[40] Während der Rekurs des Klägers zulässig und (bis auf Teile des Zinsenbegehrens) berechtigt ist, sind die Rechtsmittel des Beklagten zwar zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zur Revision des Beklagten:römisch eins. Zur Revision des Beklagten:
[41] I.1. Der Beklagte bestreitet in seiner Revision nicht nur eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin iSd § 28 Z 1 IO und seine Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis iSd Z 2), sondern schon grundsätzlich das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung sowie eine Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung insbesondere mit dem Argument, dass er werthaltige Leistungen und Vermögensvorteile für die Schuldnerin auf Basis eines wirksamen und angemessenen Konsulentenvertrags generiert habe. römisch eins.1. Der Beklagte bestreitet in seiner Revision nicht nur eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin iSd Paragraph 28, Ziffer eins, IO und seine Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis iSd Ziffer 2,), sondern schon grundsätzlich das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung sowie eine Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung insbesondere mit dem Argument, dass er werthaltige Leistungen und Vermögensvorteile für die Schuldnerin auf Basis eines wirksamen und angemessenen Konsulentenvertrags generiert habe.
[42] Weiters macht er eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgegangen sei, subsidiär eine Aktenwidrigkeit.
[43] I.2. Auf die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benachteiligungsabsicht sowie die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Z 1 IO kommt es jedoch nicht entscheidend an: römisch eins.2. Auf die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benachteiligungsabsicht sowie die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Ziffer eins, IO kommt es jedoch nicht entscheidend an:
[44] Der Insolvenzverwalter ist nicht auf eine Anfechtung der Rechtshandlungen nach den §§ 27 ff IO beschränkt, sondern kann etwa auch eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Rechtshandlung geltend machen, insbesondere gemäß § 879 Abs 1 ABGB (vgl RS0064255; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 24.1). Der Insolvenzverwalter ist nicht auf eine Anfechtung der Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27, ff IO beschränkt, sondern kann etwa auch eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Rechtshandlung geltend machen, insbesondere gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vergleiche RS0064255; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 24.1).
[45] Auf die Nichtigkeit kann sich ein Vertragspartner selbst dann berufen, wenn er diese beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil der Zweck solcher Verbotsnormen anders kaum zu erreichen wäre (vgl RS0016432 [T2], RS0016442 [T1]). Auf die Nichtigkeit kann sich ein Vertragspartner selbst dann berufen, wenn er diese beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil der Zweck solcher Verbotsnormen anders kaum zu erreichen wäre vergleiche RS0016432 [T2], RS0016442 [T1]).
[46] Wird ein Vertrag angefochten und ein Zahlungsanspruch aus der Rückabwicklung geltend gemacht, so kann der Kläger auch nur eine auf Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben; ein gesondertes Klagebegehren auf Rechtsgestaltung ist nicht erforderlich (vgl RS0025029 [T2], RS0016879 [T4], RS0016253 [T8]). Wird ein Vertrag angefochten und ein Zahlungsanspruch aus der Rückabwicklung geltend gemacht, so kann der Kläger auch nur eine auf Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben; ein gesondertes Klagebegehren auf Rechtsgestaltung ist nicht erforderlich vergleiche RS0025029 [T2], RS0016879 [T4], RS0016253 [T8]).
[47] I.3.1. Gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. römisch eins.3.1. Gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
[48] § 879 ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert sowie ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll (RS0116899). Paragraph 879, ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert sowie ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll (RS0116899).
[49] Unter § 879 Abs 1 ABGB werden auch Versuche subsumiert, zwingende gesetzliche Vorgaben und Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen mittels interner Abmachungen zu umgehen, ohne dass dabei eine spezielle „Umgehungsabsicht“ gefordert würde (vgl RS0016841, RS0016780, RS0038675). Unter Paragraph 879, Absatz eins, ABGB werden auch Versuche subsumiert, zwingende gesetzliche Vorgaben und Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen mittels interner Abmachungen zu umgehen, ohne dass dabei eine spezielle „Umgehungsabsicht“ gefordert würde vergleiche RS0016841, RS0016780, RS0038675).
[50] I.3.2. Bei der Beurteilung, ob ein Vertrag unter einen Tatbestand des § 879 ABGB fällt, ist grundsätzlich auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen (RS0017936, RS0024917). Allerdings kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Beharren auf Vertragserfüllung sittenwidrig sein (vgl RS0016740). römisch eins.3.2. Bei der Beurteilung, ob ein Vertrag unter einen Tatbestand des Paragraph 879, ABGB fällt, ist grundsätzlich auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen (RS0017936, RS0024917). Allerdings kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Beharren auf Vertragserfüllung sittenwidrig sein vergleiche RS0016740).
[51] Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrags nach § 879 ABGB unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (RS0016466). Die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Leistungen, die aufgrund des nichtigen Rechtsgeschäfts erbracht wurden, ist gemäß § 1478 ABGB innerhalb von 30 Jahren geltend zu machen (sofern nicht besondere Tatbestände heranzuziehen sind; vgl Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 879 ABGB Rz 219 mwN). Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrags nach Paragraph 879, ABGB unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB (RS0016466). Die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Leistungen, die aufgrund des nichtigen Rechtsgeschäfts erbracht wurden, ist gemäß Paragraph 1478, ABGB innerhalb von 30 Jahren geltend zu machen (sofern nicht besondere Tatbestände heranzuziehen sind; vergleiche Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 879, ABGB Rz 219 mwN).
[52] I.3.3. Sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt (RS0113653, vgl auch RS0045886). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung – im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – ergeben, weshalb es insbesondere auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (RS0022884). römisch eins.3.3. Sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt (RS0113653, vergleiche auch RS0045886). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung – im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – ergeben, weshalb es insbesondere auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (RS0022884).
[53] I.3.4. Dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig nicht entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners – am dispositiven Recht gemessen – sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch beim beiderseitigen Unternehmergeschäft Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (vgl RS0119324). römisch eins.3.4. Dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig nicht entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners – am dispositiven Recht gemessen – sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch beim beiderseitigen Unternehmergeschäft Sittenwidrigkeit zu bejahen sein vergleiche RS0119324).
[54] Gerade bei einem „bewusst“ geschlossenen größeren Geschäft von Vertragspartnern, die sich „auf Augenhöhe“ begegnen, reicht eine – im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht – Bevorzugung einer Vertragspartei bei einer einzelnen Vertragsklausel aber in der Regel nicht aus, um diese als (teil-)nichtig qualifizieren zu können. Es ist durchaus denkbar, dass ein solcher Vorteil einen Ausgleich in einem anderen Teil des Vertragsinhalts gefunden hat, etwa bei der Preisbildung. Um die Anwendung der „Rosinentheorie“ zu vermeiden, muss der Vertragsinhalt in einem breiteren Rahmen analysiert werden (vgl 10 Ob 52/15t ErwGr 5.2.). Gerade bei einem „bewusst“ geschlossenen größeren Geschäft von Vertragspartnern, die sich „auf Augenhöhe“ begegnen, reicht eine – im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht – Bevorzugung einer Vertragspartei bei einer einzelnen Vertragsklausel aber in der Regel nicht aus, um diese als (teil-)nichtig qualifizieren zu können. Es ist durchaus denkbar, dass ein solcher Vorteil einen Ausgleich in einem anderen Teil des Vertragsinhalts gefunden hat, etwa bei der Preisbildung. Um die Anwendung der „Rosinentheorie“ zu vermeiden, muss der Vertragsinhalt in einem breiteren Rahmen analysiert werden vergleiche 10 Ob 52/15t ErwGr 5.2.).
[55] Daher werden für das Sittenwidrigkeitsurteil häufig mehrere Elemente zusammenspielen, etwa (als objektives Element) ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Verpflichtungen sowie (als subjektives Element) eine verdünnte Entscheidungsfreiheit auf einer Seite oder ein Ausnützen der Schwäche des Vertragspartners auf der anderen Seite (vgl 10 Ob 52/15t ErwGr 5.1.). Ob sich die handelnde Person der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bewusst war oder bewusst sein konnte, ist allerdings nicht entscheidend (vgl RS0045886 [T2]). Daher werden für das Sittenwidrigkeitsurteil häufig mehrere Elemente zusammenspielen, etwa (als objektives Element) ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Verpflichtungen sowie (als subjektives Element) eine verdünnte Entscheidungsfreiheit auf einer Seite oder ein Ausnützen der Schwäche des Vertragspartners auf der anderen Seite vergleiche 10 Ob 52/15t ErwGr 5.1.). Ob sich die handelnde Person der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bewusst war oder bewusst sein konnte, ist allerdings nicht entscheidend vergleiche RS0045886 [T2]).
[56] I.3.5. Die Sittenwidrigkeitsklausel ist im Hinblick auf die Privatautonomie ein restriktiv einzusetzendes Regulativ (vgl RS0113654). Insbesondere kann allein aus der Ungleichheit der beiderseitigen Vertragspflichten noch keine Sittenwidrigkeit abgeleitet werden (vgl RS0016527 [T1]). Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag nämlich keine Voraussetzung für seine Gültigkeit (vgl RS0016482). Zudem kann etwa auch ein von einer Seite übernommenes besonderes Risiko ein (vermeintliches) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigen (vgl RS0104128). römisch eins.3.5. Die Sittenwidrigkeitsklausel ist im Hinblick auf die Privatautonomie ein restriktiv einzusetzendes Regulativ vergleiche RS0113654). Insbesondere kann allein aus der Ungleichheit der beiderseitigen Vertragspflichten noch keine Sittenwidrigkeit abgeleitet werden vergleiche RS0016527 [T1]). Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag nämlich keine Voraussetzung für seine Gültigkeit vergleiche RS0016482). Zudem kann etwa auch ein von einer Seite übernommenes besonderes Risiko ein (vermeintliches) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigen vergleiche RS0104128).
[57] Aus dem Ausnahmecharakter wird von der Rechtsprechung schließlich gefolgert, dass denjenigen, der sich auf Sittenwidrigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der die Sittenwidrigkeit begründenden Eigenschaften des Geschäfts trifft (vgl 10 Ob 52/15t ErwGr 4.). Aus dem Ausnahmecharakter wird von der Rechtsprechung schließlich gefolgert, dass denjenigen, der sich auf Sittenwidrigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der die Sittenwidrigkeit begründenden Eigenschaften des Geschäfts trifft vergleiche 10 Ob 52/15t ErwGr 4.).
[58] I.3.6. Selbst wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen (und auch keine Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB), kann gemäß ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein Vertrag unter die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB subsumiert werden, wenn ein den individuellen Fall prägendes, zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt (vgl RS0016476, RS0016477; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 879 ABGB Rz 145; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 879 ABGB Rz 8). Krejci (in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 ABGB Rz 98 ff mwN; Rz 103 zum Rechtsanwaltshonorar) führt dafür etwa eine krasse Unterentlohnung oder eine grob unausgewogene Differenzierung der Rechtspositionen ins Treffen. römisch eins.3.6. Selbst wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB vorliegen (und auch keine Verkürzung über die Hälfte nach Paragraph 934, ABGB), kann gemäß ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein Vertrag unter die Generalklausel des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB subsumiert werden, wenn ein den individuellen Fall prägendes, zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt vergleiche RS0016476, RS0016477; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 879, ABGB Rz 145; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 879, ABGB Rz 8). Krejci (in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, ABGB Rz 98 ff mwN; Rz 103 zum Rechtsanwaltshonorar) führt dafür etwa eine krasse Unterentlohnung oder eine grob unausgewogene Differenzierung der Rechtspositionen ins Treffen.
[59] Als weitere Sittenwidrigkeitselemente kommen (im hier interessierenden Zusammenhang) insbesondere die von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Fallgruppen „Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit“ und „Verletzung von Dritt- und Allgemeininteressen“ in Betracht (s insb Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 879 ABGB Rz 64, 68 mwN; vgl auch Bollenberger/Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB7 § 879 ABGB Rz 7 ff). Als weitere Sittenwidrigkeitselemente kommen (im hier interessierenden Zusammenhang) insbesondere die von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Fallgruppen „Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit“ und „Verletzung von Dritt- und Allgemeininteressen“ in Betracht (s insb Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, Paragraph 879, ABGB Rz 64, 68 mwN; vergleiche auch Bollenberger/Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB7 Paragraph 879, ABGB Rz 7 ff).
[60] So kann sich eine Sittenwidrigkeit etwa aus der Gestaltung von Ausschließlichkeitsbindungen und Kündigungsmöglichkeiten ergeben, nämlich wenn damit eine wirtschaftliche Knebelung des anderen Vertragsteils verbunden ist, sodass dieser in seiner unternehmerischen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in sittenwidriger Weise eingeschränkt wird (vgl RS0016718, RS0016793). Je geringer die Abschätzbarkeit der Folgen einer übernommenen Vertragsbindung ist, desto kürzer wird die als zulässig anzusehende Bindungszeitspanne anzusetzen sein (RS0016718 [T5]). So kann sich eine Sittenwidrigkeit etwa aus der Gestaltung von Ausschließlichkeitsbindungen und Kündigungsmöglichkeiten ergeben, nämlich wenn damit eine wirtschaftliche Knebelung des anderen Vertragsteils verbunden ist, sodass dieser in seiner unternehmerischen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in sittenwidriger Weise eingeschränkt wird vergleiche RS0016718, RS0016793). Je geringer die Abschätzbarkeit der Folgen einer übernommenen Vertragsbindung ist, desto kürzer wird die als zulässig anzusehende Bindungszeitspanne anzusetzen sein (RS0016718 [T5]).
[61] Auch wenn die Unterwerfung unter die Fremdbestimmung des Vertragspartners oder eines Dritten im Hinblick auf § 1056 ABGB an sich zulässig ist, sind weiters Vertragsabreden sittenwidrig, die den Vertragspartner gänzlich der Fremdbestimmung durch den anderen ausliefern (vgl Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 ABGB Rz 96; RS0016655, RS0020079). Auch wenn die Unterwerfung unter die Fremdbestimmung des Vertragspartners oder eines Dritten im Hinblick auf Paragraph 1056, ABGB an sich zulässig ist, sind weiters Vertragsabreden sittenwidrig, die den Vertragspartner gänzlich der Fremdbestimmung durch den anderen ausliefern vergleiche Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, ABGB Rz 96; RS0016655, RS0020079).
[62] Ebenso wenig ist der Ausschluss von Haftungen oder die Überwälzung eines (unternehmerischen) Risikos unbeschränkt zulässig (vgl RS0038178). Ebenso wenig ist der Ausschluss von Haftungen oder die Überwälzung eines (unternehmerischen) Risikos unbeschränkt zulässig vergleiche RS0038178).
[63] Werden Verträge abgeschlossen, die eine Schädigung der Interessen Dritter bewirken, kann diese ebenfalls zur Sittenwidrigkeit führen. Voraussetzung wird in der Regel das Fehlen eines den konkreten Vertragsabschluss erklärenden, legitimen wirtschaftlichen Grundes sein, sodass die Absicht der Drittschädigung das primäre oder doch zumindest dominierende Motiv ist (Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 879 ABGB Rz 233; s weiters Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 879 ABGB Rz 64, nach dem die Generalklausel auch dem Schutz Dritter und der Allgemeinheit vor nachteiligen Auswirkungen fremder Rechtsgeschäfte dient; zum Konterkarieren einer Zwangsversteigerung durch Abschluss eines Mietvertrags s RS0008356). Werden Verträge abgeschlossen, die eine Schädigung der Interessen Dritter bewirken, kann diese ebenfalls zur Sittenwidrigkeit führen. Voraussetzung wird in der Regel das Fehlen eines den konkreten Vertragsabschluss erklärenden, legitimen wirtschaftlichen Grundes sein, sodass die Absicht der Drittschädigung das primäre oder doch zumindest dominierende Motiv ist (Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 879, ABGB Rz 233; s weiters Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, Paragraph 879, ABGB Rz 64, nach dem die Generalklausel auch dem Schutz Dritter und der Allgemeinheit vor nachteiligen Auswirkungen fremder Rechtsgeschäfte dient; zum Konterkarieren einer Zwangsversteigerung durch Abschluss eines Mietvertrags s RS0008356).
[64] Unabhängig von einer konkreten Schädigungsabsicht qualifizierte der Oberste Gerichtshof etwa in 6 Ob 35/16i die Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag wegen einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen für nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB, mit der ein Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters für den Fall seines Konkurses unter den Verkehrswert beschränkt wurde. Unabhängig von einer konkreten Schädigungsabsicht qualifizierte der Oberste Gerichtshof etwa in 6 Ob 35/16i die Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag wegen einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen für nichtig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, mit der ein Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters für den Fall seines Konkurses unter den Verkehrswert beschränkt wurde.
[65] I.4.1. Die ständige Rechtsprechung zu sittenwidrigen Dienst- oder Bezugsverträgen ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil nach dem Vorwurf des Klägers (und des Berufungsgerichts) die Schuldnerin als Auftraggeberin den Beklagten mit dem Konsulentenvertrag nicht etwa knebeln und ausbeuten, sondern vielmehr begünstigen wollte, dies insbesondere zu Lasten ihrer liquiden Mittel und damit mittelbar zu Lasten der durch den Erwerb von M*-Zertifikaten geschädigten Anleger. römisch eins.4.1. Die ständige Rechtsprechung zu sittenwidrigen Dienst- oder Bezugsverträgen ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil nach dem Vorwurf des Klägers (und des Berufungsgerichts) die Schuldnerin als Auftraggeberin den Beklagten mit dem Konsulentenvertrag nicht etwa knebeln und ausbeuten, sondern vielmehr begünstigen wollte, dies insbesondere zu Lasten ihrer liquiden Mittel und damit mittelbar zu Lasten der durch den Erwerb von M*-Zertifikaten geschädigten Anleger.
[66] Ein schlichter Vergleich von Leistung und Gegenleistung und mit Beratern im Allgemeinen scheidet – sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beklagten – in der vorliegenden Sonderkonstellation aus; vielmehr sind sämtliche Umstände dieses besonderen Einzelfalls einer gesamthaften Beurteilung zu unterziehen.
[67] Beizupflichten ist dem Beklagten grundsätzlich darin, dass Parteien bei der Vereinbarung von Beratungsleistungen im Sinne der Privatautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen muss, dies sowohl bezogen auf die rechtliche und inhaltliche Ausgestaltung als auch das Honorar. Weiters kann eine werthaltige Konsulentenleistung naturgemäß selbst dann vorliegen, wenn diese nicht Hand in Hand mit einem wirtschaftlichen Erfolg einhergeht und sich die wirtschaftliche Situation des Beratenen trotzdem verschlechtert.
[68] I.4.2. Für die konkrete rechtliche Beurteilung ist nochmals hervorzuheben, dass vom Kläger ausschließlich Zahlungen im Zeitraum 26. 2. 2016 bis 15. 11. 2019 angefochten wurden, deren Rechtsgrundlage das am 22. 12. 2011 geschlossene und im Jahr 2014 auf den Beklagten übergegangene „Consultancy Agreement“ ist (idF: Beratungsvertrag). römisch eins.4.2. Für die konkrete rechtliche Beurteilung ist nochmals hervorzuheben, dass vom Kläger ausschließlich Zahlungen im Zeitraum 26. 2. 2016 bis 15. 11. 2019 angefochten wurden, deren Rechtsgrundlage das am 22. 12. 2011 geschlossene und im Jahr 2014 auf den Beklagten übergegangene „Consultancy Agreement“ ist in der Fassung, Beratungsvertrag).
[69] Während der noch mit dem Beklagten nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat im Jahr 2008 vereinbarte Kündigungsverzicht am 31. 12. 2012 ausgelaufen wäre, ging die Schuldnerin mit diesem Beratungsvertrag – trotz der nach eigener Diktion „schwierigeren“ Marktposition – eine neuerliche, noch längere Verpflichtung bis 31. 12. 2017 ein. Nach den Feststellungen erwirtschaftete die Schuldnerin zuletzt 2008 oder 2009 einen Gewinn, wobei das Honorar des Beklagten im Dezember 2009 gekürzt wurde, nicht aber nochmals im Dezember 2011. Diese langfristige Bindung mit einem hohen Honorar und Spesenersatz wurde zu einem Zeitpunkt vereinbart, in dem die zukünftige Entwicklung der Marktposition, Liquidität und „Bedürfnisse“ der Schuldnerin einerseits sowie des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und von Ansprüchen geschädigter Anleger andererseits völlig ungewiss war. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 eine Werbung der Schuldnerin für M*-Zertifikate als irreführend qualifiziert (vgl 4 Ob 188/08p) und im Jahr 2010 ausgesprochen, dass geschädigte Anleger mit der Schuldnerin geschlossene Kaufverträge über M*-Zertifikate wegen eines Geschäftsirrtums anfechten könnten (vgl 4 Ob 65/10b uvm). Weiters waren in diesem Zeitpunkt bereits Klagen geschädigter Anleger streitanhängig, die sich (auch) auf eine persönliche Haftung des Beklagten stützen (vgl 5 Ob 146/11y, 8 Ob 17/12a, 1 Ob 51/12z; § 269 ZPO). Während der noch mit dem Beklagten nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat im Jahr 2008 vereinbarte Kündigungsverzicht am 31. 12. 2012 ausgelaufen wäre, ging die Schuldnerin mit diesem Beratungsvertrag – trotz der nach eigener Diktion „schwierigeren“ Marktposition – eine neuerliche, noch längere Verpflichtung bis 31. 12. 2017 ein. Nach den Feststellungen erwirtschaftete die Schuldnerin zuletzt 2008 oder 2009 einen Gewinn, wobei das Honorar des Beklagten im Dezember 2009 gekürzt wurde, nicht aber nochmals im Dezember 2011. Diese langfristige Bindung mit einem hohen Honorar und Spesenersatz wurde zu einem Zeitpunkt vereinbart, in dem die zukünftige Entwicklung der Marktposition, Liquidität und „Bedürfnisse“ der Schuldnerin einerseits sowie des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und von Ansprüchen geschädigter Anleger andererseits völlig ungewiss war. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 eine Werbung der Schuldnerin für M*-Zertifikate als irreführend qualifiziert vergleiche 4 Ob 188/08p) und im Jahr 2010 ausgesprochen, dass geschädigte Anleger mit der Schuldnerin geschlossene Kaufverträge über M*-Zertifikate wegen eines Geschäftsirrtums anfechten könnten vergleiche 4 Ob 65/10b uvm). Weiters waren in diesem Zeitpunkt bereits Klagen geschädigter Anleger streitanhängig, die sich (auch) auf eine persönliche Haftung des Beklagten stützen vergleiche 5 Ob 146/11y, 8 Ob 17/12a, 1 Ob 51/12z; Paragraph 269, ZPO).
[70] Wesentlich ist aber vor allem, dass sich die Schuldnerin zu einem jährlichen Honorar von 1 Mio EUR (zzgl USt), zahlbar in gleichen monatlichen Raten, sowie eines Reise- und Fahrtkostenaufwandsersatzes verpflichtete, ohne dass dafür eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde. Die Parteien dieses Vertrags hielten darin ausdrücklich fest, dass es sich um keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag handeln solle. Dies steht auch im Einklang mit den Regelungen, nach denen die Beraterin bei der Leistungserbringung weder an Weisungen der Schuldnerin gebunden sein sollte (ausgenommen in Sachfragen) noch an einen Erfüllungsort oder einen bestimmten Zeitplan, sondern ihre Leistungen selbständig und unabhängig nach ihrem alleinigen Ermessen erbringen können sollte. Auch bestand keine Pflicht des Beklagten, über (einseitigen) Auftrag des Vorstands tätig zu werden. Weiters sollte die Abrechnung nicht von einem Leistungsnachweis nach Stunden oder Aufwand abhängig sein. Für einen Werkvertrag fehlt es jedoch an einem konkreten Erfolg iSd § 1151 Abs 1 ABGB, dessen Eintritt gemäß § 1170 ABGB grundsätzlich erst zur Fälligkeit des Werklohns führt. Vielmehr verpflichtete sich die Beraterin nur allgemein, Beratungsleistungen in den Geschäftsbereichen der Schuldnerin, „insbesondere im Bereich Anlage- und Privatkundengeschäft in Mittel- und Osteuropa (samt Russland) und in der Türkei“ zu erbringen, auf Wunsch des Vorstands ebenso in Bezug auf einzelne Transaktionen. Ein „Werk“ war zudem unter dem Gesichtspunkt nicht geschuldet, dass die Beraterin jegliche Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Beratungsleistungen sowie im Zusammenhang mit Schlussfolgerungen und Handlungen des Vorstands ausschloss. Insgesamt liegt damit ein auf sechs Jahre ausgelegtes Dauerschuldverhältnis vor, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder Arbeitseinsatz geschuldet war, und ohne Zug-um-Zug-Verpflichtung; dies gerade entgegen dem behaupteten Zweck, die Arbeitskraft und Expertise des Beklagten möglichst umfassend für die Schuldnerin zu „sichern“. Wesentlich ist aber vor allem, dass sich die Schuldnerin zu einem jährlichen Honorar von 1 Mio EUR (zzgl USt), zahlbar in gleichen monatlichen Raten, sowie eines Reise- und Fahrtkostenaufwandsersatzes verpflichtete, ohne dass dafür eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde. Die Parteien dieses Vertrags hielten darin ausdrücklich fest, dass es sich um keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag handeln solle. Dies steht auch im Einklang mit den Regelungen, nach denen die Beraterin bei der Leistungserbringung weder an Weisungen der Schuldnerin gebunden sein sollte (ausgenommen in Sachfragen) noch an einen Erfüllungsort oder einen bestimmten Zeitplan, sondern ihre Leistungen selbständig und unabhängig nach ihrem alleinigen Ermessen erbringen können sollte. Auch bestand keine Pflicht des Beklagten, über (einseitigen) Auftrag des Vorstands tätig zu werden. Weiters sollte die Abrechnung nicht von einem Leistungsnachweis nach Stunden oder Aufwand abhängig sein. Für einen Werkvertrag fehlt es jedoch an einem konkreten Erfolg iSd Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB, dessen Eintritt gemäß Paragraph 1170, ABGB grundsätzlich erst zur Fälligkeit des Werklohns führt. Vielmehr verpflichtete sich die Beraterin nur allgemein, Beratungsleistungen in den Geschäftsbereichen der Schuldnerin, „insbesondere im Bereich Anlage- und Privatkundengeschäft in Mittel- und Osteuropa (samt Russland) und in der Türkei“ zu erbringen, auf Wunsch des Vorstands ebenso in Bezug auf einzelne Transaktionen. Ein „Werk“ war zudem unter dem Gesichtspunkt nicht geschuldet, dass die Beraterin jegliche Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Beratungsleistungen sowie im Zusammenhang mit Schlussfolgerungen und Handlungen des Vorstands ausschloss. Insgesamt liegt damit ein auf sechs Jahre ausgelegtes Dauerschuldverhältnis vor, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder Arbeitseinsatz geschuldet war, und ohne Zug-um-Zug-Verpflichtung; dies gerade entgegen dem behaupteten Zweck, die Arbeitskraft und Expertise des Beklagten möglichst umfassend für die Schuldnerin zu „sichern“.
[71] Auch der – zusätzlich abzugeltende – Reiseaufwand, ua für einen eigens anzumietenden Business Jet, stand dem Grunde und der Höhe nach im alleinigen Ermessen des Beklagten.
[72] Das Berufungsgericht betonte weiters zutreffend, dass es sich beim Beklagten nicht um einen Dritten handelte, dessen besondere Expertise oder Risikoübernahme für einen konkreten Bedarf oder Zeitraum im Interesse der Schuldnerin zusätzlich zu jenem des (mehrköpfigen) Leitungsteams „zugekauft“ werden sollte (etwa im Rahmen eines Betriebsübergangs, für ein bestimmtes Projekt oder als Restrukturierungsmaßnahme), und für dessen (deutlich) höheres Honorar als jenes des Vorstands eine betriebliche Rechtfertigung erkennbar gewesen wäre. Vielmehr handelte es sich beim Beklagten um ein Familienmitglied der mittelbaren wirtschaftlichen Eigentümer der Schuldnerin, dem nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat im Jahr 2008 eine weitere Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bis zum Jahr 2017 eingeräumt wurde, dies trotz der bereits 2011 bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin und ohne die Beschränkungen und Haftungen nach dem AktG.
[73] Ungeachtet der fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Beklagten, seiner Relevanz für die Schuldnerin und der (behaupteten) Werthaltigkeit seiner (vormaligen und nachfolgenden) Tätigkeiten als Konsulent ist der Abschluss dieses Beratungsvertrags, aus dem eine langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht der Schuldnerin ohne äquivalente Leistungspflicht und Haftung des Beklagten und ein stetiger Abfluss liquider Mittel in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation resultieren, im Rahmen der besonderen Gesamtumstände des Einzelfalls somit als sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren. Ungeachtet der fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Beklagten, seiner Relevanz für die Schuldnerin und der (behaupteten) Werthaltigkeit seiner (vormaligen und nachfolgenden) Tätigkeiten als Konsulent ist der Abschluss dieses Beratungsvertrags, aus dem eine langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht der Schuldnerin ohne äquivalente Leistungspflicht und Haftung des Beklagten und ein stetiger Abfluss liquider Mittel in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation resultieren, im Rahmen der besonderen Gesamtumstände des Einzelfalls somit als sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren.
[74] Auf die vom Berufungsgericht angenommene und vom Beklagten mittels Mängel- und Rechtsrüge bekämpfte Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht (sowie die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Z 1 IO) kommt es damit nicht entscheidend an. Auf die vom Berufungsgericht angenommene und vom Beklagten mittels Mängel- und Rechtsrüge bekämpfte Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht (sowie die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Ziffer eins, IO) kommt es damit nicht entscheidend an.
[75] I.5.1. Der Beklagte beruft sich weiteres darauf, dass er sehr wohl laufend werthaltige Leistungen erbracht habe, die, wenn schon nicht bei der Benachteiligungsabsicht, so doch jedenfalls für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts und seine Gegenforderungen relevant seien. In diesem Zusammenhang macht er auch sekundäre Feststellungsmängel geltend, weil die Vorinstanzen sein Vorbringen nicht prüften, wonach seine Tätigkeit (für näher dargestellte Projekte) zu einem Vermögenszuwachs bei der Schuldnerin von zumindest 37 Mio EUR geführt habe. römisch eins.5.1. Der Beklagte beruft sich weiteres darauf, dass er sehr wohl laufend werthaltige Leistungen erbracht habe, die, wenn schon nicht bei der Benachteiligungsabsicht, so doch jedenfalls für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts und seine Gegenforderungen relevant seien. In diesem Zusammenhang macht er auch sekundäre Feststellungsmängel geltend, weil die Vorinstanzen sein Vorbringen nicht prüften, wonach seine Tätigkeit (für näher dargestellte Projekte) zu einem Vermögenszuwachs bei der Schuldnerin von zumindest 37 Mio EUR geführt habe.
[76] I.5.2. Die vom Beklagten ins Treffen geführten Projekte bezogen sich aber auf einen Zeitraum seit 2015. Da der Konsulentenvertrag, wie bereits dargelegt, keine konkrete, abgrenzbare Leistungspflicht des Beklagten vorsah, kann der von ihm behauptete, später geleistete Aufwand auch nicht als „vereinbarte Gegenleistung“ im engeren Sinn verstanden werden; der Vertrag ist bei einer ex ante-Betrachtung schlicht inäquivalent. römisch eins.5.2. Die vom Beklagten ins Treffen geführten Projekte bezogen sich aber auf einen Zeitraum seit 2015. Da der Konsulentenvertrag, wie bereits dargelegt, keine konkrete, abgrenzbare Leistungspflicht des Beklagten vorsah, kann der von ihm behauptete, später geleistete Aufwand auch nicht als „vereinbarte Gegenleistung“ im engeren Sinn verstanden werden; der Vertrag ist bei einer ex ante-Betrachtung schlicht inäquivalent.
[77] Der Beklagte behauptete ebenso wenig einen übereinstimmenden abweichenden Parteiwillen bei Abschluss des „Consultancy Agreements“ am 22. 12. 2011 oder eine konkret gelebte Vertragspraxis seit dem Jahr 2008, die über ein allgemeines Tätigwerden nach seinen Vorstellungen hinausginge. Die ins Treffen geführten „Zusammenfassungen des Beklagten über im Rahmen der Konsulentenverträge akquirierten Projekte“, die „laufenden Kenntnisse des Vorstands von der Beratungstätigkeit aufgrund der ständigen Zusammenarbeit“ sowie die „nachträglichen Leistungsaufstellungen der Schuldnerin für den Wirtschaftsprüfer“ sind ebenso vage gehalten; eine Prüfung der Notwendigkeit des Reiseaufwands fand ausdrücklich nicht statt.
[78] Schließlich ordnete die Revision auch keine konkreten Leistungen des Beklagten konkreten angefochtenen Zahlungen im Zeitraum 26. 2. 2016 bis 15. 11. 2019 zu.
[79] I.6. Ob Teil- oder Gesamtnichtigkeit eintritt, entscheidet sich primär nach Natur und Zweck des Verbots (vgl RS0016431, RS0016417). römisch eins.6. Ob Teil- oder Gesamtnichtigkeit eintritt, entscheidet sich primär nach Natur und Zweck des Verbots vergleiche RS0016431, RS0016417).
[80] Da hier nicht eine einzelne Bestimmung des Vertrags, sondern das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in seiner gesamthaften Ausgestaltung zur Sittenwidrigkeit führt, ist das am 22. 12. 2011 geschlossene und im Jahr 2014 auf den Beklagten übergegangene „Consultancy Agreement“ daher insgesamt als nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren. Da hier nicht eine einzelne Bestimmung des Vertrags, sondern das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in seiner gesamthaften Ausgestaltung zur Sittenwidrigkeit führt, ist das am 22. 12. 2011 geschlossene und im Jahr 2014 auf den Beklagten übergegangene „Consultancy Agreement“ daher insgesamt als nichtig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren.
[81] I.7. Die „Auflösungsvereinbarung“ vom 22. 11. 2019, mit welcher alle (allfälligen) wechselseitig entstandenen und künftig entstehenden, bekannten und unbekannten Ansprüche zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Konsulentenvertrag (mit Ausnahme der Aufwandersatz- und Schadenersatzansprüche des Beklagten) bereinigt und verglichen wurden, und mit welcher auf die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie von Irrtum und laesio enormis verzichtet wurde, steht einer Anfechtung des Vertrags nach § 879 Abs 1 ABGB und einer Rückforderung der auf dieser Grundlage geleisteten Beträge nicht entgegen. römisch eins.7. Die „Auflösungsvereinbarung“ vom 22. 11. 2019, mit welcher alle (allfälligen) wechselseitig entstandenen und künftig entstehenden, bekannten und unbekannten Ansprüche zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Konsulentenvertrag (mit Ausnahme der Aufwandersatz- und Schadenersatzansprüche des Beklagten) bereinigt und verglichen wurden, und mit welcher auf die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie von Irrtum und laesio enormis verzichtet wurde, steht einer Anfechtung des Vertrags nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB und einer Rückforderung der auf dieser Grundlage geleisteten Beträge nicht entgegen.
[82] Zum einen ist die Einwendung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung unverzichtbar (vgl RS0016530), zum anderen wäre eine Perpetuierung dieser sittenwidrigen Vereinbarung durch einen derartigen Anfechtungsverzicht selbst sittenwidrig (wobei gerade eine sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung auch von Amts wegen aufgegriffen werden kann, vgl 6 Ob 35/16i ErwGr 4.9 mwN; RS0116900). Zum einen ist die Einwendung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung unverzichtbar vergleiche RS0016530), zum anderen wäre eine Perpetuierung dieser sittenwidrigen Vereinbarung durch einen derartigen Anfechtungsverzicht selbst sittenwidrig (wobei gerade eine sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung auch von Amts wegen aufgegriffen werden kann, vergleiche 6 Ob 35/16i ErwGr 4.9 mwN; RS0116900).
[83] I.8. Die Nichtigkeit eines Vertrags nach § 879 Abs 1 ABGB wirkt in der Regel ex tunc und hat auch dingliche Wirkung (RS0038454). römisch eins.8. Die Nichtigkeit eines Vertrags nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wirkt in der Regel ex tunc und hat auch dingliche Wirkung (RS0038454).
[84] Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines iSd § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Vertrags erfolgt grundsätzlich nach § 877 ABGB (vgl RS0016325) sowie anhand des Zwecks der verletzten Norm (vgl RS0016325). Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtigen Vertrags erfolgt grundsätzlich nach Paragraph 877, ABGB vergleiche RS0016325) sowie anhand des Zwecks der verletzten Norm vergleiche RS0016325).
[85] Der klagende Masseverwalter der Schuldnerin hat somit schon aus Gläubigerschutzgründen einen Anspruch auf Rückzahlung der auf Grundlage des nichtigen Konsulentenvertrags ausbezahlten monatlichen Pauschalhonorare (die der Höhe nach unstrittig sind), sodass das Berufungsgericht diesem Teil des Klagebegehrens im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat.
[86] I.9. Dem Beklagten ist schließlich insofern beizupflichten, als die von ihm tatsächlich als „Gegenleistung“ (im weiteren Sinne) für sein Honorar und auf Basis des Beratungsvertrags erbrachten Tätigkeiten und Auslagen für Drittleistungen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse führen dürfen. römisch eins.9. Dem Beklagten ist schließlich insofern beizupflichten, als die von ihm tatsächlich als „Gegenleistung“ (im weiteren Sinne) für sein Honorar und auf Basis des Beratungsvertrags erbrachten Tätigkeiten und Auslagen für Drittleistungen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse führen dürfen.
[87] Der Beklagte hat in erster Instanz aber nur (abstrakt) vorgebracht, dass ihm die Insolvenzmasse „fremdübliche Kosten für die Konsulententätigkeit“ schulde (und es sich dabei um eine Masseforderung iSd § 41 Abs 1 2. Fall IO handle), aber weder einen Zug-um-Zug-Einwand noch eine bestimmte Gegenforderung erhoben (vgl RS0020997, RS0011499, RS0034059). Der Beklagte hat in erster Instanz aber nur (abstrakt) vorgebracht, dass ihm die Insolvenzmasse „fremdübliche Kosten für die Konsulententätigkeit“ schulde (und es sich dabei um eine Masseforderung iSd Paragraph 41, Absatz eins, 2. Fall IO handle), aber weder einen Zug-um-Zug-Einwand noch eine bestimmte Gegenforderung erhoben vergleiche RS0020997, RS0011499, RS0034059).
[88] I.10. Zusammenfassend folgt sohin, dass der Anfechtungsanspruch des Klägers betreffend die pauschalen „Konsulentenhonorare“ über 3.942.130,80 EUR sA schon nach § 879 Abs 1 ABGB berechtigt und das Teilurteil des Berufungsgerichts im Ergebnis zu bestätigen ist, ohne dass näher auf eine Anfechtung nach § 28 Z 1 IO und Ansprüche des Beklagten für tatsächlich erbrachte Leistungen sowie eigenen Aufwand eingegangen werden müsste. römisch eins.10. Zusammenfassend folgt sohin, dass der Anfechtungsanspruch des Klägers betreffend die pauschalen „Konsulentenhonorare“ über 3.942.130,80 EUR sA schon nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB berechtigt und das Teilurteil des Berufungsgerichts im Ergebnis zu bestätigen ist, ohne dass näher auf eine Anfechtung nach Paragraph 28, Ziffer eins, IO und Ansprüche des Beklagten für tatsächlich erbrachte Leistungen sowie eigenen Aufwand eingegangen werden müsste.
II. Zu den Rekursen beider Parteien:römisch zwei. Zu den Rekursen beider Parteien:
[89] II.1. Angesichts der Nichtigerklärung des Vertrags nach § 879 Abs 1 ABGB stellt sich das vom Berufungsgericht verortete Problem bei der Passivlegitimation für die Anfechtung der Flugkosten von gesamt 5.322.700 EUR sA schon grundsätzlich nicht, was im Rahmen der umfassenden Prüfungsbefugnis im Rekursverfahren über den Aufhebungsbeschluss aufzugreifen war (vgl RS0043903, RS0043853, RS0043939). römisch zwei.1. Angesichts der Nichtigerklärung des Vertrags nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB stellt sich das vom Berufungsgericht verortete Problem bei der Passivlegitimation für die Anfechtung der Flugkosten von gesamt 5.322.700 EUR sA schon grundsätzlich nicht, was im Rahmen der umfassenden Prüfungsbefugnis im Rekursverfahren über den Aufhebungsbeschluss aufzugreifen war vergleiche RS0043903, RS0043853, RS0043939).
[90] Klagsgegenständlich sind nicht die Beförderungsverträge zwischen der Schuldnerin und dem Luftfahrtunternehmen und deren Entgelt, wovon der Beklagte „nur“ als Fluggast und allenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer des Luftfahrtunternehmens profitierte, sondern vielmehr die jeweilige Zurverfügungstellung von Flugleistungen von der Schuldnerin an den Beklagten. Dass dieses Vorgehen durch den Beratervertrag gedeckt war und alle Flugreisen nach den Feststellungen im Zusammenhang mit Beratungsleistungen des Beklagten erfolgten, schließt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen Schuldnerin und Beklagtem als Folge einer Anfechtung des zugrunde liegenden Beratervertrags nach § 879 Abs 1 ABGB nicht aus. Daher ist auch irrelevant, ob man die jeweilige Buchung des Flugzeugs für den Beklagten als Teil des von der Schuldnerin vertraglich geschuldeten Entgelts oder als vertraglichen Aufwandsersatz qualifiziert. Die Flugleistungen für die Beratungstätigkeit (die der Höhe nach das vereinbarte Honorar sogar überschritten haben und denen die Revision keine konkreten Vorteile der Schuldnerin im Einzelfall gegenüberstellte) können nicht anders beurteilt werden als der sittenwidrige Beratervertrag an sich. Klagsgegenständlich sind nicht die Beförderungsverträge zwischen der Schuldnerin und dem Luftfahrtunternehmen und deren Entgelt, wovon der Beklagte „nur“ als Fluggast und allenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer des Luftfahrtunternehmens profitierte, sondern vielmehr die jeweilige Zurverfügungstellung von Flugleistungen von der Schuldnerin an den Beklagten. Dass dieses Vorgehen durch den Beratervertrag gedeckt war und alle Flugreisen nach den Feststellungen im Zusammenhang mit Beratungsleistungen des Beklagten erfolgten, schließt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen Schuldnerin und Beklagtem als Folge einer Anfechtung des zugrunde liegenden Beratervertrags nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nicht aus. Daher ist auch irrelevant, ob man die jeweilige Buchung des Flugzeugs für den Beklagten als Teil des von der Schuldnerin vertraglich geschuldeten Entgelts oder als vertraglichen Aufwandsersatz qualifiziert. Die Flugleistungen für die Beratungstätigkeit (die der Höhe nach das vereinbarte Honorar sogar überschritten haben und denen die Revision keine konkreten Vorteile der Schuldnerin im Einzelfall gegenüberstellte) können nicht anders beurteilt werden als der sittenwidrige Beratervertrag an sich.
[91] Falls bei einer Anfechtung eine Naturalrückstellung unter den konkreten Umständen nicht in Betracht kommt – wie es bei den hier vorliegenden Flugleistungen unstrittig der Fall ist –, ist die Bereicherung herauszugeben (vgl RS0016361). Falls bei einer Anfechtung eine Naturalrückstellung unter den konkreten Umständen nicht in Betracht kommt – wie es bei den hier vorliegenden Flugleistungen unstrittig der Fall ist –, ist die Bereicherung herauszugeben vergleiche RS0016361).
[92] Der Beklagte gesteht in seiner Rekursbeantwortung ausdrücklich zu, dass er diese von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Flugleistungen – zusätzlich zu seinem Konsulentenhonorar – auf Basis des Beratervertrags in Anspruch genommen hat und die vom Luftfahrtunternehmen der Schuldnerin dafür verrechneten Reisekosten marktüblich sind. Darin liegt ein Zugeständnis der Höhe des vom Insolvenzverwalter eingeklagten Ersatzanspruchs.
[93] II.2. Der Kläger hat daher ebenso einen Anspruch auf Ersatz der Flugkosten, während der Beklagte mit seinen Gegenansprüchen auch insoweit auf einen allfälligen eigenen (im Insolvenzverfahren geltend zu machenden) Bereicherungsanspruch zu verweisen ist. römisch zwei.2. Der Kläger hat daher ebenso einen Anspruch auf Ersatz der Flugkosten, während der Beklagte mit seinen Gegenansprüchen auch insoweit auf einen allfälligen eigenen (im Insolvenzverfahren geltend zu machenden) Bereicherungsanspruch zu verweisen ist.
[94] Das Berufungsgericht hat in seinem Teilurteil ausgeführt, dass dem Kläger mangels besonderen Vorbringens und ungeachtet des Vorliegens eines beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfts nur der Zinssatz gemäß § 1000 ABGB von 4 % zuzusprechen sei. Ausgehend vom unbestrittenen Zinslauf kam es daher zu einer Teilabweisung des Zinsenbegehrens. Das Berufungsgericht hat in seinem Teilurteil ausgeführt, dass dem Kläger mangels besonderen Vorbringens und ungeachtet des Vorliegens eines beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfts nur der Zinssatz gemäß Paragraph 1000, ABGB von 4 % zuzusprechen sei. Ausgehend vom unbestrittenen Zinslauf kam es daher zu einer Teilabweisung des Zinsenbegehrens.
[95] Da sich keine der Parteien gegen diese Rechtsansicht wendet, der Kläger aber ausdrücklich einen Zuspruch im Sinne seines Klagebegehrens begehrt, ist auch das Zinsenmehrbegehren für die Flugkosten (entsprechend der Zinsstaffel des zweitinstanzlichen Teilurteils) abzuweisen und dem Rekurs insofern nur teilweise Folge zu geben.
[96] II.3. Der Beklagte wird mit seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss auf diese Entscheidung verwiesen. römisch zwei.3. Der Beklagte wird mit seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss auf diese Entscheidung verwiesen.
III. Zur Kostenentscheidung:römisch drei. Zur Kostenentscheidung:
[97] Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 1. Fall ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ist kostenneutral. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ist kostenneutral.
[98] Den Einwendungen des Beklagten gegen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iSd § 54 Abs 1a ZPO war nicht zu folgen. Beim Schriftsatz vom 20. 4. 2023 (ON 51) handelt es sich nicht nur um die Bekanntgabe einer Sitzverlegung, sondern auch eines Vertreterwechsels; diese ist daher zweckmäßig und wie verzeichnet nach TP 1 zu honorieren. Der Schriftsatz des Klägers vom 3. 1. 2024 (ON 76), der vom Erstgericht verlesen und verwertet wurde, ist ausnahmsweise nach TP 3A ersatzfähig. Dieser diente der Vorbereitung auf die geplantermaßen letzte mündliche Verhandlung, indem nicht nur Erklärungen zu neuen Urkunden des Beklagten abgegeben, sondern auch Umstände vorgebracht wurden, die sich seit der letzten Tagsatzung ereignet hatten, wofür zusätzliche Urkunden vorgelegt und Beweisanträge gestellt wurden. Den Einwendungen des Beklagten gegen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iSd Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO war nicht zu folgen. Beim Schriftsatz vom 20. 4. 2023 (ON 51) handelt es sich nicht nur um die Bekanntgabe einer Sitzverlegung, sondern auch eines Vertreterwechsels; diese ist daher zweckmäßig und wie verzeichnet nach TP 1 zu honorieren. Der Schriftsatz des Klägers vom 3. 1. 2024 (ON 76), der vom Erstgericht verlesen und verwertet wurde, ist ausnahmsweise nach TP 3A ersatzfähig. Dieser diente der Vorbereitung auf die geplantermaßen letzte mündliche Verhandlung, indem nicht nur Erklärungen zu neuen Urkunden des Beklagten abgegeben, sondern auch Umstände vorgebracht wurden, die sich seit der letzten Tagsatzung ereignet hatten, wofür zusätzliche Urkunden vorgelegt und Beweisanträge gestellt wurden.
[99] Von Amts wegen war zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein nicht verbrauchter Kostenvorschuss von 40 EUR rücküberwiesen wurde (ON 85.5).
[100] Dem Kläger sind daher für das erstinstanzliche Verfahren 267.769,34 EUR als Kostenersatz zuzusprechen (darin 25.453,39 EUR an USt, 114.666 EUR an Pauschalgebühren, 360 EUR an Dolmetschergebühren und 23 EUR an Fahrtkosten).
[101] Für die Berufung stehen dem Kläger 194.417,12 EUR zu (darin 3.596,52 EUR an USt und 172.838 EUR an Pauschalgebühren), für den Rekurs auf Basis eines Streitwerts von 5.322.700 EUR gesamt 146.058,40 EUR (darin 1.702,90 EUR an USt und 135.841 EUR an Pauschalgebühren) und für die Revisions- und Rekursbeantwortung auf Basis eines Streitwerts von 9.264.830,80 EUR gesamt 15.539,28 EUR (darin 2.589,88 EUR an USt).