Aus der Begründung:
Soweit der Kläger in seinem Rechtsmittel ausführt, daß die Beklagte ihrer Beweispflicht bezüglich der behaupteten Verletzung über die Hälfte nicht nachgekommen sei und daß im Hinblick auf den umfangreichen Organisationsaufwand des Klägers eine Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht vorliegen könne, ist ihm zu entgegnen, daß es sich hier ausschließlich um Tatsachenfragen handelt, zu denen der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht Stellung nehmen kann. Soweit das Berufungsgericht - ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht - das erstinstanzliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht für ergänzungsbedürftig hielte, könnte dem der OGH nicht entgegentreten.
Die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung des Klägers, daß er durch den Betrieb des "E Partnerringes" Kaufmann im Sinne des § 2 HGB sei, widerspricht dem Neuerungsverbot. Auf seinen Einwand, daß das mit der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft ein einseitiges Handelsgeschäft (auf Seiten des Klägers) sei und aus diesem Grund nicht wegen Verletzung über die Hälfte angefochten werden könne, kann daher nicht eingegangen werden.Die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung des Klägers, daß er durch den Betrieb des "E Partnerringes" Kaufmann im Sinne des Paragraph 2, HGB sei, widerspricht dem Neuerungsverbot. Auf seinen Einwand, daß das mit der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft ein einseitiges Handelsgeschäft (auf Seiten des Klägers) sei und aus diesem Grund nicht wegen Verletzung über die Hälfte angefochten werden könne, kann daher nicht eingegangen werden.
Der Beklagten ist es aber aus anderen Gründen verwehrt, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag im Sinne des § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.Der Beklagten ist es aber aus anderen Gründen verwehrt, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag im Sinne des Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
Der Inhalt dieses Vertrages läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten - über jeweils gesonderte Anforderung, jedoch ohne jede zeitliche Beschränkung - bis zu 52 Adressen von geeignet erscheinenden männlichen Partnern bekanntzugeben, wogegen sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger - und zwar ohne Rücksicht auf den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen - ein Entgelt von insgesamt 8115 S zu bezahlen.
Es fällt hier zunächst auf, daß nach dem Inhalt dieses Vertrages die vom Kläger zu erbringende Leistung nur ihrer Obergrenze nach (Bekanntgabe von höchstens 52 Partnervorschlägen) begrenzt, ansonsten aber in ihrem Ausmaß völlig unbestimmt und für beide Vertragsteile in keiner Weise vorhersehbar war. Der Kläger war zunächst überhaupt nur verpflichtet, der Beklagten jeweils gegen Einsendung einer Anforderungskarte einen Partnervorschlag zu erstatten. Er konnte darüber hinaus im vorhinein in keiner Weise wissen, wieviele Partnervorschläge die Beklagte von ihm (bis zur Höchstanzahl von 52) in Erfüllung des Vertrages verlangen werde. Auch für die Beklagte selbst war dies im vorhinein nicht zu erkennen; auch sie konnte ja nicht wissen, ob und wann ihre Partnersuche auf Grund der Vorschläge des Klagers erfolgreich sein werde und wieviele Partnervorschläge sie daher in Anspruch nehmen werde. Es war unter diesen Umständen bei Vertragsabschluß für beide Streitteile in keiner Weise abzusehen, ob sich im Endergebnis der Vertrag für den einen oder den anderen Teil vorteilhaft auswirken werde; der Kläger hatte nach dem Vertrag den gleichen Entgeltanspruch, ob er nun der Beklagten nur einen oder nacheinander bis zu 52 Partnervorschläge erstatten mußte, die Beklagte war nach dem Vertrag verpflichtet, das gleiche Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob sie schon auf Grund des ersten Partnervorschlages des Klägers einen ihr geeignet erscheinenden Partner fand oder ob sie einen solchen Erfolg auch nicht auf Grund aller 52 Partnervorschläge erreichen konnte. Diese Unsicherheit, zu wessen Vorteil sich ein bestimmter Vertrag, für sich allein betrachtet, für den einen oder den anderen Vertragsteil auswirken wird, ist aber charakteristisch für das Wesen eines Glücksvertrages im Sinne des § 1267 ABGB (vgl. SZ 27/222; MietSlg. 17 235), Gewiß war der der Beklagten versprochene Vorteil insoweit nicht völlig ungewiß im Sinne dieser Gesetzesstelle, als er zumindest nach seiner Höchstgrenze (Bekanntgabe von höchstens 52 Partneranschriften) bestimmt war; es bestand jedoch für die vom Kläger nach dem Vertragsinhalt für das gleiche Entgelt zu erbringenden Leistungen ein derart weiter Rahmen (Bekanntgabe einer Partneranschrift bis zur Bekanntgabe von 52 derartigen Anschriften), daß es infolge dieser sehr weitgehenden umfänglichen Unbestimmtheit der vom Kläger übernommenen Leistungen gerechtfertigt erscheint, das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als einen Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB rechtsähnlich zu qualifizieren. In analoger Anwendung des § 1268 ABGB hat aber bei einem derartigen Vertragsverhältnis das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht stattzufinden.Es fällt hier zunächst auf, daß nach dem Inhalt dieses Vertrages die vom Kläger zu erbringende Leistung nur ihrer Obergrenze nach (Bekanntgabe von höchstens 52 Partnervorschlägen) begrenzt, ansonsten aber in ihrem Ausmaß völlig unbestimmt und für beide Vertragsteile in keiner Weise vorhersehbar war. Der Kläger war zunächst überhaupt nur verpflichtet, der Beklagten jeweils gegen Einsendung einer Anforderungskarte einen Partnervorschlag zu erstatten. Er konnte darüber hinaus im vorhinein in keiner Weise wissen, wieviele Partnervorschläge die Beklagte von ihm (bis zur Höchstanzahl von 52) in Erfüllung des Vertrages verlangen werde. Auch für die Beklagte selbst war dies im vorhinein nicht zu erkennen; auch sie konnte ja nicht wissen, ob und wann ihre Partnersuche auf Grund der Vorschläge des Klagers erfolgreich sein werde und wieviele Partnervorschläge sie daher in Anspruch nehmen werde. Es war unter diesen Umständen bei Vertragsabschluß für beide Streitteile in keiner Weise abzusehen, ob sich im Endergebnis der Vertrag für den einen oder den anderen Teil vorteilhaft auswirken werde; der Kläger hatte nach dem Vertrag den gleichen Entgeltanspruch, ob er nun der Beklagten nur einen oder nacheinander bis zu 52 Partnervorschläge erstatten mußte, die Beklagte war nach dem Vertrag verpflichtet, das gleiche Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob sie schon auf Grund des ersten Partnervorschlages des Klägers einen ihr geeignet erscheinenden Partner fand oder ob sie einen solchen Erfolg auch nicht auf Grund aller 52 Partnervorschläge erreichen konnte. Diese Unsicherheit, zu wessen Vorteil sich ein bestimmter Vertrag, für sich allein betrachtet, für den einen oder den anderen Vertragsteil auswirken wird, ist aber charakteristisch für das Wesen eines Glücksvertrages im Sinne des Paragraph 1267, ABGB vergleiche SZ 27/222; MietSlg. 17 235), Gewiß war der der Beklagten versprochene Vorteil insoweit nicht völlig ungewiß im Sinne dieser Gesetzesstelle, als er zumindest nach seiner Höchstgrenze (Bekanntgabe von höchstens 52 Partneranschriften) bestimmt war; es bestand jedoch für die vom Kläger nach dem Vertragsinhalt für das gleiche Entgelt zu erbringenden Leistungen ein derart weiter Rahmen (Bekanntgabe einer Partneranschrift bis zur Bekanntgabe von 52 derartigen Anschriften), daß es infolge dieser sehr weitgehenden umfänglichen Unbestimmtheit der vom Kläger übernommenen Leistungen gerechtfertigt erscheint, das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als einen Glücksvertrag im Sinne des Paragraph 1267, ABGB rechtsähnlich zu qualifizieren. In analoger Anwendung des Paragraph 1268, ABGB hat aber bei einem derartigen Vertragsverhältnis das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht stattzufinden.
Dazu kommt aber noch eine andere Überlegung. Es kann hier ununtersucht bleiben, in welcher Weise die vom Kläger zu erbringenden Leistungen objektiv bewertbar wären (siehe dazu Gschnitzer, Die Wertberechnung bei Wucher, ZBl. 1937, 849 ff.). Für die Beklagte war der Wert der vom Kläger zu erbringenden Leistungen jedenfalls weltgehend nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen (vgl. dazu auch § 1276 ABGB) bestimmt. Denn für sie stand ja nicht die Bekanntgabe der Anschrift irgendeines Mannes im Vordergrund, sondern die Bekanntgabe von Partnern, die auf Grund der im Fragebogen gemachten Angaben als besonders geeignet erscheinen mußten. Die Beklagte konnte zwar nicht mit besonders großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aber immerhin die Möglichkeit in Erwägung ziehen, daß ihr bereits der erste vom Kläger namhaft gemachte Partner so zusagen werde, daß sie die weitere Bekanntgabe von Partneranschriften durch den Kläger gar nicht mehr benötige. Wenn sie sich unter diesen Umständen dazu bereit fand, für die vertragsgemäße Namhaftmachung auf Grund des von ihr ausgefüllten Fragebogens geeignet erscheinender Partner, gleichgültig, ob es sich nun um eine derartige Mitteilung oder um 52 aufeinanderfolgende einzelne Partnervorschläge ohne zeitliche Begrenzung handelte, das gleiche Entgelt zu bezahlen, so wird daraus in Wahrheit die Bereitschaft der Beklagten deutlich, für die vom Kläger zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung des Klägers, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Beklagten, worunter im Sinne des § 935 ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entspricht.Dazu kommt aber noch eine andere Überlegung. Es kann hier ununtersucht bleiben, in welcher Weise die vom Kläger zu erbringenden Leistungen objektiv bewertbar wären (siehe dazu Gschnitzer, Die Wertberechnung bei Wucher, ZBl. 1937, 849 ff.). Für die Beklagte war der Wert der vom Kläger zu erbringenden Leistungen jedenfalls weltgehend nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen vergleiche dazu auch Paragraph 1276, ABGB) bestimmt. Denn für sie stand ja nicht die Bekanntgabe der Anschrift irgendeines Mannes im Vordergrund, sondern die Bekanntgabe von Partnern, die auf Grund der im Fragebogen gemachten Angaben als besonders geeignet erscheinen mußten. Die Beklagte konnte zwar nicht mit besonders großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aber immerhin die Möglichkeit in Erwägung ziehen, daß ihr bereits der erste vom Kläger namhaft gemachte Partner so zusagen werde, daß sie die weitere Bekanntgabe von Partneranschriften durch den Kläger gar nicht mehr benötige. Wenn sie sich unter diesen Umständen dazu bereit fand, für die vertragsgemäße Namhaftmachung auf Grund des von ihr ausgefüllten Fragebogens geeignet erscheinender Partner, gleichgültig, ob es sich nun um eine derartige Mitteilung oder um 52 aufeinanderfolgende einzelne Partnervorschläge ohne zeitliche Begrenzung handelte, das gleiche Entgelt zu bezahlen, so wird daraus in Wahrheit die Bereitschaft der Beklagten deutlich, für die vom Kläger zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung des Klägers, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Beklagten, worunter im Sinne des Paragraph 935, ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entspricht.
Auch diese Überlegung führt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht zu dem Ergebnis, daß es der Beklagten verwehrt ist, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag im Sinne des § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.Auch diese Überlegung führt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht zu dem Ergebnis, daß es der Beklagten verwehrt ist, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag im Sinne des Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
Unter diesen Umständen bedarf es aber der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung nicht. Die Rechtssache ist vielmehr, da sich auch die übrigen Einwendungen der Beklagten als unberechtigt erweisen (von einem Willensmangel bei Vertragsabschluß kann im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen keine Rede sein und bezüglich der eingewendeten Nichtigkeit des Vertrages nach § 879 Abs. 2 Z. 1 ABGB kann auf die zutreffenden und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden), im Sinne der Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes spruchreif.Unter diesen Umständen bedarf es aber der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung nicht. Die Rechtssache ist vielmehr, da sich auch die übrigen Einwendungen der Beklagten als unberechtigt erweisen (von einem Willensmangel bei Vertragsabschluß kann im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen keine Rede sein und bezüglich der eingewendeten Nichtigkeit des Vertrages nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB kann auf die zutreffenden und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden), im Sinne der Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes spruchreif.