der Wohnadresse des Klägers in Belarus (Weißrussland) vereinbart worden. Es sei ihm ein Gehalt in Höhe von 2.500 USD netto ganztags angeboten und ein Gehalt je nach Arbeitsleistung bis zu 10.000 USD pro Monat bestätigt worden. Das vereinbarte Gehalt von monatlich 2.500 USD netto entspreche einem monatlichen Bruttogehalt von 3.440,45 EUR. Ihm sei niemals ein Entlassungsschreiben oder ein sonstiges Schreiben übermittelt worden, mit welchem das Dienstverhältnis beendet worden wäre. Die Beklagte habe ihm während der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses vom 4. 3. 2022 bis 31. 12. 2023 kein Gehalt ausbezahlt. Die Beklagte als österreichische juristische Person habe mit ihm als belarussischen Staatsbürger einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sodass für die Klageansprüche grundsätzlich österreichisches Zivilrecht anzuwenden sei.
[2] Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung der Klage. Es sei kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, weil einerseits die Vereinbarung über das zu bezahlende Arbeitsentgelt bzw eine konkrete Vereinbarung, welche Vergütung der Kläger für seine vorgesehene Verwendung erhalten solle, und andererseits die Einstufung der vorgesehenen Tätigkeit in das kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltsschema fehle. Eine Vergütung in der geltend gemachten Höhe sei im „Arbeitsvertrag“ (Beilage ./A) an keiner Stelle zu finden. Eine Rechtswahl sei weder vom Kläger behauptet worden, noch finde sich eine solche im „Arbeitsvertrag“. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, gelange nicht österreichisches, sondern belarussisches Recht zur Anwendung. Dies folge aus Art 8 Abs 2 Rom I-VO. Aber auch wenn von keinem gültigen Zustandekommen eines Arbeitsvertrags ausgegangen werden sollte, gelange belarussisches Recht zur Anwendung; dies folge wiederum aus Art 4 Abs 2 Rom I-VO. Sofern von der Nichtanwendbarkeit der Rom I-VO ausgegangen werden sollte, ergäbe sich die Anwendbarkeit belarussischen Rechts aus § 35 Abs 2 IPRG. Somit habe das Gericht jedenfalls belarussisches Recht anzuwenden. Die Beklagte habe bereits kurz nach Einstellung des Klägers feststellen müssen, dass dieser die festgelegten Erwartungen nicht erfülle. Er habe seit 17. 3. 2022 seine Arbeitsaufgaben nicht mehr wahrgenommen. Aus diesem Grund sei am 31. 3. 2022 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endgültig beendet worden. In einem E-Mail vom 4. 4. 2022 habe der Kläger selbst die mit 31. 3. 2022 erfolgte endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt. Nachdem der Kläger seinen Laptop retourniert habe, sei ihm das ausstehende Gehalt sofort ausbezahlt worden. Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung der Klage. Es sei kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, weil einerseits die Vereinbarung über das zu bezahlende Arbeitsentgelt bzw eine konkrete Vereinbarung, welche Vergütung der Kläger für seine vorgesehene Verwendung erhalten solle, und andererseits die Einstufung der vorgesehenen Tätigkeit in das kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltsschema fehle. Eine Vergütung in der geltend gemachten Höhe sei im „Arbeitsvertrag“ (Beilage ./A) an keiner Stelle zu finden. Eine Rechtswahl sei weder vom Kläger behauptet worden, noch finde sich eine solche im „Arbeitsvertrag“. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, gelange nicht österreichisches, sondern belarussisches Recht zur Anwendung. Dies folge aus Artikel 8, Absatz 2, Rom I-VO. Aber auch wenn von keinem gültigen Zustandekommen eines Arbeitsvertrags ausgegangen werden sollte, gelange belarussisches Recht zur Anwendung; dies folge wiederum aus Artikel 4, Absatz 2, Rom I-VO. Sofern von der Nichtanwendbarkeit der Rom I-VO ausgegangen werden sollte, ergäbe sich die Anwendbarkeit belarussischen Rechts aus Paragraph 35, Absatz 2, IPRG. Somit habe das Gericht jedenfalls belarussisches Recht anzuwenden. Die Beklagte habe bereits kurz nach Einstellung des Klägers feststellen müssen, dass dieser die festgelegten Erwartungen nicht erfülle. Er habe seit 17. 3. 2022 seine Arbeitsaufgaben nicht mehr wahrgenommen. Aus diesem Grund sei am 31. 3. 2022 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endgültig beendet worden. In einem E-Mail vom 4. 4. 2022 habe der Kläger selbst die mit 31. 3. 2022 erfolgte endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt. Nachdem der Kläger seinen Laptop retourniert habe, sei ihm das ausstehende Gehalt sofort ausbezahlt worden.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
„Die [Beklagte], unter der Leitung des Geschäftsführers A* R*, stellt für die Firma S* Mitarbeiter zur Verfügung. Bei der Firma S* handelt es sich eigentlich um die Firma D* N.V., dessen Inhaber I* M* ist. Von der Firma D* N.V. wurde auch die Stelle ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger beworben hat.
Zwischen dem Kläger und der Personalabteilung der [Beklagten] in Minsk wurde eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Kläger als Mitarbeiter der [Beklagten] für die Abteilung S* Business Analytic als Business Analyst tätig werden soll. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte selbst keinerlei Kontakt mit dem Kläger. Der Kläger hat für das S*-System Optimierungen und Prozessoptimierungen im Kundenbereich durchgeführt. Er war in einem Team eingesetzt und hatte dort auch einen Vorgesetzten, der ihm diese Aufgaben gegeben hat.
Zwischen dem Kläger in Minsk und der [Beklagten] in P* [Österreich] wurde am 4. 3. 2022 ein Rahmenvertrag unterzeichnet, in welchem Folgendes geregelt wird: Der Kläger soll als Business Analyst von seiner Wohnadresse in Minsk (Belarus) aus für die [Beklagte] vom 4. 3. 2022 bis 31. 12. 2023 tätig werden. Unter Punkt 2 werden die Verpflichtungen eines Arbeitnehmers aufgezählt, wie etwa eine Geheimhaltungsverpflichtung, die Orientierung an den Interessen des Unternehmens während der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder die Befolgung schriftlicher und mündlicher Anweisungen des Arbeitgebers. Punkt 2.6. lautet wie folgt: Für alle offenen Fragen, die nicht in diesem Arbeitsvertrag erläutert werden, gelten die Bestimmungen laut dem Arbeitsgesetz der Republik Belarus. In Punkt 3. wird die monatliche Vergütung von bis zu 10.000 USD festgelegt, abhängig vom Endergebnis der Tätigkeit des Arbeitnehmers. In Punkt 4 finden sich Regelungen zu Arbeitszeit, Überstunden und Urlaub.
Mit dem Kläger wurde konkret noch eine detaillierte Vereinbarung getroffen, wo das Entgelt mit 2.500 USD festgelegt wurde. Der Rahmenvertrag mit 10.000 USD wurde vereinbart, um allfällige Steuernachzahlungen der Mitarbeiter abzudecken. Weiters wurde mit dem Kläger eine Probezeit von einem Monat mündlich vereinbart.
Der Kläger nahm jedoch an keinem Meeting teil und war auch telefonisch ab 17. 3. 2022 nicht erreichbar, weshalb er Ende März gekündigt wurde. Die Mitarbeiterin der [Beklagten] in Minsk, N* K*, teilte in der letzten März-Woche 2022 dem Kläger mit, dass man mit ihm nicht mehr weiter zusammenarbeiten wird. Der Kläger hat auch darauf nicht mehr reagiert.
Mit E-Mail vom 4. 4. 2022 forderte der Kläger bei N* B*, einer Mitarbeiterin der [Beklagten] in der Personalabteilung in Minsk, sein Gehalt iHv 2.500 USD + 13 % Steuern + 300 USD für die Unterkunft und leitete die E-Mail mit folgendem Satz ein: 'N*, hallo! Ich wurde am 31. März 2022 entlassen.'
Dem Kläger wurde am 4. 4. 2022 der Lohn für März in Höhe von 1.862 USD ausbezahlt. Weiter erhielt der Kläger am 6. 5. 2022 noch eine Restzahlung iHv 693 USD, nachdem sein Arbeitslaptop bei der Beklagten einlangte.“
[4] Rechtlich führte das Erstgericht aus, sollte ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen, sei aufgrund von Art 8 Abs 2 Rom I-VO, zumal der Kläger seine Tätigkeit gewöhnlich von Belarus aus verrichte, belarussisches Recht anzuwenden. Zu diesem Ergebnis gelange man zudem bei Annahme einer Rechtswahl durch Punkt 2.6. des Vertrags. Bei Verneinung eines Arbeitsvertrags gelange man ebenso durch Art 4 Abs 2 Rom I-VO zu belarussischem Recht, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belarus habe und er die charakteristische Leistung erbringe. Rechtlich führte das Erstgericht aus, sollte ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen, sei aufgrund von Artikel 8, Absatz 2, Rom I-VO, zumal der Kläger seine Tätigkeit gewöhnlich von Belarus aus verrichte, belarussisches Recht anzuwenden. Zu diesem Ergebnis gelange man zudem bei Annahme einer Rechtswahl durch Punkt 2.6. des Vertrags. Bei Verneinung eines Arbeitsvertrags gelange man ebenso durch Artikel 4, Absatz 2, Rom I-VO zu belarussischem Recht, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belarus habe und er die charakteristische Leistung erbringe.
[5] Nach dem Arbeitsgesetzbuch der Republik Belarus werde ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen (Art 18) und müsse zwingend bestimmte Angaben beinhalten, darunter solche über die strukturelle Einheit, in die der Arbeitnehmer eingestellt wird, die grundlegenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers und die Vergütung des Arbeitnehmers (Art 19). Nach den Feststellungen sei im schriftlich abgeschlossenen Vertrag die strukturelle Einheit, in die der Kläger eingestellt wird, nicht beschrieben worden; es werde lediglich die Berufsbezeichnung (Wirtschaftsanalyst) genannt. Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten sei auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Österreich verwiesen worden, welche dem Gericht nicht vorliege. Im Vertrag sei eine monatliche Vergütung von bis zu 10.000 USD abhängig vom Endergebnis der Tätigkeit des Arbeitnehmers festgelegt, somit kein genaues Gehalt beziffert worden. Auch auf Pflichten des Arbeitgebers sei nicht eingegangen worden. Nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs der Republik Belarus liege daher kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Außerdem besage dessen Art 3072, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der Fernarbeit leiste, nur in persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers zulässig sei. Es fehle folglich dem schriftlich vereinbarten und mündlich ergänzten Vertrag nicht nur an den Voraussetzungen der Schriftlichkeit (Art 18) und der zwingenden Angaben im Arbeitsvertrag (Art 19), sondern auch an der persönlichen Anwesenheit des Klägers (Art 3072) beim Vertragsabschluss. Da unter Anwendung belarussischen Rechts kein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, liege keine Anspruchsgrundlage vor, sodass das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei. Nach dem Arbeitsgesetzbuch der Republik Belarus werde ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen (Artikel 18,) und müsse zwingend bestimmte Angaben beinhalten, darunter solche über die strukturelle Einheit, in die der Arbeitnehmer eingestellt wird, die grundlegenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers und die Vergütung des Arbeitnehmers (Artikel 19,). Nach den Feststellungen sei im schriftlich abgeschlossenen Vertrag die strukturelle Einheit, in die der Kläger eingestellt wird, nicht beschrieben worden; es werde lediglich die Berufsbezeichnung (Wirtschaftsanalyst) genannt. Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten sei auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Österreich verwiesen worden, welche dem Gericht nicht vorliege. Im Vertrag sei eine monatliche Vergütung von bis zu 10.000 USD abhängig vom Endergebnis der Tätigkeit des Arbeitnehmers festgelegt, somit kein genaues Gehalt beziffert worden. Auch auf Pflichten des Arbeitgebers sei nicht eingegangen worden. Nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs der Republik Belarus liege daher kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Außerdem besage dessen Artikel 3072,, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der Fernarbeit leiste, nur in persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers zulässig sei. Es fehle folglich dem schriftlich vereinbarten und mündlich ergänzten Vertrag nicht nur an den Voraussetzungen der Schriftlichkeit (Artikel 18,) und der zwingenden Angaben im Arbeitsvertrag (Artikel 19,), sondern auch an der persönlichen Anwesenheit des Klägers (Artikel 3072,) beim Vertragsabschluss. Da unter Anwendung belarussischen Rechts kein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, liege keine Anspruchsgrundlage vor, sodass das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des österreichischen ordre public, weil die vom Erstgericht vorgenommene Anwendung der Art 18, 19 und 3072 des belarussischen Arbeitsgesetzbuchs auf den gegenständlichen Arbeitsvertrag dazu führe, dass ein tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis mangels schriftlicher Form als nichtig behandelt werde und dadurch dem Arbeitnehmer jeglicher arbeitsrechtlicher Schutz verwehrt bleibe, verneinte das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des österreichischen ordre public, weil die vom Erstgericht vorgenommene Anwendung der Artikel 18, 19 und 3072 des belarussischen Arbeitsgesetzbuchs auf den gegenständlichen Arbeitsvertrag dazu führe, dass ein tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis mangels schriftlicher Form als nichtig behandelt werde und dadurch dem Arbeitnehmer jeglicher arbeitsrechtlicher Schutz verwehrt bleibe, verneinte das Berufungsgericht.
[7] Es ließ die ordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Es ließ die ordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.
[8] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit einem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[9] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise diesem den Erfolg zu versagen.