Rechtssatz RS0109249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109249
Entscheidungsdatum
30.06.2021
Rechtssatz
Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen.Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG ist die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109249
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00214_97W0000_002