Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 93/11s×

Entscheidung 10 Ob 93/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021704 Rechtssatz 09.10.1968Zivilrecht
Die Rügepflicht nach § 377 HGB gilt auch in den Fällen des § 381 Abs 2 HGB.
RS0022802 Rechtssatz 03.10.1963Zivilrecht
Die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwandes sind vom Schädiger zu ersetzen.
RS0026557 Rechtssatz 11.09.1984Zivilrecht
Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat.
RS0030070 Rechtssatz 15.01.1970Zivilrecht
Der Schädiger hat für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen. Darunter fallen auch die Zinsen für die Verwendung von Fremdkapitel.
RS0030323 Rechtssatz 04.07.1973Zivilrecht
Der Schädiger hat für die zur Schadensbehebung zweckmäßigen Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen (JBl 1973,85; ZVR 1973/35 ua); darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die ein wirtschaftlich vernünf …
RS0039177 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches.
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …
RS0119324 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch …