Rechtssatz RS0125239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125239
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Norm
AÜG §16a
dAÜG §1b
EVÜ Art7 Abs1
Rechtssatz
Auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen einem deutschen Verleiher von Arbeitskräften und einem österreichischen Entleiher ist gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden. Das in § 1b dAÜG normierte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) ist eine Eingriffsnorm, die nur für die Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland in diesen Staat hinein gilt (Territorialitätsprinzip), nicht aber für die Überlassung „aus Deutschland heraus".Auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen einem deutschen Verleiher von Arbeitskräften und einem österreichischen Entleiher ist gemäß Artikel 4, Absatz 2, EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden. Das in Paragraph eins b, dAÜG normierte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) ist eine Eingriffsnorm, die nur für die Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland in diesen Staat hinein gilt (Territorialitätsprinzip), nicht aber für die Überlassung „aus Deutschland heraus".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125239
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20090519_OGH0002_0030OB00035_09G0000_001