Rechtssatz RS0113653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113653
Entscheidungsdatum
01.09.2026
Rechtssatz
Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an.Sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 187/99i
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
- 3 Ob 13/99d
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 13/99d
Beisatz: Unerlaubt im Sinne von sittenwidrig können wegen missbilligter Kommerzialisierung Rechtsgeschäfte unter anderem dann sein, wenn die vereinbarte Leistung mit einem Entgeltversprechen verknüpft ist. (T1)
- 9 ObA 100/06f
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
Vgl auch
- 1 Ob 145/08t
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 145/08t
nur: Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und deren Gewichtung zu prüfen. (T2)
- 3 Ob 99/12y
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 99/12y
Vgl; Beisatz: Ob ein Geschäft sittenwidrig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. (T3)
- 8 Ob 112/13y
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 112/13y
Auch; Veröff: SZ 2013/118
- 4 Ob 189/13t
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 189/13t
Beis wie T3
- 2 Ob 71/16d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/38
- 6 Ob 134/17z
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 134/17z
Auch; nur: Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. (T4)
Beis wie T3
- 10 Ob 15/18f
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 15/18f
Auch; ähnlich nur T4; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist. (T5)
- 6 Ob 55/18h
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/5
- 10 Ob 4/21t
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
Vgl; nur T4
- 4 Ob 102/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
Beisatz: Verträge sind dann sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt. (T6)
- 7 Ob 180/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 180/24g
vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Sittenwidrigkeit eines Zinsverzichts, kein grobes Missverhältnis. (T7)
- 1 Ob 57/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 57/24z
vgl
- 6 Ob 228/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 6 Ob 228/24h
vgl
- 17 Ob 3/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 3/25b
Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T8)
- 9 Ob 86/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2026 9 Ob 86/25z
vgl; Beisatz: Hier: Erwerb und Öffnen von "Lootboxen". (T9)
- 9 Ob 2/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 01.09.2026 9 Ob 2/26y
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113653
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0060OB00187_99I0000_004