Rechtssatz RS0016477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016477
Geschäftszahl
5Ob603/90; 8Ob69/12y; 17Ob3/25b
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs 1 ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandeselementes ausgleicht.Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandeselementes ausgleicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 603/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 603/90
- 8 Ob 69/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 69/12y
Vgl
- 17 Ob 3/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 3/25b
vgl; Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016477
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00603_9000000_001