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Entscheidung 9 ObA 125/05f×

Entscheidung 9 ObA 125/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA125/05f

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR

18.330 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 630; Gesamtstreitwert und Revisionsinteresse EUR 18.960), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 2005, GZ 10 Ra 177/04d-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass Kollusion vorliegt, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen vergleiche RIS-Justiz RS0061587 ua), und dass Kollusion das Geschäft unter Umständen wegen Sittenwidrigkeit ungültig macht vergleiche RIS-Justiz RS0016736 ua). Hierauf ist jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen, weil sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf gestützt hat. Derartiges ist auch nicht hervorgekommen. Wer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Die Einwendung erst im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; vergleiche RIS-Justiz RS0016441 ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E78483 9ObA125.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00125.05F.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20050831_OGH0002_009OBA00125_05F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung