Rechtssatz RS0116899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116899
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
§ 879 ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert, ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll.Paragraph 879, ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert, ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 129/02k
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
- 3 Ob 221/04b
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
nur: § 879 ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert werden soll. (T1)
Veröff: SZ 2005/9
- 7 Ob 154/13t
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
Auch; Veröff: SZ 2013/93
- 17 Ob 3/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 3/25b
Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116899
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0050OB00129_02K0000_001