Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die vom Kläger begehrte einstweilige Verfügung auf Zulassung zum Training hält sich im Rahmen des eingeklagten Hauptanspruchs (22 Cga 58/06v). Nach § 381 EO können zur Sicherung "anderer Ansprüche" (als Geldforderungen) einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn andernfalls zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Z 1) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2). Nach § 389 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei ua die diesen Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Im Zusammenhang mit § 390 Abs 1 EO ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs behauptet und bescheinigt werden müssen (3 Ob 262/05h ua). Die einstweilige Verfügung ist daher nicht nur von der Bescheinigung der ohne ihre Erlassung drohenden Gefahr (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 381 Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0005175 ua), sondern immer dann, wenn (wie hier) der Anspruch strittig ist, auch von der Bescheinigung des Anspruchs abhängig (Zechner aaO § 389 Rz 1; RIS-Justiz RS0005381 ua). Die Vorinstanzen übergehen, dass der Kläger mit seinen beiden Klagen nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags begehrt, sondern vielmehr - ein noch immer aufrechtes Arbeitsverhältnis behauptend - auf Erfüllung der Pflichten der Beklagten aus diesem Arbeitsvertrag sowohl in Bezug auf das Entgelt (13 Cga 203/05z) als auch in Bezug auf die Zulassung zum Training und die Besetzung in Rollen klagt (22 Cga 58/06v). Die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Kontrahierungszwang, dh zu einer Pflicht der Beklagten, mit dem Kläger erst einen Arbeitsvertrag abzuschließen, gehen am Begehren des Klägers und seinen erstinstanzlichen Behauptungen vorbei. Denn während der Kläger von einem aufrechten Arbeitsverhältnis ausgeht, auf das er seine Entgeltansprüche (13 Cga 203/05z) und die Besetzung in Rollen gründet (22 Cga 58/06v), setzt der Kontrahierungszwang als Pflicht zum Vertragsabschluss (vgl RIS-Justiz RS0016762 ua) voraus, dass noch kein Vertrag besteht. Auf den Kontrahierungszwang braucht daher ebenso wenig wie auf die darauf bezüglichen Überlegungen zur angeblichen „Monopolstellung" der Beklagten eingegangen zu werden. Die Beurteilung der vom Kläger begehrten einstweiligen Verfügung verlangt auch keine besondere Erörterung des „Rechts auf Beschäftigung" bzw des vom Erstgericht als „Minus" angesehenen „Rechts auf Training". Auch hier gilt, dass der Kläger ein Recht auf Training nicht aus dem bloßen Umstand ableitet, dass er als professioneller Tänzer nach einer geeigneten Trainingsmöglichkeit sucht, die er nur bei der Beklagten zu finden glaubt, sondern daraus, dass ihn die Beklagte trotz aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Training ausschließt. Überlegungen, ob die Beklagte allein auf Grund ihrer angeblichen „Monopolstellung" jeden - auch ohne mit ihm in einem Vertragsverhältnis zu stehen - mittrainieren lassen muss, brauchen hier nicht geprüft werden; derartiges hat nicht einmal der Kläger behauptet. Das in den Vorentscheidungen und Rechtsmittelschriftsätzen ausführlich erörterte „Recht auf Beschäftigung" muss im vorliegenden Fall auch nicht erst hergeleitet werden (vgl dazu Strasser, Das Recht des Dienstnehmers auf Beschäftigung, ÖJZ 1954, 60; Kapfer, SchSpG § 21 Anm 21 f; Schwarz in FS Floretta, Die Beschäftigungspflicht im Arbeitsverhältnis 415;Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die vom Kläger begehrte einstweilige Verfügung auf Zulassung zum Training hält sich im Rahmen des eingeklagten Hauptanspruchs (22 Cga 58/06v). Nach Paragraph 381, EO können zur Sicherung "anderer Ansprüche" (als Geldforderungen) einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn andernfalls zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Ziffer eins,) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Ziffer 2,). Nach Paragraph 389, Absatz eins, EO hat die gefährdete Partei ua die diesen Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Im Zusammenhang mit Paragraph 390, Absatz eins, EO ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs behauptet und bescheinigt werden müssen (3 Ob 262/05h ua). Die einstweilige Verfügung ist daher nicht nur von der Bescheinigung der ohne ihre Erlassung drohenden Gefahr (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 381, Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0005175 ua), sondern immer dann, wenn (wie hier) der Anspruch strittig ist, auch von der Bescheinigung des Anspruchs abhängig (Zechner aaO Paragraph 389, Rz 1; RIS-Justiz RS0005381 ua). Die Vorinstanzen übergehen, dass der Kläger mit seinen beiden Klagen nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags begehrt, sondern vielmehr - ein noch immer aufrechtes Arbeitsverhältnis behauptend - auf Erfüllung der Pflichten der Beklagten aus diesem Arbeitsvertrag sowohl in Bezug auf das Entgelt (13 Cga 203/05z) als auch in Bezug auf die Zulassung zum Training und die Besetzung in Rollen klagt (22 Cga 58/06v). Die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Kontrahierungszwang, dh zu einer Pflicht der Beklagten, mit dem Kläger erst einen Arbeitsvertrag abzuschließen, gehen am Begehren des Klägers und seinen erstinstanzlichen Behauptungen vorbei. Denn während der Kläger von einem aufrechten Arbeitsverhältnis ausgeht, auf das er seine Entgeltansprüche (13 Cga 203/05z) und die Besetzung in Rollen gründet (22 Cga 58/06v), setzt der Kontrahierungszwang als Pflicht zum Vertragsabschluss vergleiche RIS-Justiz RS0016762 ua) voraus, dass noch kein Vertrag besteht. Auf den Kontrahierungszwang braucht daher ebenso wenig wie auf die darauf bezüglichen Überlegungen zur angeblichen „Monopolstellung" der Beklagten eingegangen zu werden. Die Beurteilung der vom Kläger begehrten einstweiligen Verfügung verlangt auch keine besondere Erörterung des „Rechts auf Beschäftigung" bzw des vom Erstgericht als „Minus" angesehenen „Rechts auf Training". Auch hier gilt, dass der Kläger ein Recht auf Training nicht aus dem bloßen Umstand ableitet, dass er als professioneller Tänzer nach einer geeigneten Trainingsmöglichkeit sucht, die er nur bei der Beklagten zu finden glaubt, sondern daraus, dass ihn die Beklagte trotz aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Training ausschließt. Überlegungen, ob die Beklagte allein auf Grund ihrer angeblichen „Monopolstellung" jeden - auch ohne mit ihm in einem Vertragsverhältnis zu stehen - mittrainieren lassen muss, brauchen hier nicht geprüft werden; derartiges hat nicht einmal der Kläger behauptet. Das in den Vorentscheidungen und Rechtsmittelschriftsätzen ausführlich erörterte „Recht auf Beschäftigung" muss im vorliegenden Fall auch nicht erst hergeleitet werden vergleiche dazu Strasser, Das Recht des Dienstnehmers auf Beschäftigung, ÖJZ 1954, 60; Kapfer, SchSpG Paragraph 21, Anmerkung 21 f; Schwarz in FS Floretta, Die Beschäftigungspflicht im Arbeitsverhältnis 415;
Resch, Anmerkungen zur arbeitsrechtlichen Beschäftigungspflicht, DRdA 1991, 424; Löschnigg, Arbeitsrecht10 248 f; Pfeil in Schwimann, ABGB³ § 1153 Rz 36; 9 ObA 2263/96a; 8 ObA 202/02t, DRdA 2003/47 [Mazal];Resch, Anmerkungen zur arbeitsrechtlichen Beschäftigungspflicht, DRdA 1991, 424; Löschnigg, Arbeitsrecht10 248 f; Pfeil in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1153, Rz 36; 9 ObA 2263/96a; 8 ObA 202/02t, DRdA 2003/47 [Mazal];
RIS-Justiz RS0106178 ua); es ist ohnehin in § 21 SchSpG normiert. Hinsichtlich des Trainings bestimmt der bereits zitierte § 31 KollV ausdrücklich, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, nach Maßgabe seiner betrieblichen Möglichkeiten mindestens an fünf Tagen in der Woche ein Training anzusetzen.RIS-Justiz RS0106178 ua); es ist ohnehin in Paragraph 21, SchSpG normiert. Hinsichtlich des Trainings bestimmt der bereits zitierte Paragraph 31, KollV ausdrücklich, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, nach Maßgabe seiner betrieblichen Möglichkeiten mindestens an fünf Tagen in der Woche ein Training anzusetzen.
Bei der vorliegenden einstweiligen Verfügung geht es somit primär um die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten noch ein aufrechtes Bühnendienstverhältnis iSd § 1 SchSpG (vgl 9 ObA 144/93 ua) besteht. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass sich der letzte schriftliche Bühnendienstvertrag auf das Spieljahr vom 1. 9. 2004 bis zum 31. 8. 2005 bezog und dass die Beklagte am 13. 9. 2004 eine Nichtverlängerungserklärung abgab. Dass hingegen auch noch ab dem 1. 9. 2005 ein Arbeitsverhältnis besteht, wird von der Beklagten bestritten und ist daher vom Kläger zu bescheinigen. Vereinzelte gesondert honorierte Einsätze des Klägers als Statist, während er bereits Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezog, können dabei außer Betracht bleiben; hieraus leitet auch der Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung kein aufrechtes Arbeitsverhältnis mehr ab.Bei der vorliegenden einstweiligen Verfügung geht es somit primär um die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten noch ein aufrechtes Bühnendienstverhältnis iSd Paragraph eins, SchSpG vergleiche 9 ObA 144/93 ua) besteht. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass sich der letzte schriftliche Bühnendienstvertrag auf das Spieljahr vom 1. 9. 2004 bis zum 31. 8. 2005 bezog und dass die Beklagte am 13. 9. 2004 eine Nichtverlängerungserklärung abgab. Dass hingegen auch noch ab dem 1. 9. 2005 ein Arbeitsverhältnis besteht, wird von der Beklagten bestritten und ist daher vom Kläger zu bescheinigen. Vereinzelte gesondert honorierte Einsätze des Klägers als Statist, während er bereits Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezog, können dabei außer Betracht bleiben; hieraus leitet auch der Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung kein aufrechtes Arbeitsverhältnis mehr ab.
Da die Beklagte wie erwähnt am 13. 9. 2004 in Bezug auf das laufende befristete Arbeitsverhältnis (1. 9. 2004 bis 31. 8. 2005) eine Nichtverlängerungserklärung abgab und zwischen den Parteien kein neuer Bühnendienstvertrag mehr abgeschlossen wurde, könnte von einem aufrechten Arbeitsverhältnis nach dem 31. 8. 2005 nur dann ausgegangen werden, wenn es nicht zuvor wirksam beendet wurde. Nach den hier anzuwendenden KollV-Bestimmungen genügt auf Grund des Antrags des Klägers gemäß § 13 Abs 3 KollV, den Eintritt der Schutzwirkungen gemäß § 12 Abs 1 KollV um ein Jahr auszusetzen (dem der Betriebsrat der Beklagten unstrittig zustimmte), für die Beendigung des auf ein Spieljahr abgeschlossenen Bühnendienstvertrags der Zeitablauf in Verbindung mit einer vom Arbeitgeber rechtzeitig abgegebenen Nichtverlängerungserklärung. Bei letzterer handelt es sich um keine Kündigung, sondern um die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrags nach Ablauf der Befristung (8 ObA 99/03x; RIS-Justiz RS0063980 ua). Bei den genannten „Schutzwirkungen" geht es darum, dass beim Inhaber eines Gruppenvertrags, der 120 Bezugsmonate aufweist, der Dienstgeber eine Nichtverlängerungserklärung gemäß § 10 KollV nur abgeben darf, wenn die Weiterverwendung des Mitglieds aus Gründen, die in der Person des Mitglieds gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzusehen ist, worüber zuvor ein (nicht bindendes) Gutachten einer Kommission einzuholen ist (§ 12 KollV).Da die Beklagte wie erwähnt am 13. 9. 2004 in Bezug auf das laufende befristete Arbeitsverhältnis (1. 9. 2004 bis 31. 8. 2005) eine Nichtverlängerungserklärung abgab und zwischen den Parteien kein neuer Bühnendienstvertrag mehr abgeschlossen wurde, könnte von einem aufrechten Arbeitsverhältnis nach dem 31. 8. 2005 nur dann ausgegangen werden, wenn es nicht zuvor wirksam beendet wurde. Nach den hier anzuwendenden KollV-Bestimmungen genügt auf Grund des Antrags des Klägers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KollV, den Eintritt der Schutzwirkungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KollV um ein Jahr auszusetzen (dem der Betriebsrat der Beklagten unstrittig zustimmte), für die Beendigung des auf ein Spieljahr abgeschlossenen Bühnendienstvertrags der Zeitablauf in Verbindung mit einer vom Arbeitgeber rechtzeitig abgegebenen Nichtverlängerungserklärung. Bei letzterer handelt es sich um keine Kündigung, sondern um die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrags nach Ablauf der Befristung (8 ObA 99/03x; RIS-Justiz RS0063980 ua). Bei den genannten „Schutzwirkungen" geht es darum, dass beim Inhaber eines Gruppenvertrags, der 120 Bezugsmonate aufweist, der Dienstgeber eine Nichtverlängerungserklärung gemäß Paragraph 10, KollV nur abgeben darf, wenn die Weiterverwendung des Mitglieds aus Gründen, die in der Person des Mitglieds gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzusehen ist, worüber zuvor ein (nicht bindendes) Gutachten einer Kommission einzuholen ist (Paragraph 12, KollV).
Die Voraussetzungen - rechtzeitige Nichtverlängerungserklärung und Zeitablauf - liegen hier vor. Der Kläger stützt nun die von ihm begehrte einstweilige Verfügung auf Zulassung zum Training darauf, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sittenwidrig gewesen sei, sodass von seinem aufrechten Bestand auszugehen sei. Der Kläger habe die Bezug habenden Erklärungen nicht freiwillig abgegeben, weil er unter wirtschaftlichem Druck gestanden sei. Es sei ihm nur darum gegangen, das Bühnendienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Das „einzeln betrachtet" rechtlich unbedenkliche Handeln des Dienstgebers ziele in seiner Gesamtwirkung darauf ab, die Schutzwirkungen des § 12 KollV nie eintreten zu lassen.Die Voraussetzungen - rechtzeitige Nichtverlängerungserklärung und Zeitablauf - liegen hier vor. Der Kläger stützt nun die von ihm begehrte einstweilige Verfügung auf Zulassung zum Training darauf, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sittenwidrig gewesen sei, sodass von seinem aufrechten Bestand auszugehen sei. Der Kläger habe die Bezug habenden Erklärungen nicht freiwillig abgegeben, weil er unter wirtschaftlichem Druck gestanden sei. Es sei ihm nur darum gegangen, das Bühnendienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Das „einzeln betrachtet" rechtlich unbedenkliche Handeln des Dienstgebers ziele in seiner Gesamtwirkung darauf ab, die Schutzwirkungen des Paragraph 12, KollV nie eintreten zu lassen.
Wer Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen (9 ObA 125/05f; RIS-Justiz RS0016441
ua) bzw im Fall der einstweiligen Verfügung zu bescheinigen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nach der Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, Gebrauch gemacht hat. Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht sie noch nicht sittenwidrig (9 ObA 262/02y; RIS-Justiz RS0016680 ua). Diese Rechtssätze sind sinngemäß auf die hier vorliegende Beendigung des Bühnendienstverhältnisses des Klägers anzuwenden. Dabei spielt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit keine Rolle, dass die Nichtverlängerungserklärung wie schon erwähnt keine Kündigung ist; hier geht es nur um die Bewertung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtssätze zeigt sich, dass der Kläger keine unsachlichen oder zu missbilligenden Motive der Beklagten in Bezug auf die Beendigung an sich behauptet, sondern die Sittenwidrigkeit vor allem in den Begleitumständen sieht. Unstrittig wollte die Beklagte das Arbeitsverhältnis beenden; an dieser Absicht bestand auch für den Kläger nicht der geringste Zweifel. Dass der Kläger schon die bloße Ankündigung der Beklagten, dass kein neuer Bühnendienstvertrag mehr geschlossen werde, in wirtschaftlicher Hinsicht als „Drohung" empfand, ist aus seiner Sicht zwar im Ergebnis nachvollziehbar, macht aber weder die Beendigungsabsicht noch die Beendigung selbst sittenwidrig (vgl auch RIS-Justiz RS0113653). Die Beklagte entsprach mit ihrer Ankündigung nur der in § 10 KollV vorgesehenen Verpflichtung des Arbeitgebers, rechtzeitig eine Nichtverlängerungserklärung abzugeben. Diese soll den Arbeitnehmer vor einem überraschenden schlichten Zeitablauf bewahren. Dass die Beklagte das im KollV vorgesehene „Prozedere" einhielt, um die geplante Beendigung herbeizuführen, kann ihr nicht als Sittenwidrigkeit vorgeworfen werden. Nach dem Vorbringen unternahm nun der Kläger verschiedene Anstrengungen, um die von der Beklagten angekündigte Beendigung abzuwenden. So wechselte er vom BThPG- in das ASVG-System und beantragte - mit Zustimmung des Betriebsrats (unstrittig) - die Aussetzung der Schutzwirkungen des § 12 Abs 1 KollV. Der Kläger war insoweit auch erfolgreich; die Beklagte schloss nämlich mit ihm zwei neue Bühnendienstverträge ab. Dass sie dabei dem Kläger weitere Zusagen gemacht, diese in der Folge aber nicht eingehalten hätte, wird vom Kläger nicht behauptet. Der vom Kläger hervorgehobene Wechsel des Pensionssystems hatte nach der Lage des Vorbringens keine selbständige Bedeutung; der Kläger brachte sich damit nur in die Position („Mitglieder, die dem ASVG unterliegen"), um gemäß § 13 Abs 3 KollV eine Aussetzung der Schutzwirkungen des § 12 Abs 1 KollV beantragen zu können. Er behauptete auch nicht, dass sich die Beklagte irgendeinen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil verschaffen oder den Kläger schädigen wollte. Der Austritt des Klägers aus dem Bundestheaterpensionssystem kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, denn Ansprüche daraus sind nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung. Die Bedeutung der Aussetzung der Schutzwirkungen des § 12 Abs 1 KollV schwächte der Kläger überdies selbst mit dem Hinweis ab, dass das vor der Nichtverlängerungserklärung einzuholende Gutachten für die Beklagte ohnehin nicht bindend gewesen wäre.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtssätze zeigt sich, dass der Kläger keine unsachlichen oder zu missbilligenden Motive der Beklagten in Bezug auf die Beendigung an sich behauptet, sondern die Sittenwidrigkeit vor allem in den Begleitumständen sieht. Unstrittig wollte die Beklagte das Arbeitsverhältnis beenden; an dieser Absicht bestand auch für den Kläger nicht der geringste Zweifel. Dass der Kläger schon die bloße Ankündigung der Beklagten, dass kein neuer Bühnendienstvertrag mehr geschlossen werde, in wirtschaftlicher Hinsicht als „Drohung" empfand, ist aus seiner Sicht zwar im Ergebnis nachvollziehbar, macht aber weder die Beendigungsabsicht noch die Beendigung selbst sittenwidrig vergleiche auch RIS-Justiz RS0113653). Die Beklagte entsprach mit ihrer Ankündigung nur der in Paragraph 10, KollV vorgesehenen Verpflichtung des Arbeitgebers, rechtzeitig eine Nichtverlängerungserklärung abzugeben. Diese soll den Arbeitnehmer vor einem überraschenden schlichten Zeitablauf bewahren. Dass die Beklagte das im KollV vorgesehene „Prozedere" einhielt, um die geplante Beendigung herbeizuführen, kann ihr nicht als Sittenwidrigkeit vorgeworfen werden. Nach dem Vorbringen unternahm nun der Kläger verschiedene Anstrengungen, um die von der Beklagten angekündigte Beendigung abzuwenden. So wechselte er vom BThPG- in das ASVG-System und beantragte - mit Zustimmung des Betriebsrats (unstrittig) - die Aussetzung der Schutzwirkungen des Paragraph 12, Absatz eins, KollV. Der Kläger war insoweit auch erfolgreich; die Beklagte schloss nämlich mit ihm zwei neue Bühnendienstverträge ab. Dass sie dabei dem Kläger weitere Zusagen gemacht, diese in der Folge aber nicht eingehalten hätte, wird vom Kläger nicht behauptet. Der vom Kläger hervorgehobene Wechsel des Pensionssystems hatte nach der Lage des Vorbringens keine selbständige Bedeutung; der Kläger brachte sich damit nur in die Position („Mitglieder, die dem ASVG unterliegen"), um gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KollV eine Aussetzung der Schutzwirkungen des Paragraph 12, Absatz eins, KollV beantragen zu können. Er behauptete auch nicht, dass sich die Beklagte irgendeinen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil verschaffen oder den Kläger schädigen wollte. Der Austritt des Klägers aus dem Bundestheaterpensionssystem kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, denn Ansprüche daraus sind nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung. Die Bedeutung der Aussetzung der Schutzwirkungen des Paragraph 12, Absatz eins, KollV schwächte der Kläger überdies selbst mit dem Hinweis ab, dass das vor der Nichtverlängerungserklärung einzuholende Gutachten für die Beklagte ohnehin nicht bindend gewesen wäre.
Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse steht nicht in Frage (vgl schon § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG ua); sie stellen im Bereich des SchSpG - gemäß den Bedürfnissen der Theaterpraxis (Schwarz/Berger/Veigl/Pernegger, Darstellende Berufe 6.4) im Hinblick auf das Abwechslungsbedürfnis des Publikums sowie die Notwendigkeit, dass das Theaterunternehmen bei der Besetzung der Rollen flexibel agieren kann (Schwarz, Historische Entwicklung und aktueller Stand des Schauspielerrechts 119) - sogar den Regelfall dar (§ 29 Abs 3 SchSpG). Die Zulässigkeit der Aneinanderreihung befristeter, jeweils auf das Spieljahr abstellender Bühnendienstverträge (vgl 8 ObA 99/03x) ist hier ebenfalls nicht weiter strittig; der Kläger will nur möglichst lange wie bisher weitermachen.Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverhältnisse steht nicht in Frage vergleiche schon Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG ua); sie stellen im Bereich des SchSpG - gemäß den Bedürfnissen der Theaterpraxis (Schwarz/Berger/Veigl/Pernegger, Darstellende Berufe 6.4) im Hinblick auf das Abwechslungsbedürfnis des Publikums sowie die Notwendigkeit, dass das Theaterunternehmen bei der Besetzung der Rollen flexibel agieren kann (Schwarz, Historische Entwicklung und aktueller Stand des Schauspielerrechts 119) - sogar den Regelfall dar (Paragraph 29, Absatz 3, SchSpG). Die Zulässigkeit der Aneinanderreihung befristeter, jeweils auf das Spieljahr abstellender Bühnendienstverträge vergleiche 8 ObA 99/03x) ist hier ebenfalls nicht weiter strittig; der Kläger will nur möglichst lange wie bisher weitermachen.
Auch die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf ist nicht per se sittenwidrig, sondern die vom Gesetz vorgesehene Beendigungsform (vgl § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG, §29 Abs 1 SchSpG; Löschnigg, Bestandschutz und befristetes Dienstverhältnis, DRdA 1980, 17 [18] ua). Im Anwendungsbereich des gegenständlichen KollV kommt nur noch dazu, dass der AG rechtzeitig die Erklärung der Nichtverlängerung (§ 9 Z 2 KollV) abgeben muss; andernfalls kommt es zu einer Verlängerung des Bühnendienstvertrags (§ 10 KollV). Letztlich stellt sich aber in jedem vergleichbaren Fall die Situation, dass einmal das letzte befristete Bühnendienstverhältnis gekommen ist, das eben - wie es dem befristeten Arbeitsverhältnis immanent ist - ausläuft, ohne dass daran ein neuer Vertrag anschließt. Der Hinweis des Erstgerichts, dass einseitige vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbare Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers sittenwidrig sein können, wenn der betroffene Rechtsanspruch Entgeltcharakter besitzt (9 ObA 15/97i), ist zwar richtig; die zitierte Entscheidung bezieht sich aber auf einen gänzlich anders gelagerten Fall (Widerruf einer Pensionsanwartschaft durch den Arbeitgeber), aus dem für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen ist.Auch die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf ist nicht per se sittenwidrig, sondern die vom Gesetz vorgesehene Beendigungsform vergleiche Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG, §29 Absatz eins, SchSpG; Löschnigg, Bestandschutz und befristetes Dienstverhältnis, DRdA 1980, 17 [18] ua). Im Anwendungsbereich des gegenständlichen KollV kommt nur noch dazu, dass der AG rechtzeitig die Erklärung der Nichtverlängerung (Paragraph 9, Ziffer 2, KollV) abgeben muss; andernfalls kommt es zu einer Verlängerung des Bühnendienstvertrags (Paragraph 10, KollV). Letztlich stellt sich aber in jedem vergleichbaren Fall die Situation, dass einmal das letzte befristete Bühnendienstverhältnis gekommen ist, das eben - wie es dem befristeten Arbeitsverhältnis immanent ist - ausläuft, ohne dass daran ein neuer Vertrag anschließt. Der Hinweis des Erstgerichts, dass einseitige vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbare Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers sittenwidrig sein können, wenn der betroffene Rechtsanspruch Entgeltcharakter besitzt (9 ObA 15/97i), ist zwar richtig; die zitierte Entscheidung bezieht sich aber auf einen gänzlich anders gelagerten Fall (Widerruf einer Pensionsanwartschaft durch den Arbeitgeber), aus dem für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen ist.
Da der Kläger somit nichts vorbrachte und bescheinigte, was die Annahme tragen könnte, dass „auf Grund der sittenwidrigen Vorgangsweise der Beklagten" von einem aufrechten Bühnendienstverhältnis auszugehen ist, ist dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und der Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Der völlige Mangel der Anspruchsbescheinigung kann auch nicht durch eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 1 EO ersetzt werden (Zechner aaO § 389 Rz 1 und § 390 Rz 4; 9 Ob 213/98h; RIS-Justiz RS0005694 ua).Da der Kläger somit nichts vorbrachte und bescheinigte, was die Annahme tragen könnte, dass „auf Grund der sittenwidrigen Vorgangsweise der Beklagten" von einem aufrechten Bühnendienstverhältnis auszugehen ist, ist dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und der Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Der völlige Mangel der Anspruchsbescheinigung kann auch nicht durch eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz eins, EO ersetzt werden (Zechner aaO Paragraph 389, Rz 1 und Paragraph 390, Rz 4; 9 Ob 213/98h; RIS-Justiz RS0005694 ua).
Wird der Sicherungsantrag abgewiesen, so sind dem Gegner der gefährdeten Partei die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung gemäß den §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO bereits im Provisorialverfahren zu ersetzen (Zechner aaO § 393 Rz 2; RIS-Justiz RS0002397 ua), soweit sie von den Kosten des Hauptverfahrens abgrenzbar sind (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 365 ua). Dies trifft hier auf die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens zu, nicht jedoch auf die von der Beklagten verzeichneten erstinstanzlichen Kosten; sie dienten auch dem Hauptverfahren. Die Bemessungsgrundlage für die einstweilige Verfügung beträgt nicht wie von der Beklagten verzeichnet EUR 21.800, sondern lediglich EUR 5.000. Der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegen nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Der Kläger hat den in erster Instanz für die einstweilige Verfügung verzeichneten Aufwandersatz und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß den § 402 EO, §§ 40, 50 ZPO endgültig selbst zu tragen.Wird der Sicherungsantrag abgewiesen, so sind dem Gegner der gefährdeten Partei die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung gemäß den Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO bereits im Provisorialverfahren zu ersetzen (Zechner aaO Paragraph 393, Rz 2; RIS-Justiz RS0002397 ua), soweit sie von den Kosten des Hauptverfahrens abgrenzbar sind (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 365 ua). Dies trifft hier auf die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens zu, nicht jedoch auf die von der Beklagten verzeichneten erstinstanzlichen Kosten; sie dienten auch dem Hauptverfahren. Die Bemessungsgrundlage für die einstweilige Verfügung beträgt nicht wie von der Beklagten verzeichnet EUR 21.800, sondern lediglich EUR 5.000. Der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegen nur Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Der Kläger hat den in erster Instanz für die einstweilige Verfügung verzeichneten Aufwandersatz und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß den Paragraph 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO endgültig selbst zu tragen.