Rechtssatz RS0010392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010392
Geschäftszahl
6Ob98/60; 5Ob164/75; 8Ob69/12y; 4Ob25/16d
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf § 354 ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf Paragraph 354, ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 98/60
Entscheidungstext OGH 30.03.1960 6 Ob 98/60
MietSlg 7903
- 5 Ob 164/75
Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 164/75
nur: Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. (T1)
Beisatz: Der Vermieter muss dabei unter Umständen auch die Mitbenützung nicht in Bestand gegebener Teile seiner Sache durch den Bestandnehmer dulden (vgl. MietSlg 1646, 21172). (T2)
Veröff: MietSlg 27178
- 8 Ob 69/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 69/12y
nur T1
- 4 Ob 25/16d
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010392
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19600330_OGH0002_0060OB00098_6000000_001