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Entscheidung 7 Ob 219/20m×

Entscheidung 7 Ob 219/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014588 Rechtssatz 19.12.1991Zivilrecht
Steht fest, daß der Vertragspartner die strittige Klausel bei Vertragsabschluß ohnehin gelesen und gemäß seinen ( Revisions )Aufführungen "zur Kenntnis genommen hat" kann an der Geltung dieser Klausel als Vertragsbestandteil daher kein Zweifel bestehen.
RS0014676 Rechtssatz 23.06.1981Zivilrecht
Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 AB …
RS0016420 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Die Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
RS0016571 Rechtssatz 08.02.1961Zivilrecht
Es ist zulässig, wenn zwischen einem gewerbsmässigen Vermieter und dem Mieter eines Kraftwagens, der kaskoversichert ist, ein Haftungsausschluß für Beschädigungen des vermieteten Wagens bei leichter Fahrlässigkeit vereinbart wird. Dies muss auch der Versich …
RS0016913 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbar …
RS0054674 Rechtssatz 11.12.1975Zivilrecht
Ist der berechtigte Lenker Dienstnehmer des kaskoversicherten Versicherungsnehmer, so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch den Beschränkungen nach § 2 DHG.
RS0080378 Rechtssatz 05.06.1975Zivilrecht
Wird der Risikoausschluß des § 61 VersVG behauptet, so muß der Versicherer auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles beweisen.
RS0080645 Rechtssatz 06.05.1975Zivilrecht
Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getrof …
RS0080889 Rechtssatz 18.02.1970Zivilrecht
§ 80 Abs 1 VersVG spricht zwar die Vermutung aus, dass die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Diese Vermutung ist aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar.
RS0080895 Rechtssatz 09.05.1974Zivilrecht
Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte.
RS0081336 Rechtssatz 16.04.1987Zivilrecht
In der Kaskoversicherung sind wohl die Gesellschafter und Organe einer Personengesellschaft mitversichert, nicht aber jene einer Kapitalgesellschaft; ebenso nicht die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder eines Vereins (vgl SZ 52/112).
RS0081364 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Der Rückgriffsanspruch nach § 67 Abs 1 VersVG setzt nicht grobes Verschulden voraus; es genügt leichtes Versehen.
RS0081503 Rechtssatz 08.02.1961Zivilrecht
Bei der Kaskoversicherung ist nur das Interesse des Eigentümers an dem Sachwert des Fahrzeuges versichert, der Mieter und Fahrer des Wagens ist im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung nicht Mitversicherter in der Kaskoversicherung (vgl JBl 1957,622).
RS0109249 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen.
RS0119324 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch …
RS0128209 Rechtssatz 26.09.2012Zivilrecht
§ 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegu …