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Entscheidung 8 Ob 69/12y×

Entscheidung 8 Ob 69/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010388 Rechtssatz 21.09.1955Zivilrecht
Die actio negatoria ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage und ist gegen jeden gegeben, der sich eines Eingriffes in das Eigentum schuldig macht.
RS0010392 Rechtssatz 30.03.1960Zivilrecht
Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf § 354 ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung …
RS0010395 Rechtssatz 10.11.1976Zivilrecht
Das Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt.
RS0012040 Rechtssatz 20.01.1965Zivilrecht
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.
RS0012186 Rechtssatz 20.04.1978Zivilrecht
Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen.
RS0016423 Rechtssatz 21.03.1985Zivilrecht
Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnung …
RS0016477 Rechtssatz 20.12.1990Zivilrecht
Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der …
RS0016519 Rechtssatz 21.02.1979Zivilrecht
Schikane muss eingewendet werden, doch genügt die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrates unter Hinblick auf den Rechtsmissbrauch.
RS0026205 Rechtssatz 09.06.1971Zivilrecht
Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der Schikane behauptende Kläger.
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0026271 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht …