Rechtssatz RS0119324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119324
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 144/04i
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 144/04i
Veröff: SZ 2004/123
- 6 Ob 173/04s
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 173/04s
- 10 Ob 125/05p
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 125/05p
Veröff: SZ 2006/87
- 10 Ob 145/05d
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 145/05d
Beisatz: Hier: Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
Beisatz: Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten. (T2)
- 3 Ob 122/05w
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
Auch
- 7 Ob 28/08f
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 28/08f
nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein. (T3)
- 8 Ob 164/08p
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T4)
Bem: Siehe auch RS0124672. (T5)
Veröff: SZ 2009/53
- 10 Ob 93/11s
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 93/11s
Auch
- 7 Ob 93/12w
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung als gröblich benachteiligend nicht entgegen. Allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T6); Veröff: SZ 2012/132
- 6 Ob 206/12f
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 206/12f
- 7 Ob 154/13t
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
Veröff: SZ 2013/93
- 7 Ob 143/13z
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
Auch
- 7 Ob 171/19a
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 171/19a
- 7 Ob 219/20m
Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
nur T6
- 17 Ob 3/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 3/25b
nur: Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners – am dispositiven Recht gemessen – sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch beim beiderseitigen Unternehmergeschäft Sittenwidrigkeit zu bejahen sein. (T7)
- 7 Ob 157/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 157/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119324
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00144_04I0000_004