Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht - insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze - verletzt. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände an Hand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäftes, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, dh aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht. Die Beurteilung hat auf allgemein anerkannten Wertungsgesichtspunkten zu beruhen (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 879 mwN). Als Element der Sittenwidrigkeit nennt Mayer-Maly, MünchKomm2 Rz 26-32 zu § 138 BGB, die Absicherung anerkannter Ordnungen, die Abwehr von Freiheitsbeschränkungen, der Ausnutzung von Machtpositionen, der Schädigung Dritter, von schweren Äquivalenzstörungen und missbilligter Kommerzialisierung bzw von verpönter Zwecksetzung. Die Elemente der Sittenwidrigkeit spielen im Sinne eines beweglichen Systems zusammen (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 49 zu § 879 mwN).Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht - insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze - verletzt. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände an Hand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäftes, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, dh aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht. Die Beurteilung hat auf allgemein anerkannten Wertungsgesichtspunkten zu beruhen (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 879, mwN). Als Element der Sittenwidrigkeit nennt Mayer-Maly, MünchKomm2 Rz 26-32 zu Paragraph 138, BGB, die Absicherung anerkannter Ordnungen, die Abwehr von Freiheitsbeschränkungen, der Ausnutzung von Machtpositionen, der Schädigung Dritter, von schweren Äquivalenzstörungen und missbilligter Kommerzialisierung bzw von verpönter Zwecksetzung. Die Elemente der Sittenwidrigkeit spielen im Sinne eines beweglichen Systems zusammen (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 49 zu Paragraph 879, mwN).
Unerlaubt im Sinne von sittenwidrig können wegen missbilligter Kommerzialisierung Rechtsgeschäfte unter anderem dann sein, wenn die vereinbarte Leistung mit einem Entgeltversprechen verknüpft ist (Krejci aaO Rz 10 zu § 879 ABGB). So wird auch in der deutschen Lehre bei einer beträchtlichen Anzahl von Vorgängen die Verbindung mit der Zuwendung materieller Vorteile entschieden missbilligt. Derartige Zuwendungen werden deshalb in manchen Fällen als bedenklich angesehen, weil eine unsachliche Beeinflussung des Empfängers droht (Mayer-Maly aaO Rz 32 zu § 138 BGB).Unerlaubt im Sinne von sittenwidrig können wegen missbilligter Kommerzialisierung Rechtsgeschäfte unter anderem dann sein, wenn die vereinbarte Leistung mit einem Entgeltversprechen verknüpft ist (Krejci aaO Rz 10 zu Paragraph 879, ABGB). So wird auch in der deutschen Lehre bei einer beträchtlichen Anzahl von Vorgängen die Verbindung mit der Zuwendung materieller Vorteile entschieden missbilligt. Derartige Zuwendungen werden deshalb in manchen Fällen als bedenklich angesehen, weil eine unsachliche Beeinflussung des Empfängers droht (Mayer-Maly aaO Rz 32 zu Paragraph 138, BGB).
Der in Streit stehende Vertrag über die entgeltliche Vermittlung einer Honorarkonsulstelle verstößt - wie auch schon von den Unterinstanzen zutreffend ausgeführt wurde - gegen die guten Sitten und ist demnach nichtig im Sinne des § 879 ABGB. Zweck der vom Kläger geleisteten Zahlung war die Beeinflussung der mit der Vergabe von Konsulposten betrauten Beamten des Bewerberlandes. Es kann aber nicht in Übereinstimmung mit dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft (als maßgebliches Kriterium der Sittenwidrigkeit) gebracht werden, dass für die Verleihung eines Amtes zumindest auch die Leistung von Schmiergeldern bzw Bestechungsgeldern von entscheidenden Einfluss ist. Eine unsachliche Beeinflussung des Empfängers widerspricht dem Grundsatz von Recht und Ordnung und stellt eine verpönte Zwecksetzung im Sinne der Lehrmeinung von Mayer-Maly (aaO) dar. Insofern geht die vom Beklagten vertretene Ansicht, es sei kein Element der Sittenwidrigkeit erfüllt, fehl. So hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 4 Ob 557/89 (RdW 1990, 44) ausgesprochen, es sei ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher Regelungen Ausdruck gefunden habe, dass die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig sei (vgl auch Krejci in Krejci - Ruppe - Schick, Unerlaubte Provisionen, Zuwendungen und Vorteile 41 ff). Der vorliegende Fall ist zwar insofern nicht gleichgelagert, als hier die Schmiergeldzahlung keine Unterlassung, sondern ein Tätigwerden in bestimmter Richtung bewirken wollte, doch ist die Verwerflichkeit, die dahinter steckt und schließlich zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen muss, die gleiche.Der in Streit stehende Vertrag über die entgeltliche Vermittlung einer Honorarkonsulstelle verstößt - wie auch schon von den Unterinstanzen zutreffend ausgeführt wurde - gegen die guten Sitten und ist demnach nichtig im Sinne des Paragraph 879, ABGB. Zweck der vom Kläger geleisteten Zahlung war die Beeinflussung der mit der Vergabe von Konsulposten betrauten Beamten des Bewerberlandes. Es kann aber nicht in Übereinstimmung mit dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft (als maßgebliches Kriterium der Sittenwidrigkeit) gebracht werden, dass für die Verleihung eines Amtes zumindest auch die Leistung von Schmiergeldern bzw Bestechungsgeldern von entscheidenden Einfluss ist. Eine unsachliche Beeinflussung des Empfängers widerspricht dem Grundsatz von Recht und Ordnung und stellt eine verpönte Zwecksetzung im Sinne der Lehrmeinung von Mayer-Maly (aaO) dar. Insofern geht die vom Beklagten vertretene Ansicht, es sei kein Element der Sittenwidrigkeit erfüllt, fehl. So hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 4 Ob 557/89 (RdW 1990, 44) ausgesprochen, es sei ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher Regelungen Ausdruck gefunden habe, dass die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig sei vergleiche auch Krejci in Krejci - Ruppe - Schick, Unerlaubte Provisionen, Zuwendungen und Vorteile 41 ff). Der vorliegende Fall ist zwar insofern nicht gleichgelagert, als hier die Schmiergeldzahlung keine Unterlassung, sondern ein Tätigwerden in bestimmter Richtung bewirken wollte, doch ist die Verwerflichkeit, die dahinter steckt und schließlich zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen muss, die gleiche.
Auch nach deutscher Rechtsprechung und Lehre verstößt die Zahlung von Schmiergeldern an einen Vertreter des anderen Vertragsteiles, um von diesem bei der Vergebung von Aufträgen usw bevorzugt zu werden, gegen die guten Sitten (vgl NJW 1962, 1099; NJW 1973, 363; Heinrichs in Palandt, BGB 59 Rz 63 zu § 138; Thomas in Palandt, BGB 59 Rz 51 zu § 826).Auch nach deutscher Rechtsprechung und Lehre verstößt die Zahlung von Schmiergeldern an einen Vertreter des anderen Vertragsteiles, um von diesem bei der Vergebung von Aufträgen usw bevorzugt zu werden, gegen die guten Sitten vergleiche NJW 1962, 1099; NJW 1973, 363; Heinrichs in Palandt, BGB 59 Rz 63 zu Paragraph 138,; Thomas in Palandt, BGB 59 Rz 51 zu Paragraph 826,).
Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist somit die genannte Vereinbarung nach § 879 ABGB als sittenwidrig anzusehen.Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist somit die genannte Vereinbarung nach Paragraph 879, ABGB als sittenwidrig anzusehen.
Werden aufgrund eines unerlaubten Geschäftes Leistungen erbracht, so ist deren Rückforderbarkeit nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 877 ABGB) unter Berücksichtigung des Normzwecks zu beurteilen. Bei Nichtigkeit des Vertrages entsteht keine Naturalobligation, doch ist nach beiderseitigem Leistungsaustausch nur dann rückabzuwickeln, wenn dies der Normzweck erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - missbilligt wird (SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82; Apathy aaO Rz 39 zu § 879 ABGB). In vielen Fällen ist jedoch nicht bloß die Vereinbarung über bestimmte Leistungen, sondern diese selbst von der Rechtsordnung unerwünscht (Krejci aaO Rz 258 zu § 879 ABGB mwN). Somit ist auch die Kondiktionsmöglichkeit in Ansehung dessen zu beurteilen, was aufgrund eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Rechtsgeschäftes geleistet wurde (5 Ob 729/82 mwN). Nur wer etwas wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kann es nicht zurückfordern, weil dann § 1174 Abs 1 erster Satz ABGB zum Tragen kommt. Ob der Kläger im Anlassfall diesem Rückforderungsverbot unterfallen könnte, kann indessen ungeprüft bleiben, weil der Beklagte hiezu in erster Instanz kein hinreichendes Vorbringen erstattet hat. Damit kann auch dahingestellt bleiben, zu wessen Lasten die Negativfeststellung dazu, ob dem Kläger die Widmung der Geldleistung als Schmiergeld bekannt war, wirken könnte.Werden aufgrund eines unerlaubten Geschäftes Leistungen erbracht, so ist deren Rückforderbarkeit nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 877, ABGB) unter Berücksichtigung des Normzwecks zu beurteilen. Bei Nichtigkeit des Vertrages entsteht keine Naturalobligation, doch ist nach beiderseitigem Leistungsaustausch nur dann rückabzuwickeln, wenn dies der Normzweck erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - missbilligt wird (SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82; Apathy aaO Rz 39 zu Paragraph 879, ABGB). In vielen Fällen ist jedoch nicht bloß die Vereinbarung über bestimmte Leistungen, sondern diese selbst von der Rechtsordnung unerwünscht (Krejci aaO Rz 258 zu Paragraph 879, ABGB mwN). Somit ist auch die Kondiktionsmöglichkeit in Ansehung dessen zu beurteilen, was aufgrund eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Rechtsgeschäftes geleistet wurde (5 Ob 729/82 mwN). Nur wer etwas wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kann es nicht zurückfordern, weil dann Paragraph 1174, Absatz eins, erster Satz ABGB zum Tragen kommt. Ob der Kläger im Anlassfall diesem Rückforderungsverbot unterfallen könnte, kann indessen ungeprüft bleiben, weil der Beklagte hiezu in erster Instanz kein hinreichendes Vorbringen erstattet hat. Damit kann auch dahingestellt bleiben, zu wessen Lasten die Negativfeststellung dazu, ob dem Kläger die Widmung der Geldleistung als Schmiergeld bekannt war, wirken könnte.
Somit ist die Rückforderung des beiderseits Geleisteten im Sinne der §§ 877, 1431 und 1447 ABGB zulässig (Krejci aaO Rz 258 zu § 879 ABGB mwN). Auf Rückforderungsansprüche bei Ungültigkeit des Vertrages gemäß § 879 ABGB kommt die Bestimmung des § 877 ABGB zur Anwendung, welche in erweiternder Auslegung auf alle verbotenen und sittenwidrigen Verträge ohne Rücksicht auf Irrtum des Leistenden angewandt wird (seit SZ 5/33 stRsp; vgl auch Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 877). Sie hat keinen eigenen Regelungsinhalt, sondern verweist auf das allgemeine Bereicherungsrecht (RdW 1984, 9). Die Ungültigkeit des Vertrages hat die Rückstellung alles desjenigen zur Folge, was ein Teil aus einem solchen Vertrag erhalten hat (SZ 5/33).Somit ist die Rückforderung des beiderseits Geleisteten im Sinne der Paragraphen 877, 1431 und 1447 ABGB zulässig (Krejci aaO Rz 258 zu Paragraph 879, ABGB mwN). Auf Rückforderungsansprüche bei Ungültigkeit des Vertrages gemäß Paragraph 879, ABGB kommt die Bestimmung des Paragraph 877, ABGB zur Anwendung, welche in erweiternder Auslegung auf alle verbotenen und sittenwidrigen Verträge ohne Rücksicht auf Irrtum des Leistenden angewandt wird (seit SZ 5/33 stRsp; vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 877,). Sie hat keinen eigenen Regelungsinhalt, sondern verweist auf das allgemeine Bereicherungsrecht (RdW 1984, 9). Die Ungültigkeit des Vertrages hat die Rückstellung alles desjenigen zur Folge, was ein Teil aus einem solchen Vertrag erhalten hat (SZ 5/33).
Es ist nunmehr zu prüfen, ob bei Verträgen in der Art des streitgegenständlichen die Schmiergeldzahlung an sich missbilligt wird. Nach der dargestellten Rechtslage ist die Leistung von Schmiergeldern mit der Rechtsordnung nicht vereinbar. Gerade der Leistungsaustausch (die Schmiergeldzahlung) soll zur Vermeidung von Bestechungen vermieden werden und stellt die verpönte Handlung dar, weshalb eine Rückforderung des Geleisteten in Frage kommen muss. Es läge eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor, könnte der Leistungsempfänger - hier der Beklagte - die Leistung behalten.
Wenn der Beklagte nun vermeint, eine Rückforderung käme nicht in Betracht, und dies unter Hinweis auf GlUNF Nr 1182 und 4108 damit begründet, dass auch die Erfüllung eines rechtlich unzulässigen Vertrages urteilsmäßig nicht auferlegt werden könne, so schließt dies automatisch mit ein, dass eine aufgrund eines unzulässigen Vertrages erbrachte Leistung zurückgefordert werden kann (vorausgesetzt, dies entspricht - wie dargelegt - dem Zweck der Verbotsnorm). Diese Argumentation geht somit ins Leere. Die Verweigerung des Klagerechts zielt nämlich ebenso auf die Verhinderung des Leistungsaustausches wie der Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB. Eine Rückforderung wird nach GlUNF Nr 4108 nur unter den Voraussetzungen des § 1174 ABGB verwehrt. Die Rückforderungsmöglichkeit nach § 877 ABGB bei sittenwidrigen Verträgen entspricht der ständigen Rechtsprechung, sodass die Vertragsteile alles zurückzustellen haben, was sie aus einem solchen Vertrage erhalten haben.Wenn der Beklagte nun vermeint, eine Rückforderung käme nicht in Betracht, und dies unter Hinweis auf GlUNF Nr 1182 und 4108 damit begründet, dass auch die Erfüllung eines rechtlich unzulässigen Vertrages urteilsmäßig nicht auferlegt werden könne, so schließt dies automatisch mit ein, dass eine aufgrund eines unzulässigen Vertrages erbrachte Leistung zurückgefordert werden kann (vorausgesetzt, dies entspricht - wie dargelegt - dem Zweck der Verbotsnorm). Diese Argumentation geht somit ins Leere. Die Verweigerung des Klagerechts zielt nämlich ebenso auf die Verhinderung des Leistungsaustausches wie der Kondiktionsanspruch nach Paragraph 877, ABGB. Eine Rückforderung wird nach GlUNF Nr 4108 nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1174, ABGB verwehrt. Die Rückforderungsmöglichkeit nach Paragraph 877, ABGB bei sittenwidrigen Verträgen entspricht der ständigen Rechtsprechung, sodass die Vertragsteile alles zurückzustellen haben, was sie aus einem solchen Vertrage erhalten haben.
Auf den Grund und die Höhe der dem Kläger von den Tatsacheninstanzen zuerkannten - zum Teil "kapitalisierten" - Zinsen ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil sich zu dieser Frage in der Revision des Beklagten keinerlei Ausführungen finden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des zweitinstanzlichen Urteils.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.