Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei suchte im Dezember 1999 für ihr Hotel eine Rezeptionistin, eine Bardame und zwei Chefs de rang. Ihre Geschäftsführerin Andrea K***** brachte in Erfahrung, dass die E***** Ltd, *****, England (im Folgenden kurz E*****), Arbeitskräfte verlease und setzte sich mit Sabine S*****, die ihr als Kontaktperson genannt wurde, in Verbindung, die ihr ein Angebot der E***** samt Preis- und Personalvorschlag, allgemeinen Geschäftsbedingungen, einen Mustervertrag sowie ein Vertragsformular übermittelte. K***** teilte S***** darauf hin telefonisch mit, dass sie einverstanden sei, auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Tagen á 8 Stunden für einen Chef de rang S 34.800,--, für eine Rezeptionistin S 33.900,-- und für eine Bardame S 35.400,-- an kompletten Kosten monatlich zu bezahlen. S***** und K***** vereinbarten, dass die beklagte Partei nur diese Beträge zu zahlen habe; alle weiteren Verpflichtungen, insbesondere die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Bezahlung der Beiträge werde E***** erledigen. Noch im Dezember 1999 nahmen daraufhin die betreffenden vier Personen (die Bardame, die Rezeptionistin und zwei Chefs de rang) die Arbeit bei der Beklagten auf.
Im Jänner 2000 erhielt die beklagte Partei ein mit 11. 1. 2000 datiertes Schreiben (Telefax) einer "Cardino GmbH" (eine solche Firma hat nie existiert) mit einem Logo "E*****/C***** GmbH" ua folgenden Inhaltes:
Sehr geehrte Hotelgeschäftsleitung,
herzlichen Dank für Ihre Zusammenarbeit mit unserer Firma. In U.K. haben sich in den letzten Wochen viele verschiedene Gesetzesänderungen ergeben, die einen sehr großen bürokratischen Aufwand für uns ergab.
Aus diesem Grund haben wir mit einer österreichischen Überlassungsfirma fusioniert und haben mit 1. 1. 2000 unsere Mitarbeiter in Österreich angemeldet. ...
....
Die Anmeldung erfolgte auf Basis des Kollektivvertrages. Die Mitarbeiter bekommen aber zusätzlich anteilig Weihnachts- und Urlaubsgeld, sowie alle gesetzlichen Sonderzahlungen, sowie Guttage gesondert bzw direkt ausbezahlt.
...
Wir bitten um Ihr Verständnis und freuen uns auf eine weitere gute
Zusammenarbeit.
...
E*****-C*****
C***** GmbH [Firmenstempel mit unleserlicher Paraffe]
...
Sabine S*****.
Sabine S***** war zumindest im Jänner 2000 Angestellte der klagenden Partei. Sie wurde seitens der Beklagten wiederholt - aber vergeblich - aufgefordert, eine Bestätigung vorzulegen, dass für die gegenständlichen Arbeitskräfte sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien.
Unternehmensgegenstand der Klägerin war ursprünglich allein das Schlossergewerbe. Am 19. 4. 2000 teilte die Klägerin der Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass seit 1. 1. 2000 auch die Überlassung von Arbeitskräften zusätzlicher Unternehmensgegenstand der Klägerin sei. Man habe bereits im Jänner 2000 den Firmensitz von Wien nach K***** im Burgenland verlegt.
Die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitskräfte wurden vom Geschäftsführer der Klägerin bzw in dessen Auftrag von einer Sekretärin am 11. 1. 2000 mit Stichtag 1. 1. 2000 zur Sozialversicherung angemeldet, wobei es im Hinblick auf die erfolgte Sitzverlegung der Klägerin Zuständigkeitsprobleme zwischen der Wiener und der burgenländischen Gebietskrankenkasse gab. Rechtsgrundlagen für den Übergang eines Vertragsverhältnisses von E***** zur klagenden Partei sind nicht feststellbar.
Für die Überlassung der Arbeitskräfte wurden der Beklagten von der Klägerin ab Jänner 2000 unter dem Firmenwortlaut "C***** GmbH" sowie unter dem Logo "E*****/C***** GmbH" Rechnungen ausgestellt, wobei die Klägerin für die Chefs de rang je S 33.300,--, für die Bardame S 35.300,-- und für die Rezeptionistin S 26.000,-- in Ansatz brachte. Die Rechnungen wurden von der Beklagten zunächst bezahlt. Die Beklagte wurde sodann von ihrem Steuerberater dahin informiert, dass in Bezug auf Arbeitskräfteüberlassungen insbesondere durch Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung Missbrauch getrieben werde und unter anderem auch Sabine S***** verstrickt sei, die ab Februar 2000 für die Beklagte nicht mehr erreichbar war. Die Beklagte entschloss sich daher, die von der Klägerin ausgestellten Rechnungen vom 17. 3. und 28. 3. 2000 nicht mehr zu begleichen. Die beklagte Partei ist (im Zusammenhang mit der gegenständlichen Arbeitskräfteüberlassung) seitens der Sozialversicherung nicht für allfällig aushaftende Beträge haftbar gemacht worden; es liegt keinerlei Vorschreibung der Sozialversicherung an die beklagte Partei vor.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die betreffenden, mit S 72.129,-- (= EUR 5.241,82) unberichtigt aushaftenden Rechnungsbeträge für die Vermittlung der Leiharbeitskräfte. Die vormals von E***** vermittelten Arbeitskräfte seien von ihr per 1. 1. 2000 übernommen worden. "Darüber hinaus" habe kein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zu E***** bestanden. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen; diese sei (mit der Überlassung der Arbeitskräfte nunmehr durch sie) einverstanden gewesen; man habe sich über die Höhe des Preises und über die Zeiten der Überlassung geeinigt; spätestens nach Bezahlung der ersten Rechnung sei von einem direkten Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen, auf Grund dessen sie, die Klägerin, aktiv legitimiert sei. Das Schreiben vom 11. 1. 2000 sei ohne ihre Zustimmung verfasst worden. Sabine S*****, die nun unbekannten Aufenthaltes sei, sei niemals vertretungsbefugt gewesen. Unabhängig von der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen habe die Beklagte die vermittelten vier Arbeitskräfte verwendet und daraus Nutzen gezogen, sodass jedenfalls ein Verwendungsanspruch bzw bereicherungsrechtliche Ansprüche zustünden. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Sie sei mit der Klägerin niemals in einem Vertragsverhältnis gestanden. Die vier Leiharbeitskräfte seien von Sabine S***** als Vertreterin der E***** vermittelt worden. Da weder E***** noch die Klägerin den Nachweis erbracht hätten, dass die Leiharbeitskräfte ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und dass E***** sowie die Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hätten, habe sie, die Beklagte, auf Anraten ihres Steuerberaters schließlich die Zahlungen eingestellt. Für sie sei nicht ersichtlich gewesen, wer ab 1. 1. 2000 ihr Vertragspartner gewesen sein solle. Das Erstgericht erkannte (im zweiten Rechtsgang) die Klagsforderung als zu Recht, eine (im Revisionsverfahren nicht weiter relevante) Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des den gesetzlichen Zinssatz unter Kaufleuten übersteigenden Zinsenmehrbegehrens - daher statt. Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt, der im Einzelnen den Seiten 9 bis 17 des Ersturteils (AS 209 bis 225) entnommen werden kann, beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, zwischen den Streitteilen sei es schlüssig zu einem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag gekommen. Da die Klägerin den Nachweis erbracht habe, alle von der Beklagten gewünschten Arbeitskräfte beigestellt und ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet sowie alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu haben, schulde ihr die Beklagte das vereinbarte Entgelt. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Auf Grund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der Berufung sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nach allen in Betracht kommenden Richtungen hin zu überprüfen. Dabei erweise sich, dass die Klägerin auf Grund der von ihr aufgestellten Prozessbehauptungen und des vom Erstgericht angenommenen Urteilssachverhaltes das Entgelt für die Arbeitsleistungen der gegenständlichen Leiharbeitnehmer nicht fordern könne: Das Erstgericht habe zutreffend österreichisches Recht angewendet, weil Sabine S***** nach Art 4 Abs 2 EVÜ als Zweigstelle der E***** (in Österreich) fungiert habe. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen die bei der Beklagten eingesetzten Leiharbeitskräfte von E***** - rechtsgeschäftlich, allerdings nicht im Wege einer Fusion - übernommen. Die Verträge für alle vier Leiharbeitnehmer seien noch im Dezember 1999, also noch vor der behaupteten "Übernahme" durch die Klägerin von E***** und der Beklagten abgeschlossen worden; alle vier Arbeitskräfte hätten ihre Tätigkeit noch im Dezember bei der Beklagten aufgenommen. Der Rechtsübergang von E***** auf die Klägerin könne nur im Wege einer Vertragsübernahme (§ 1406 ABGB) oder eines Gläubigerwechsels (§ 1392 ABGB) erfolgt sein. Dass die Vertragsübernahme als dreipersonaler Vorgang notwendigerweise die Zustimmung der ausscheidenden Altpartei bedürfte, selbst wenn es sich um Arbeitsverhältnisse handle, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Ebenso eindeutig sei, dass der Gläubigerwechsel der Zustimmung des Altgläubigers bedürfe. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zwischen ihr und E***** hätte daher jedenfalls auch der Zustimmung der E***** bedurft. Eine solche Zustimmung habe die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin aber weder behauptet noch bewiesen. Sie sei vor allem auch dem vom Erstgericht festgestellten Telefax nicht zu entnehmen, das von Sabine S***** im Jänner 2000 versendet worden sei und daher nicht erwiesenermaßen von E***** gestammt habe, weil S***** zu diesem Zeitpunkt Angestellte der Klägerin und nicht mehr der E***** gewesen sei. Es möge durchaus eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und E***** bestehen, doch habe diese mangels behaupteter und bewiesener Zustimmung der EMS zum "Übergang" des Schuldverhältnisses weder die Wirkung des Eintrittes der Klägerin in dieses Schuldverhältnis noch jene der Befreiung der E***** daraus. Somit könne nach wie vor nur E***** für die Überlassung der Arbeitskräfte forderungsberechtigt sein. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass die Beklagte mehrere Rechnungen der Klägerin bezahlt hat. Es scheitere aber auch der von der Klägerin behauptete Verwendungsanspruch: Der Anspruch nach § 1041 ABGB greife nämlich nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem (angeblich) Verkürzten, hier der Klägerin, und dem (angeblich) Bereicherten (hier der Beklagten), sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, wie der E*****, bestehe, bzw wenn nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einen Dritten - erhoben werden könne. Die Klägerin behaupte selbst, dass ein solches rechtfertigendes Schuldverhältnis zwischen ihr und E***** bestehe, das ihren angeblichen Verwendungsanspruch ausschließe. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 3 ZPO jedoch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, da zu einem vergleichbaren Fall einer Vertragsübernahme noch keine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Die Klägerin strebt mit der Revision die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, dass der Klage zur Gänze (erkennbar: im Umfang des Zuspruches des Erstgerichtes) stattgegeben werde.Mit der Klage begehrt die Klägerin die betreffenden, mit S 72.129,-- (= EUR 5.241,82) unberichtigt aushaftenden Rechnungsbeträge für die Vermittlung der Leiharbeitskräfte. Die vormals von E***** vermittelten Arbeitskräfte seien von ihr per 1. 1. 2000 übernommen worden. "Darüber hinaus" habe kein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zu E***** bestanden. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen; diese sei (mit der Überlassung der Arbeitskräfte nunmehr durch sie) einverstanden gewesen; man habe sich über die Höhe des Preises und über die Zeiten der Überlassung geeinigt; spätestens nach Bezahlung der ersten Rechnung sei von einem direkten Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen, auf Grund dessen sie, die Klägerin, aktiv legitimiert sei. Das Schreiben vom 11. 1. 2000 sei ohne ihre Zustimmung verfasst worden. Sabine S*****, die nun unbekannten Aufenthaltes sei, sei niemals vertretungsbefugt gewesen. Unabhängig von der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen habe die Beklagte die vermittelten vier Arbeitskräfte verwendet und daraus Nutzen gezogen, sodass jedenfalls ein Verwendungsanspruch bzw bereicherungsrechtliche Ansprüche zustünden. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Sie sei mit der Klägerin niemals in einem Vertragsverhältnis gestanden. Die vier Leiharbeitskräfte seien von Sabine S***** als Vertreterin der E***** vermittelt worden. Da weder E***** noch die Klägerin den Nachweis erbracht hätten, dass die Leiharbeitskräfte ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und dass E***** sowie die Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hätten, habe sie, die Beklagte, auf Anraten ihres Steuerberaters schließlich die Zahlungen eingestellt. Für sie sei nicht ersichtlich gewesen, wer ab 1. 1. 2000 ihr Vertragspartner gewesen sein solle. Das Erstgericht erkannte (im zweiten Rechtsgang) die Klagsforderung als zu Recht, eine (im Revisionsverfahren nicht weiter relevante) Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des den gesetzlichen Zinssatz unter Kaufleuten übersteigenden Zinsenmehrbegehrens - daher statt. Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt, der im Einzelnen den Seiten 9 bis 17 des Ersturteils (AS 209 bis 225) entnommen werden kann, beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, zwischen den Streitteilen sei es schlüssig zu einem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag gekommen. Da die Klägerin den Nachweis erbracht habe, alle von der Beklagten gewünschten Arbeitskräfte beigestellt und ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet sowie alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu haben, schulde ihr die Beklagte das vereinbarte Entgelt. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Auf Grund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der Berufung sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nach allen in Betracht kommenden Richtungen hin zu überprüfen. Dabei erweise sich, dass die Klägerin auf Grund der von ihr aufgestellten Prozessbehauptungen und des vom Erstgericht angenommenen Urteilssachverhaltes das Entgelt für die Arbeitsleistungen der gegenständlichen Leiharbeitnehmer nicht fordern könne: Das Erstgericht habe zutreffend österreichisches Recht angewendet, weil Sabine S***** nach Artikel 4, Absatz 2, EVÜ als Zweigstelle der E***** (in Österreich) fungiert habe. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen die bei der Beklagten eingesetzten Leiharbeitskräfte von E***** - rechtsgeschäftlich, allerdings nicht im Wege einer Fusion - übernommen. Die Verträge für alle vier Leiharbeitnehmer seien noch im Dezember 1999, also noch vor der behaupteten "Übernahme" durch die Klägerin von E***** und der Beklagten abgeschlossen worden; alle vier Arbeitskräfte hätten ihre Tätigkeit noch im Dezember bei der Beklagten aufgenommen. Der Rechtsübergang von E***** auf die Klägerin könne nur im Wege einer Vertragsübernahme (Paragraph 1406, ABGB) oder eines Gläubigerwechsels (Paragraph 1392, ABGB) erfolgt sein. Dass die Vertragsübernahme als dreipersonaler Vorgang notwendigerweise die Zustimmung der ausscheidenden Altpartei bedürfte, selbst wenn es sich um Arbeitsverhältnisse handle, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Ebenso eindeutig sei, dass der Gläubigerwechsel der Zustimmung des Altgläubigers bedürfe. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zwischen ihr und E***** hätte daher jedenfalls auch der Zustimmung der E***** bedurft. Eine solche Zustimmung habe die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin aber weder behauptet noch bewiesen. Sie sei vor allem auch dem vom Erstgericht festgestellten Telefax nicht zu entnehmen, das von Sabine S***** im Jänner 2000 versendet worden sei und daher nicht erwiesenermaßen von E***** gestammt habe, weil S***** zu diesem Zeitpunkt Angestellte der Klägerin und nicht mehr der E***** gewesen sei. Es möge durchaus eine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und E***** bestehen, doch habe diese mangels behaupteter und bewiesener Zustimmung der EMS zum "Übergang" des Schuldverhältnisses weder die Wirkung des Eintrittes der Klägerin in dieses Schuldverhältnis noch jene der Befreiung der E***** daraus. Somit könne nach wie vor nur E***** für die Überlassung der Arbeitskräfte forderungsberechtigt sein. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass die Beklagte mehrere Rechnungen der Klägerin bezahlt hat. Es scheitere aber auch der von der Klägerin behauptete Verwendungsanspruch: Der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB greife nämlich nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (Paragraphen 1035, f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem (angeblich) Verkürzten, hier der Klägerin, und dem (angeblich) Bereicherten (hier der Beklagten), sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, wie der E*****, bestehe, bzw wenn nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einen Dritten - erhoben werden könne. Die Klägerin behaupte selbst, dass ein solches rechtfertigendes Schuldverhältnis zwischen ihr und E***** bestehe, das ihren angeblichen Verwendungsanspruch ausschließe. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO jedoch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, da zu einem vergleichbaren Fall einer Vertragsübernahme noch keine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Die Klägerin strebt mit der Revision die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, dass der Klage zur Gänze (erkennbar: im Umfang des Zuspruches des Erstgerichtes) stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision entweder zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.