Die Revision ist berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dem vom Beklagten beanstandeten, in den Rechtsausführungen des Gerichtes zweiter Instanz enthaltenen Satz ist auch kein Mißverständnis des Berufungsgerichtes zu entnehmen; er ist vielmehr richtig wie folgt zu lesen: "Im Hinblick auf dieses Interesse des Beklagten ist der Umstand, daß ein zwischen der Firma E*** und dem Beklagten zustande gekommener Vertrag von der Provisionspflicht ausgenommen war, deshalb nicht entscheidend, weil der in Aussicht genommene Kauf von der noch offenen Zustimmung der Grundeigentümer abhängig war, die einen anderen Interessenten vorziehen konnten."Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dem vom Beklagten beanstandeten, in den Rechtsausführungen des Gerichtes zweiter Instanz enthaltenen Satz ist auch kein Mißverständnis des Berufungsgerichtes zu entnehmen; er ist vielmehr richtig wie folgt zu lesen: "Im Hinblick auf dieses Interesse des Beklagten ist der Umstand, daß ein zwischen der Firma E*** und dem Beklagten zustande gekommener Vertrag von der Provisionspflicht ausgenommen war, deshalb nicht entscheidend, weil der in Aussicht genommene Kauf von der noch offenen Zustimmung der Grundeigentümer abhängig war, die einen anderen Interessenten vorziehen konnten."
Der Beklagte wollte - ob aus guten Gründen oder nur auf Grund einer rechtlichen Fehleinschätzung, kann auf sich beruhen - mögliche Mitinteressenten am Erwerb des mehrfach erwähnten Superädifikates ausschalten. Er bot zu diesem Zweck der Klägerin dafür Geld, daß sie ihre Pflichten aus dem Alleinvermittlungsauftrag Kurt E*** verletze, sagte ihr also Schmiergeld zu, um sie zu bestechen. Die Klägerin hatte einen Alleinvermittlungsauftrag angenommen. Bei einem solchen Vertrag besteht - im Gegensatz zum gewöhnlichen Maklervertrag - wegen der weiterreichenden Bindung des Auftraggebers die Pflicht des Maklers, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrages einzusetzen (SZ 48/60; SZ 53/117 ua). Die Klägerin war daher verpflichtet, das Interesse ihres Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen (§§ 2, 29 Abs 1 HVG); sie unterlag somit einer besonderen Treuepflicht (Krejci in Krejci-Ruppe-Schick, Unterlaubte Provisionen, Zuwendungen und Vorteile 59; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 77 und 544; MietSlg 33.562). Sie hatte sich demnach zu bemühen, Kaufinteressenten zu finden und einen für Kurt E*** möglichst günstigen Kaufabschluß zu vermitteln.Der Beklagte wollte - ob aus guten Gründen oder nur auf Grund einer rechtlichen Fehleinschätzung, kann auf sich beruhen - mögliche Mitinteressenten am Erwerb des mehrfach erwähnten Superädifikates ausschalten. Er bot zu diesem Zweck der Klägerin dafür Geld, daß sie ihre Pflichten aus dem Alleinvermittlungsauftrag Kurt E*** verletze, sagte ihr also Schmiergeld zu, um sie zu bestechen. Die Klägerin hatte einen Alleinvermittlungsauftrag angenommen. Bei einem solchen Vertrag besteht - im Gegensatz zum gewöhnlichen Maklervertrag - wegen der weiterreichenden Bindung des Auftraggebers die Pflicht des Maklers, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrages einzusetzen (SZ 48/60; SZ 53/117 ua). Die Klägerin war daher verpflichtet, das Interesse ihres Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen (Paragraphen 2, 29, Absatz eins, HVG); sie unterlag somit einer besonderen Treuepflicht (Krejci in Krejci-Ruppe-Schick, Unterlaubte Provisionen, Zuwendungen und Vorteile 59; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 77 und 544; MietSlg 33.562). Sie hatte sich demnach zu bemühen, Kaufinteressenten zu finden und einen für Kurt E*** möglichst günstigen Kaufabschluß zu vermitteln.
Nun ist es ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (§ 1013 ABGB, § 5 HVG, § 13 AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist (Krejci aaO 41 ff; Jabornegg aaO 133). Auf den vorliegenden Fall findet gemäß § 29 HVG § 5 HVG Anwendung, der als Sondervorschrift § 1013 ABGB - welche Bestimmung allenfalls subsidiär auf den Maklervertrag anzuwenden wäre (vgl MietSlg 33.562; SZ 57/37; Jabornegg aaO 536 und 538 f) - verdrängt (Stanzl in Klang2 IV/1, 844; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1013; Jabornegg aaO 135). Dort ist ausdrücklich nur geregelt, daß der Handelsvertreter mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, keine Provision oder sonstige Belohnung annehmen darf. Um so mehr muß das gelten, wenn der Vermittler eine entsprechende Zuwendung von einem an der Nichtabwicklung des Vermittlungsauftrages interessierten "Vierten" erhält oder sich versprechen läßt (Jabornegg aaO 137; vgl Krejci aaO 55 f). Nun ist zwar für den Geschäftszweig der gewerblichen Realitätenvermittlung ein von § 5 HVG abweichender Gebrauch des Inhaltes verbürgt, daß der Vermittler die Provision auch vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn verlangen kann (SZ 25/168; EvBl 1967/368 ua; Jabornegg aaO 142). Daß aber die Annahme von Bestechungsgeldern "Vierter" einem in diesem Geschäftszweig bestimmenden Gebrauch entspreche, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; ein solcher Gebrauch wäre im übrigen, weil im Widerspruch zur redlichen Verkehrssitte, unbeachtlich (Jabornegg aaO 142). Wollte man § 5 HVG hier für nicht anwendbar halten, dann wäre eben der insoweit nicht verdrängte § 1013 Satz 2 ABGB heranzuziehen. Dieser macht nach seinem eindeutigen Wortlaut - wonach es dem Gewalthaber nicht erlaubt ist, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen - keinen Unterschied danach, ob die Zuwendung von dem dritten Geschäftspartner oder einer anderen Person kommt (Stanzl aaO 845; Strasser aaO Rz 7 zu § 1013 ABGB). In jedem Fall verstöß der Vertrag, aus dem die Klägerin ihren Anspruch ableitet, gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig (§ 879 ABGB). Die klagende Vermittlerin hat demnach keinen Erfüllungsanspruch gegen den Beklagten (Jabornegg aaO 146; Strasser aaO Rz 11 zu § 1013 ABGB). Ob die Auftraggeberin der Klägerin als Geschäftsherrin (§ 1009 ABGB; § 5 Abs 2 HVG) oder der Bezirksfürsorgeverband (§ 1013, letzter Satz, ABGB) den Beklagten auf Zahlung des Schmiergeldes klagen könnte (vgl Strasser aaO Rz 10 zu § 1013; Jabornegg aaO 143 f), ist hier nicht zu erörtern.Nun ist es ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (Paragraph 1013, ABGB, Paragraph 5, HVG, Paragraph 13, AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist (Krejci aaO 41 ff; Jabornegg aaO 133). Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Paragraph 29, HVG Paragraph 5, HVG Anwendung, der als Sondervorschrift Paragraph 1013, ABGB - welche Bestimmung allenfalls subsidiär auf den Maklervertrag anzuwenden wäre vergleiche MietSlg 33.562; SZ 57/37; Jabornegg aaO 536 und 538 f) - verdrängt (Stanzl in Klang2 IV/1, 844; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1013,; Jabornegg aaO 135). Dort ist ausdrücklich nur geregelt, daß der Handelsvertreter mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, keine Provision oder sonstige Belohnung annehmen darf. Um so mehr muß das gelten, wenn der Vermittler eine entsprechende Zuwendung von einem an der Nichtabwicklung des Vermittlungsauftrages interessierten "Vierten" erhält oder sich versprechen läßt (Jabornegg aaO 137; vergleiche Krejci aaO 55 f). Nun ist zwar für den Geschäftszweig der gewerblichen Realitätenvermittlung ein von Paragraph 5, HVG abweichender Gebrauch des Inhaltes verbürgt, daß der Vermittler die Provision auch vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn verlangen kann (SZ 25/168; EvBl 1967/368 ua; Jabornegg aaO 142). Daß aber die Annahme von Bestechungsgeldern "Vierter" einem in diesem Geschäftszweig bestimmenden Gebrauch entspreche, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; ein solcher Gebrauch wäre im übrigen, weil im Widerspruch zur redlichen Verkehrssitte, unbeachtlich (Jabornegg aaO 142). Wollte man Paragraph 5, HVG hier für nicht anwendbar halten, dann wäre eben der insoweit nicht verdrängte Paragraph 1013, Satz 2 ABGB heranzuziehen. Dieser macht nach seinem eindeutigen Wortlaut - wonach es dem Gewalthaber nicht erlaubt ist, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen - keinen Unterschied danach, ob die Zuwendung von dem dritten Geschäftspartner oder einer anderen Person kommt (Stanzl aaO 845; Strasser aaO Rz 7 zu Paragraph 1013, ABGB). In jedem Fall verstöß der Vertrag, aus dem die Klägerin ihren Anspruch ableitet, gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig (Paragraph 879, ABGB). Die klagende Vermittlerin hat demnach keinen Erfüllungsanspruch gegen den Beklagten (Jabornegg aaO 146; Strasser aaO Rz 11 zu Paragraph 1013, ABGB). Ob die Auftraggeberin der Klägerin als Geschäftsherrin (Paragraph 1009, ABGB; Paragraph 5, Absatz 2, HVG) oder der Bezirksfürsorgeverband (Paragraph 1013,, letzter Satz, ABGB) den Beklagten auf Zahlung des Schmiergeldes klagen könnte vergleiche Strasser aaO Rz 10 zu Paragraph 1013,; Jabornegg aaO 143 f), ist hier nicht zu erörtern.
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß das Klagebegehren - soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - abgewiesen wird. Da das den Zinssatz von 5 % übersteigende Zinsenbegehren für die Zeit ab 28.9.1984 von diesem Ausspruch nicht erfaßt werden kann, mußte ein Teilurteil gefällt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 41, 52 Abs 2 ZPO. Daß lediglich ein Teilurteil gefällt wurde, hindert in diesem besonderen Fall nicht den Zuspruch der gesamten bisher aufgelaufenen Kosten an den Beklagten. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß das Klagebegehren - soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - abgewiesen wird. Da das den Zinssatz von 5 % übersteigende Zinsenbegehren für die Zeit ab 28.9.1984 von diesem Ausspruch nicht erfaßt werden kann, mußte ein Teilurteil gefällt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 41, 52, Absatz 2, ZPO. Daß lediglich ein Teilurteil gefällt wurde, hindert in diesem besonderen Fall nicht den Zuspruch der gesamten bisher aufgelaufenen Kosten an den Beklagten. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.