[8] Die – von den Beklagten beantwortete – ordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.
[9] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen „Lootboxen“ bereits in der – dasselbe Spiel und dieselben Beklagten betreffenden – Entscheidung 6 Ob 228/24h vom 18. Dezember 2025 (Rz 44 ff) beantwortet.
[10] 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden (Rz 49) – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den „Packs“ durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis iSd § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (Rz 55, 56). Zusammengefasst handelt es sich somit beim Erwerb und dem Öffnen der „Lootboxen“ sowie dem vorgelagerten Erwerb der „Points“ um kein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG (Rz 58, 59). 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden (Rz 49) – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den „Packs“ durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (Rz 55, 56). Zusammengefasst handelt es sich somit beim Erwerb und dem Öffnen der „Lootboxen“ sowie dem vorgelagerten Erwerb der „Points“ um kein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG (Rz 58, 59).
[11] 3. Die Beklagten vertraten diesen Rechtsstandpunkt im vorliegenden Verfahren bereits in erster Instanz. Mit der bloßen Behauptung, bei den von der Erstbeklagten angebotenen „Packs“ handle es sich – für sich allein betrachtet – um Glücksspiel, weil es vom Zufall abhänge, welche virtuellen Inhalte man damit konkret erhalte, ist der Kläger auf die Ausführungen unter Punkt 2. zu verweisen, denen sich der erkennende Senat anschließt. Weitere für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen „Lootboxen“ relevante Aspekte zeigt die Revision nicht auf.
[12] 4. Einen auf Wucher gestützten Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verneinte das Berufungsgericht, weil sich dem Klagsvorbringen das konkrete Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht entnehmen lasse. 4. Einen auf Wucher gestützten Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verneinte das Berufungsgericht, weil sich dem Klagsvorbringen das konkrete Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nicht entnehmen lasse.
[13] Mit der bloßen Behauptung des Gegenteils (unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen) und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts zeigt der Kläger auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0043603). Mit der bloßen Behauptung des Gegenteils (unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen) und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts zeigt der Kläger auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RS0043603).
[14] 5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[15] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten als Schweizer Unternehmen war jedoch die von ihr – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen (vgl 8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten als Schweizer Unternehmen war jedoch die von ihr – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen vergleiche 8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]).