Rechtssatz RS0019104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019104
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Rechtssatz
Das Entgelt für die Leistungen des "Europäischen Partner - Vermittlungsringes" muß nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragspartner, worunter im Sinne des § 935 ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entsprechen.Das Entgelt für die Leistungen des "Europäischen Partner - Vermittlungsringes" muß nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragspartner, worunter im Sinne des Paragraph 935, ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entsprechen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 742/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 742/77
- 6 Ob 187/99i
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrag, bei dem die Aufnahme in eine spirituelle Gruppe nach von dieser vorgegebenen Spielregeln und die hiebei erwartete spirituelle Erfahrung, allenfalls auch eigene Geschäftsinteressen der Beklagten (Befähigung zur Ausbildung weiterer Reiki-Meister, wofür sie ihrerseits ein entsprechendes Honorar erwarten durfte) im Vordergrund stehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019104
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0060OB00742_7700000_002