Wegen der von der Beklagten geltend gemachten Verkürzung über die Hälfte ist zunächst die Frage nach dem gemeinen Wert einer derartigen Leistung, nämlich der durch gemeinsames Meditieren, Handauflegen und Verwenden von Symbolen vollzogenen Einweihung zum Meister des Reiki zu stellen. Hiebei ist es nicht damit abgetan, den Zeitaufwand der Klägerin sowie die angemessenen Kosten für die Verpflegung und Unterbringung in Kalkulation zu bringen, wie dies vom Erstgericht vorgenommen wurde. Wie bei allen Dienstleistungen und insbesondere Ausbildungsleistungen wird es dem Auftraggeber auch auf Wissen, Bildung, Erfahrung und sonstige persönliche Eigenschaften des Auftragnehmers ankommen, die ihn zur Wahl eines konkreten Vertragspartners veranlassen und auch für die Preisbildung mitbestimmend sind.
Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 934 Rz 4).Der gemeine Wert im Sinn des Paragraph 934, ABGB lässt sich gemäß Paragraph 305, ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 934, Rz 4).
Diese für die Wertermittlung gemäß § 934 ABGB maßgebenden Erwägungen betreffen jedoch nicht das Wesen des hier abgeschlossenen Vertrages, bei dem die Aufnahme in eine spirituelle Gruppe nach von dieser vorgegebenen Spielregeln und die hiebei erwartete spirituelle Erfahrung, allenfalls auch eigene Geschäftsinteressen der Beklagten (Befähigung zur Ausbildung weiterer Reiki-Meister, wofür sie ihrerseits ein entsprechendes Honorar erwarten durfte) im Vordergrund standen. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die eine objektive Wertermittlung in derartigen Fällen mit sich brächte, müsste eine solche letztlich fragwürdig bleiben, weil das subjektive Empfinden des Einzelnen, der sich zu einer bestimmten spirituellen Gruppe hingezogen oder durch eine die entsprechenden Lehren verbreitende Persönlichkeit speziell angesprochen fühlt, entscheidend ist. Auch für die Beklagte war der Wert der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen bestimmt. Wenn sie sich unter diesen Umständen bereit fand, für ihr angestrebtes Ziel, nämlich die Ernennung zum Meister des Reiki, einen Betrag von 10.000 $ zu investieren, so wird dadurch in Wahrheit die Bereitschaft der Beklagten deutlich, für die von der Klägerin zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung der Klägerin, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Beklagten und damit dem außerordentlichen Wert der besonderen Vorliebe im Sinn des § 935 ABGB entspricht (vgl 6 Ob 742/77). Damit scheidet aber eine Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte aus.Diese für die Wertermittlung gemäß Paragraph 934, ABGB maßgebenden Erwägungen betreffen jedoch nicht das Wesen des hier abgeschlossenen Vertrages, bei dem die Aufnahme in eine spirituelle Gruppe nach von dieser vorgegebenen Spielregeln und die hiebei erwartete spirituelle Erfahrung, allenfalls auch eigene Geschäftsinteressen der Beklagten (Befähigung zur Ausbildung weiterer Reiki-Meister, wofür sie ihrerseits ein entsprechendes Honorar erwarten durfte) im Vordergrund standen. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die eine objektive Wertermittlung in derartigen Fällen mit sich brächte, müsste eine solche letztlich fragwürdig bleiben, weil das subjektive Empfinden des Einzelnen, der sich zu einer bestimmten spirituellen Gruppe hingezogen oder durch eine die entsprechenden Lehren verbreitende Persönlichkeit speziell angesprochen fühlt, entscheidend ist. Auch für die Beklagte war der Wert der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen bestimmt. Wenn sie sich unter diesen Umständen bereit fand, für ihr angestrebtes Ziel, nämlich die Ernennung zum Meister des Reiki, einen Betrag von 10.000 $ zu investieren, so wird dadurch in Wahrheit die Bereitschaft der Beklagten deutlich, für die von der Klägerin zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung der Klägerin, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Beklagten und damit dem außerordentlichen Wert der besonderen Vorliebe im Sinn des Paragraph 935, ABGB entspricht vergleiche 6 Ob 742/77). Damit scheidet aber eine Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte aus.
Der Betrag von 10.000 $ wird in der Identitätserklärung der Reiki-Allianz unter der Bezeichnung "Verpflichtung gegenüber dem einweihenden Meister" genannt, wurde von der Klägerin gefordert und auch während des Verfahrens mehrmals ganz allgemein als Entgelt für die Einweihung zum Meister des Reiki bezeichnet. Bei der Überlegung, ob dieser Preis, der im Wesentlichen durch die Identitätserklärung der Reiki-Alianz vorgegeben ist, ungerechtfertigt im Sinn des § 879 ABGB ist, ist zunächst vom Grundsatz der Privatautonomie auszugehen, der es erlaubt, mit jedermann und zu jeden vereinbarten Bedingungen Verträge abzuschließen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist. Von diesen Ausführungen ausgehend liegt daher keine Störung der objektiven Äquivalenz, wie es Voraussetzung auch des Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB wäre, vor.Der Betrag von 10.000 $ wird in der Identitätserklärung der Reiki-Allianz unter der Bezeichnung "Verpflichtung gegenüber dem einweihenden Meister" genannt, wurde von der Klägerin gefordert und auch während des Verfahrens mehrmals ganz allgemein als Entgelt für die Einweihung zum Meister des Reiki bezeichnet. Bei der Überlegung, ob dieser Preis, der im Wesentlichen durch die Identitätserklärung der Reiki-Alianz vorgegeben ist, ungerechtfertigt im Sinn des Paragraph 879, ABGB ist, ist zunächst vom Grundsatz der Privatautonomie auszugehen, der es erlaubt, mit jedermann und zu jeden vereinbarten Bedingungen Verträge abzuschließen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist. Von diesen Ausführungen ausgehend liegt daher keine Störung der objektiven Äquivalenz, wie es Voraussetzung auch des Wuchers nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB wäre, vor.
Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Es ist zwar richtig, dass großer wirtschaftlicher Druck oder gar die Existenzgefährdung einer Partei einen relevanten Umstand bilden können, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an. Nachdem sie in den beiden Jahren zuvor Aufbauseminare absolviert hatte, für die sie ebenfalls ein Entgelt entrichten musste, war sie zweifellos mit den Modalitäten rund um die Einweihung zum Meister des Reiki vertraut und sich bewusst, welche Gegenleistung sie für die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erbringen wird müssen. Da sie sich nun freiwillig zum Abschluss dieses Vertrages entschloss, kann aus den angestellten Erwägungen weder eine Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, noch ein Geschäftsirrtum oder auch Unbestimmtheit der Leistung bejaht werden. Dass bereits die Entgeltlichkeit des Energieausgleiches an sich die Sittenwidrigkeit begründe, ist nicht nachvollziehbar. Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt. Hiezu kann im vorliegenden Fall kein Anlass gesehen werden. Zu einem Eingriff in die Autonomie der Beklagten zum Vertragsabschluss besteht kein Grund.Sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Es ist zwar richtig, dass großer wirtschaftlicher Druck oder gar die Existenzgefährdung einer Partei einen relevanten Umstand bilden können, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an. Nachdem sie in den beiden Jahren zuvor Aufbauseminare absolviert hatte, für die sie ebenfalls ein Entgelt entrichten musste, war sie zweifellos mit den Modalitäten rund um die Einweihung zum Meister des Reiki vertraut und sich bewusst, welche Gegenleistung sie für die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erbringen wird müssen. Da sie sich nun freiwillig zum Abschluss dieses Vertrages entschloss, kann aus den angestellten Erwägungen weder eine Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, noch ein Geschäftsirrtum oder auch Unbestimmtheit der Leistung bejaht werden. Dass bereits die Entgeltlichkeit des Energieausgleiches an sich die Sittenwidrigkeit begründe, ist nicht nachvollziehbar. Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt. Hiezu kann im vorliegenden Fall kein Anlass gesehen werden. Zu einem Eingriff in die Autonomie der Beklagten zum Vertragsabschluss besteht kein Grund.
Soweit die Revisionswerberin die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung mit dem Hinweis auf das Verbot der Simonie im kanonischen Recht der katholischen Kirche zu bekräftigen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass ein der katholischen Kirche eigenes Instrumentarium für nicht katholische Vereinigungen nicht heranzuziehen ist und entsprechende Verbote und Strafsanktionen außerhalb der katholischen Kirche nicht gelten.
Dass mit der Einweihung der Beklagten zum Meister nach dem letzten Seminar nicht noch ein Jahr zugewartet wurde und die Beklagte keine weiteren "Einschulungen" mehr besucht hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, hat doch die Beklagte ihrer umgehenden Einweihung zugestimmt und auf weitere Wartezeiten und Einstimmungsriten zumindest schlüssig verzichtet.
Auch der Einwand mangelnder Fälligkeit erweist sich als haltlos, weil in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag das Zahlungsziel konkret festgehalten wurde. Die Formulierung, die Beklagte solle das Entgelt so leisten, wie sie dazu im Stande ist, bedeutet nichts anderes, als dass es im Rahmen dieses Zahlungszieles der Beklagten oblag, wann und wieviel sie bezahlen möchte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.