Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 29 Abs 1 AuslBG auf Arbeitskräfteüberlassungsverträge fehlt; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur analogen Anwendung des Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG auf Arbeitskräfteüberlassungsverträge fehlt; sie ist auch berechtigt.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war der Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertragswerkes ausschließlich die Zurverfügungstellung nicht irgendeiner, sondern einer ausländischen Arbeitskraft, für welche eine inländische Arbeitsbewilligung nicht zu erreichen war. Die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes dahin, es wäre ja auch möglich gewesen, inländische Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, sind demnach, weil sie an den Feststellungen vorbeigehen, nicht überzeugend. Während daher die nur zum Schein geschlossenen "Werkverträge" unbeachtlich sind, ist der nach dem wahren Willen der Parteien zustandegekommene Arbeitskräfteüberlassungsvertrag auf seine Gültigkeit und seine Wirkungen hin zu prüfen.
Entsprechend der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 1 AÜG kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass eine Überlassung einer Arbeitskraft vorlag, wobei die ausländische klagende Partei eine ausländische Arbeitskraft zwecks Arbeitsleistung für die inländische beklagte Partei zur Verfügung stellte. Gemäß § 4 Abs 3 Z 8 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften nur dann erteilt werden, wenn die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt. Eine derartige Überlassung auch ausländischer Arbeitskräfte ist von der im § 18 AuslBG geregelten Betriebsentsendung von Ausländern zu unterscheiden. Für die auch hier vorliegende Arbeitskräfteüberlassung wäre demnach sowohl eine Bewilligung nach § 16 Abs 4 AÜG als auch eine solche nach § 4 AuslBG erforderlich gewesen (Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, Ausländerbeschäfti- gungsrecht 324). Gemäß § 16 Abs 3 AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs 4 erteilt wurde. Nach den Materialien (RV Erl Bem XVII.GP NR 450 der Beilagen 22) verdeutlicht Abs 3, dass Überlassungen aus dem Ausland nach Österreich grundsätzlich unzulässig sind. Eine Ausnahme gemäß Abs 4 kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen und nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (- seit der Bundesministergesetz-Novelle 2000, BGBl I Nr 16/2000, Art I Z 45 wohl durch einen einheitlichen Genehmigungsakt als auch für derartige Arbeitrechtssachen zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit -) bewilligt werden.Entsprechend der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AÜG kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass eine Überlassung einer Arbeitskraft vorlag, wobei die ausländische klagende Partei eine ausländische Arbeitskraft zwecks Arbeitsleistung für die inländische beklagte Partei zur Verfügung stellte. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften nur dann erteilt werden, wenn die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt. Eine derartige Überlassung auch ausländischer Arbeitskräfte ist von der im Paragraph 18, AuslBG geregelten Betriebsentsendung von Ausländern zu unterscheiden. Für die auch hier vorliegende Arbeitskräfteüberlassung wäre demnach sowohl eine Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, AÜG als auch eine solche nach Paragraph 4, AuslBG erforderlich gewesen (Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, Ausländerbeschäfti- gungsrecht 324). Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde. Nach den Materialien Regierungsvorlage Erl Bem römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode NR 450 der Beilagen 22) verdeutlicht Absatz 3,, dass Überlassungen aus dem Ausland nach Österreich grundsätzlich unzulässig sind. Eine Ausnahme gemäß Absatz 4, kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen und nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (- seit der Bundesministergesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2000,, Artikel römisch eins, Ziffer 45, wohl durch einen einheitlichen Genehmigungsakt als auch für derartige Arbeitrechtssachen zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit -) bewilligt werden.
Das - hier ebenfalls anzuwendende - Ausländerbeschäftigungsgesetz hat als Basisvoraussetzung die Wahrung des Schutzes der inländischen Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt, aber auch die Vorsorge eines entsprechenden Schutzes für den Ausländer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung im Inland. Abgesehen von den Schutzinteressen soll die Regelung zur Erfüllung berechtigter Wünsche der Wirtschaft nach Arbeitskräften unter gleichzeitiger Wahrung der bei einer Beschäftigung von Ausländern zu beachtenden allgemeinen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen beitragen (Erl Bem RV XVIII.GP NR 1451 der Beilagen 15 f).Das - hier ebenfalls anzuwendende - Ausländerbeschäftigungsgesetz hat als Basisvoraussetzung die Wahrung des Schutzes der inländischen Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt, aber auch die Vorsorge eines entsprechenden Schutzes für den Ausländer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung im Inland. Abgesehen von den Schutzinteressen soll die Regelung zur Erfüllung berechtigter Wünsche der Wirtschaft nach Arbeitskräften unter gleichzeitiger Wahrung der bei einer Beschäftigung von Ausländern zu beachtenden allgemeinen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen beitragen (Erl Bem Regierungsvorlage römisch achtzehn.Gesetzgebungsperiode NR 1451 der Beilagen 15 f).
Gemäß § 879 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt (Apathy in Schwimann, ABGB2 V Rz 3 zu § 879; Krejci in Rummel, ABGB I2 Rz 26 f zu § 879; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11 161 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; zuletzt JBl 2000, 738 = DRdA 2000, 423). Bei Verstößen gegen Gesetze (einschließlich Rechtsverordnungen: Krejci in Rummel aaO Rz 19), die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Dies hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf diese Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der sie beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (JBl 2000, 738 mwN). Eine solche - absolute - Nichtigkeit ist für Arbeitsverträge, welche unter Verstoß gegen das AuslBG zustande kommen, anerkannt (RIS-Justiz RS0018212). Die vorgenannte Absicht des Gesetzgebers sowohl des AÜG als auch des AuslBG gebietet die Konsequenz, auch Dienstverschaffungsverträge (zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger) als absolut nichtig zu beurteilen, wenn sowohl zwingende Bestimmungen des einen wie des anderen Gesetzes verletzt wurden. Der absolute Charakter der hier vorliegenden Nichtigkeit hat zur Folge, dass der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei trotz ihres eigenen verbotswidrigen Handelns beachtlich ist. Damit stellt sich aber auch die Frage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs der klagenden Partei. Das Berufungsgericht begründete einen derartigen Anspruch mit einer Analogie zu § 29 Abs 1 AuslBG. Entgegen dieser Rechtsauffassung ist hier aber eine vom Gesetzgeber ungewollte Regelungslücke als Voraussetzung jeder Analogie zu verneinen. Bei der Bestimmung des § 29 AuslBG handelt es sich eindeutig um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt veweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierenden ausländischen Arbeitskräfteüberlassers nicht anwendbar. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Leistungen aus einem gemäß § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0016325, insbesondere RdW 1984, 9; zuletzt 3 Ob 13/99d; Krejci in Rummel I3 Rz 258 zu § 879 ABGB). Der Zweck der verletzten Norm kann die Rückgängigmachung der Leistung gebieten, sodass auch das bereits auf Grund des nichtigen Vertrages Erhaltene zurückzugeben ist. Sofern allerdings jemand etwas zur Herbeiführung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kommt es zu keiner Rückforderung (Krejci aaO). Diese Voraussetzung liegt hier vor: Würde man dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser auch im Falle der Nichtigkeit des mit dem inländischen Beschäftiger abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gewähren, führte dies zu einer völligen Aushöhlung des Verbotszwecks, indem sich der Überlasser für das verbotene Zurverfügungstellen einer ausländischen Arbeitskraft zwar nicht auf das vertragliche Honorar, aber - mit ähnlicher Wirkung - auf das Bereicherungsrecht stützen könnte. Damit würde der vom Gesetz verpönte Zweck dennoch erreicht werden.Gemäß Paragraph 879, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt (Apathy in Schwimann, ABGB2 römisch fünf Rz 3 zu Paragraph 879,; Krejci in Rummel, ABGB I2 Rz 26 f zu Paragraph 879,; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11 161 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; zuletzt JBl 2000, 738 = DRdA 2000, 423). Bei Verstößen gegen Gesetze (einschließlich Rechtsverordnungen: Krejci in Rummel aaO Rz 19), die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Dies hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf diese Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der sie beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (JBl 2000, 738 mwN). Eine solche - absolute - Nichtigkeit ist für Arbeitsverträge, welche unter Verstoß gegen das AuslBG zustande kommen, anerkannt (RIS-Justiz RS0018212). Die vorgenannte Absicht des Gesetzgebers sowohl des AÜG als auch des AuslBG gebietet die Konsequenz, auch Dienstverschaffungsverträge (zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger) als absolut nichtig zu beurteilen, wenn sowohl zwingende Bestimmungen des einen wie des anderen Gesetzes verletzt wurden. Der absolute Charakter der hier vorliegenden Nichtigkeit hat zur Folge, dass der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei trotz ihres eigenen verbotswidrigen Handelns beachtlich ist. Damit stellt sich aber auch die Frage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs der klagenden Partei. Das Berufungsgericht begründete einen derartigen Anspruch mit einer Analogie zu Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG. Entgegen dieser Rechtsauffassung ist hier aber eine vom Gesetzgeber ungewollte Regelungslücke als Voraussetzung jeder Analogie zu verneinen. Bei der Bestimmung des Paragraph 29, AuslBG handelt es sich eindeutig um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt veweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierenden ausländischen Arbeitskräfteüberlassers nicht anwendbar. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Leistungen aus einem gemäß Paragraph 879, ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0016325, insbesondere RdW 1984, 9; zuletzt 3 Ob 13/99d; Krejci in Rummel I3 Rz 258 zu Paragraph 879, ABGB). Der Zweck der verletzten Norm kann die Rückgängigmachung der Leistung gebieten, sodass auch das bereits auf Grund des nichtigen Vertrages Erhaltene zurückzugeben ist. Sofern allerdings jemand etwas zur Herbeiführung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kommt es zu keiner Rückforderung (Krejci aaO). Diese Voraussetzung liegt hier vor: Würde man dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser auch im Falle der Nichtigkeit des mit dem inländischen Beschäftiger abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gewähren, führte dies zu einer völligen Aushöhlung des Verbotszwecks, indem sich der Überlasser für das verbotene Zurverfügungstellen einer ausländischen Arbeitskraft zwar nicht auf das vertragliche Honorar, aber - mit ähnlicher Wirkung - auf das Bereicherungsrecht stützen könnte. Damit würde der vom Gesetz verpönte Zweck dennoch erreicht werden.
Letztlich vermag auch der von der klagenden Partei ins Treffen geführte Rechtsgrund eines Anerkenntnisses nicht zu überzeugen. Wenngleich die Vorinstanzen - ausgehend von ihrer Rechtsauffassung - darauf nicht eingingen, bedarf es dennoch keiner ergänzenden Erörterung, weil schon das Vorbringen (AS 11) keinen tauglichen Rechtsgrund erkennen lässt. Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden sollen. Eine solche Bereinigungswirkung kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr wird ein vom echten, konstitutiven Anerkenntnis zu unterscheidendes unechtes oder deklaratives Anerkenntnis behauptet, welches aber nur eine Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt damit nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht (stRsp RIS-Justiz RS0114623 = 2 Ob 344/00b). Das Wissen über einen (nichtigen) Vertrag kann aber den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht begründen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Mangels gesetzlicher Grundlage waren der beklagten Partei für ihre Revision jedoch nur 50 % und nicht 150 % Einheitssatz zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Mangels gesetzlicher Grundlage waren der beklagten Partei für ihre Revision jedoch nur 50 % und nicht 150 % Einheitssatz zuzuerkennen.