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Entscheidung 6 Ob 228/24h×

Entscheidung 6 Ob 228/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016708 Rechtssatz 02.07.1993Zivilrecht
Der nach § 1 UWG maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand deckt sich nicht mit jenem des § 879 Abs 1 ABGB, bei dem es nicht um die Bewertung des Verhaltens von Personen, sondern um die Prüfung von Rechtsgeschäften geht.
RS0016861 Rechtssatz 03.05.1977Zivilrecht
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschw …
RS0016869 Rechtssatz 27.01.1954Zivilrecht
Die Aufzählung der auf Seite des Benachteiligten erforderlichen Voraussetzungen für den Wucherbegriff ist nicht taxativ. Neben Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche und Unerfahrenheit kommen auch noch andere Umstände auf Seite des Benachteiligten in Be …
RS0025607 Rechtssatz 02.06.1937Zivilrecht
Der bezahlte Verlust im verbotenen Spiel kann nicht zurückgefordert werden.
RS0043026 Rechtssatz 01.01.1951Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf auch ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung treffen.
RS0102178 Rechtssatz 13.03.1996Zivilrecht
Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 …
RS0113653 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle …
RS0114955 Rechtssatz 14.02.2001Zivilrecht
Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österr …
RS0120056 Rechtssatz 25.05.2005Zivilrecht
Die Rechtsmeinung, wonach nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, als überraschend angesehen werden kann, kann n …
RS0134152 Rechtssatz 27.09.2022Zivilrecht
Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation.