Rechtssatz RS0029041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029041
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Rechtssatz
Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (§ 1013 ABGB, § 5 HVG, § 13 AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist.Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (Paragraph 1013, ABGB, Paragraph 5, HVG, Paragraph 13, AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 557/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 557/89
Veröff: RdW 1990,44
- 3 Ob 13/99d
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 13/99d
Vgl auch; Beisatz: Ein Vertrag über die entgeltliche Vermittlung einer Honorarkonsulstelle verstößt gegen die guten Sitten. Es kann nicht in Übereinstimmung mit dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft gebracht werden, dass für die Verleihung eines Amtes zumindest auch die Leistung von Schmiergeldern beziehungsweise Bestechungsgeldern von entscheidenden Einfluss ist. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, Vertreter, Handelsvertreter, Geldannahme,
Provisionsannahme, Annahme, Belohnungsannahme, unrechtmäßig,
gesetzwidrig, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Untreue,
Geschenkannahme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029041
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00557_8900000_002