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Entscheidung 7 Ob 28/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob28/08f

Entscheidungsdatum

12.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 27.993,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. November 2007, GZ 2 R 239/07z-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute (nunmehr: Unternehmer) sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig nicht entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RIS-Justiz RS0119324). Sittenwidrigkeit kann im Sinn des Paragraph 879, ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und durch sie geförderten Interessen ergibt (RIS-Justiz RS0045886). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung ergeben (RIS-Justiz RS0022884).

Die Frage, ob die Vereinbarung, dass die Beklagte ohne Angabe von Gründen ein Währungskonvertierungsersuchen der Klägerin hinsichtlich ihrer bei der Beklagten aushaftenden Kredite jederzeit ablehnen kann, wegen der der Beklagten eingeräumten Willkür sittenwidrig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der Vertrag ist im Zusammenhalt mit den Gesprächen zwischen den Parteien im Sinn des Paragraph 914, ABGB, wonach jeder Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (SZ 42/77, 7 Ob 40/05s), so auszulegen, dass der Beklagten nur das Recht eingeräumt wurde, im Hinblick auf die Bonität der Klägerin nicht jedenfalls jedem Konvertierungsantrag nachkommen zu müssen, sondern das Risiko der Obligoausweitung selbst beurteilen zu dürfen. Es wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, aus wirtschaftlich determinierten Überlegungen Währungskonvertierungsanträge der Klägerin abzulehnen. Die Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist - was schon die Revisionswerberin erkennt - immer nach den Umständen des Einzelfalls zu klären (RIS-Justiz RS0110900). Von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen wird, als das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (RIS-Justiz RS0026271). Die Schädigungsabsicht ist auch dann zu bejahen, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die konkrete Ablehnung der von der Klägerin beantragten Währungskonvertierung nicht rechtsmissbräuchlich war, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen bestand rund ein halbes Jahr vor Beendigung der bereits gekündigten Geschäftsbeziehung für die Beklagte hinsichtlich der gewünschten Währung ein rund dreifach erhöhtes Risiko und es gab Anzeichen für eine nachteilige Trendumkehr. Wenn die Beklagte in dieser Situation die Währungskonvertierung aus Sorge um Erhöhung des aushaftenden Saldos ablehnte, so ist darin kein Rechtsmissbrauch des Ablehnungsrechtes zu sehen, sondern entsprach ihr Vorgehen der Vereinbarung zwischen den Parteien. Das Berufungsgericht berücksichtigte bei seinen Erwägungen den Umstand, dass zur Sicherung der Kredite auch eine Höchstbetragshypothek und die persönliche Haftung eines Gesellschafters vereinbart waren. Auch eine Besicherung über den Betrag hinaus, der nach Ansicht der Klägerin im Fall von Verlusten auf Grund der Währungskonvertierung als Saldo auf ihren Kreditkonten zu erwarten wäre, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass nicht nur der - ohnehin nicht genau abschätzbare - aushaftende Saldo besichert wird, sondern auch die Zinsen und Kosten für den Fall, dass der Kredit notleidend wird und ein Exekutionsverfahren geführt werden muss.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E87081 7Ob28.08f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBA 2008,813/1511 - ÖBA 2008/1511 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00028.08F.0312.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080312_OGH0002_0070OB00028_08F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017781 Rechtssatz 27.01.1972Zivilrecht
Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwa …
RS0017797 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also ni …
RS0022884 Rechtssatz 22.04.1975Zivilrecht
Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben, weshalb es insbesonders auch auf al …
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0026271 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht …
RS0045886 Rechtssatz 21.12.1955Zivilrecht
Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen …
RS0110900 Rechtssatz 16.09.1998Zivilrecht
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage (so schon 10 ObS 152/91).
RS0119324 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch …