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Entscheidung 9 Ob 86/25z×

Entscheidung 9 Ob 86/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob86/25z

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Mario Tupy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2. S*, vertreten durch die andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 22.907,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2025, GZ 2 R 204/24w-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Oktober 2024, GZ 13 Cg 25/24v-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 1.490,75 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Das von der Erstbeklagten veröffentlichte und herausgegebene Fußball-Simulationsspiel (in der Folge Spiel) beinhaltet ua einen Spielmodus, bei dem es darum geht, ein eigenes Fußballteam aufzubauen und zu managen, um damit online gegen andere Spieler oder den Computer zu spielen (in der Folge „UT“). Der Spieler benötigt virtuelle Fußballspieler und andere digitale Inhalte, um sich in UT behaupten zu können. Diese erhält er ua über im In-Game-Shop der Erstbeklagten zu beziehende „Lootboxen“ (sogenannte „Packs“). Die Packs enthalten virtuelle Fußballspieler oder sonstige digitale Inhalte nach einem computergenerierten Zufallsprinzip. Virtuelle Fußballspieler mit einer hohen (spielinternen) Bewertung sind dabei seltener in den Packs enthalten als andere Spieler. Diese Packs kann der Spieler ua durch „Points“ – eine spielinterne Währung, die man zuvor von der Zweitbeklagten in deren Online-Shop um echtes Geld kaufen muss – erwerben.

[2]                 Der Kläger erwarb im Online-Shop der Zweitbeklagten Points um 22.907,30 EUR, die er im In-Game-Shop der Erstbeklagten gegen Packs einlöste.

[3]                 Die Beklagten verfügen über keine Glücksspielkonzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG).

[4]                 Der Kläger begehrte von den Beklagten im Wesentlichen zur ungeteilten Hand die Rückzahlung der für die Points aufgewendeten Beträge, im Wesentlichen gestützt auf ein von den Beklagten gemeinschaftlich veranstaltetes, verbotenes Glücksspiel.

[5]                 Die Beklagten bestritten das Klagebegehren mit dem – für das Revisionsverfahren noch relevanten – Vorbringen, bei dem Spiel handle es sich um kein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel. Die Voraussetzungen für Wucher lägen nicht vor.

[6]                 Das Erstgericht sah den Klagsanspruch als berechtigt, die Gegenforderung als nicht berechtigt an und gab der Klage statt.

[7]                 Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine Klagsabweisung ab. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob die im Spiel angebotenen „Lootboxen“ dem Glücksspielmonopol unterliegen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[8]                 Die – von den Beklagten beantwortete – ordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.

[9]                 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen „Lootboxen“ bereits in der – dasselbe Spiel und dieselben Beklagten betreffenden – Entscheidung 6 Ob 228/24h vom 18. Dezember 2025 (Rz 44 ff) beantwortet.

[10]       2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden (Rz 49) – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den „Packs“ durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (Rz 55, 56). Zusammengefasst handelt es sich somit beim Erwerb und dem Öffnen der „Lootboxen“ sowie dem vorgelagerten Erwerb der „Points“ um kein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG (Rz 58, 59).

[11]               3. Die Beklagten vertraten diesen Rechtsstandpunkt im vorliegenden Verfahren bereits in erster Instanz. Mit der bloßen Behauptung, bei den von der Erstbeklagten angebotenen „Packs“ handle es sich – für sich allein betrachtet – um Glücksspiel, weil es vom Zufall abhänge, welche virtuellen Inhalte man damit konkret erhalte, ist der Kläger auf die Ausführungen unter Punkt 2. zu verweisen, denen sich der erkennende Senat anschließt. Weitere für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen „Lootboxen“ relevante Aspekte zeigt die Revision nicht auf.

[12]       4. Einen auf Wucher gestützten Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verneinte das Berufungsgericht, weil sich dem Klagsvorbringen das konkrete Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nicht entnehmen lasse.

[13]       Mit der bloßen Behauptung des Gegenteils (unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen) und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts zeigt der Kläger auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RS0043603).

[14]       5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[15]       6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten als Schweizer Unternehmen war jedoch die von ihr – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen vergleiche 8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]).

Textnummer

E146794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00086.25Z.0219.000

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260219_OGH0002_0090OB00086_25Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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