Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113653×

Rechtssatz RS0113653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113653

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Rechtssatz

Sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/99i
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
  • 3 Ob 13/99d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 13/99d
    Beisatz: Unerlaubt im Sinne von sittenwidrig können wegen missbilligter Kommerzialisierung Rechtsgeschäfte unter anderem dann sein, wenn die vereinbarte Leistung mit einem Entgeltversprechen verknüpft ist. (T1)
  • 9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    Vgl auch
  • 1 Ob 145/08t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 145/08t
    nur: Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und deren Gewichtung zu prüfen. (T2)
  • 3 Ob 99/12y
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 99/12y
    Vgl; Beisatz: Ob ein Geschäft sittenwidrig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. (T3)
  • 8 Ob 112/13y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 112/13y
    Auch; Veröff: SZ 2013/118
  • 4 Ob 189/13t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 189/13t
    Beis wie T3
  • 2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/38
  • 6 Ob 134/17z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 134/17z
    Auch; nur: Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. (T4)
    Beis wie T3
  • 10 Ob 15/18f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 15/18f
    Auch; ähnlich nur T4; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist. (T5)
  • 6 Ob 55/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/5
  • 10 Ob 4/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
    Vgl; nur T4
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz: Verträge sind dann sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt. (T6)
  • 7 Ob 180/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 180/24g
    vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Sittenwidrigkeit eines Zinsverzichts, kein grobes Missverhältnis. (T7)
  • 1 Ob 57/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 57/24z
    vgl
  • 6 Ob 228/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 6 Ob 228/24h
    vgl
  • 17 Ob 3/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 3/25b
    Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T8)
  • 9 Ob 86/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2026 9 Ob 86/25z
    vgl; Beisatz: Hier: Erwerb und Öffnen von "Lootboxen". (T9)
  • 9 Ob 2/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 01.09.2026 9 Ob 2/26y
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113653

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00187_99I0000_004