Rechtssatz RS0061587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061587
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Rechtssatz
Ein treuwidriger Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft. Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 576/85
Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 576/85
Veröff: SZ 58/123 = EvBl 1985/159 S 725 = JBl 1986,377 = GesRZ 1985,198
- 4 Ob 544/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 544/90
Auch
- 4 Ob 2078/96h
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
Auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T1)
Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T2)
Veröff: SZ 69/149
- 7 Ob 2343/96a
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2343/96a
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 164/99z
Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 164/99z
Vgl auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T3)
Beis wie T2; Veröff: SZ 73/80
- 8 Ob 6/00s
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 6/00s
nur T3; Beis wie T2
- 3 Ob 117/03g
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 117/03g
Vgl auch; Beisatz: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. Diesem Sachverhalt ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (T4)
Beis wie T2
- 9 ObA 125/05f
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 125/05f
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. (T5)
- 8 Ob 84/08y
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 84/08y
Auch; Beis wie T4; Beisatz: (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, hat der Dritte eine Erkundungspflicht. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T6)
Bem: So auch schon 5 Ob 164/99z. (T7)
- 9 Ob 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
- 9 ObA 68/14m
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 68/14m
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 61/16k
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 61/16k
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 6/17i
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T8)
- 9 Ob 24/22b
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 24/22b
Vgl; Beis wie T4
- 3 Ob 77/22b
Entscheidungstext OGH 08.09.2022 3 Ob 77/22b
Vgl; Beis wie T4
- 8 ObA 70/22k
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 70/22k
Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollusives Zusammenwirken des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und des Obmanns der Gesellschafterin der Beklagten zum Nachteil der in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindlichen Beklagten durch Vereinbarung eines Kündigungsverzichts und einer Prämie zugunsten des Klägers. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061587
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00576_8500000_002