Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst sei darauf verwiesen, daß keine Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestehen, obwohl sie sich in der Bundesrepublik Deutschland im Konkurs befindet. Da das Konkursverfahren am 16.Jänner 1985 eröffnet worden ist (S.47), ist der Vertrag BGBl 1985/233 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechtes, welcher erst am 1.Juli 1985 in Kraft getreten ist (Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht 65 Anm.1 zu Art.34 des Vertrages), noch nicht anzuwenden; die Maßnahme des bundesdeutschen Konkursgerichtes hat daher keine Inlandswirkung. Daraus folgt, daß die Klägerin über ihre in Österreich gelegene Forderung frei verfügungsberechtigt ist und diese Forderung selbst (durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes) gerichtlich geltend machen kann (EvBl 1988/152).Zunächst sei darauf verwiesen, daß keine Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestehen, obwohl sie sich in der Bundesrepublik Deutschland im Konkurs befindet. Da das Konkursverfahren am 16.Jänner 1985 eröffnet worden ist (S.47), ist der Vertrag BGBl 1985/233 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechtes, welcher erst am 1.Juli 1985 in Kraft getreten ist (Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht 65 Anm.1 zu Artikel 34, des Vertrages), noch nicht anzuwenden; die Maßnahme des bundesdeutschen Konkursgerichtes hat daher keine Inlandswirkung. Daraus folgt, daß die Klägerin über ihre in Österreich gelegene Forderung frei verfügungsberechtigt ist und diese Forderung selbst (durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes) gerichtlich geltend machen kann (EvBl 1988/152).
Die Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß der Erstrichter mit einem Teil seiner Feststellungen die Bindungswirkung des Strafurteiles (§ 268 ZPO) überschritten habe. Diese Frage ist aber der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen: Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die unrichtige Anwendung des § 268 ZPO die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, also eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (JBl.1956, 155; ZVR 1972/27; SZ 54/150 u.v.a.). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (ZBl 1921/52; JBl 1972, 569 u. v.a.). Daran hält der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Einwände in der Lehre (Fasching, LB2 Rz 1909; Kuderna, Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre Österreichische Sozialversicherung 341 ff) in ständiger Rechtsprechung fest (JBl.1990, 535). Die dafür ausschlaggebende Erwägung, daß dem Obersten Gerichtshof doch nicht die Prüfung der vom Berufungsgericht verneinten, keine Nichtigkeit bewirkenden Mängel des Verfahrens erster Instanz obliegen könne, wenn ihm die Prüfung der vom Berufungsgericht verneinten (schwerer wiegenden) Nichtigkeitsgründe nach § 519 Abs.1 ZPO verwehrt ist (JBl 1972, 569; JBl 1990, 535), trifft nicht nur auf Revisionen, sondern auch auf das Rekursverfahren (vgl. RZ 1989/50), insbesondere auf Rekurse nach § 519 Abs.1 Z 2 ZPO, zu. Daß das Gericht zweiter Instanz seinen Zulässigkeitsausspruch unter anderem mit fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 268 ZPO begründet hat, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.Die Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß der Erstrichter mit einem Teil seiner Feststellungen die Bindungswirkung des Strafurteiles (Paragraph 268, ZPO) überschritten habe. Diese Frage ist aber der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen: Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die unrichtige Anwendung des Paragraph 268, ZPO die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, also eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (JBl.1956, 155; ZVR 1972/27; SZ 54/150 u.v.a.). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (ZBl 1921/52; JBl 1972, 569 u. v.a.). Daran hält der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Einwände in der Lehre (Fasching, LB2 Rz 1909; Kuderna, Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre Österreichische Sozialversicherung 341 ff) in ständiger Rechtsprechung fest (JBl.1990, 535). Die dafür ausschlaggebende Erwägung, daß dem Obersten Gerichtshof doch nicht die Prüfung der vom Berufungsgericht verneinten, keine Nichtigkeit bewirkenden Mängel des Verfahrens erster Instanz obliegen könne, wenn ihm die Prüfung der vom Berufungsgericht verneinten (schwerer wiegenden) Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO verwehrt ist (JBl 1972, 569; JBl 1990, 535), trifft nicht nur auf Revisionen, sondern auch auf das Rekursverfahren vergleiche RZ 1989/50), insbesondere auf Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, zu. Daß das Gericht zweiter Instanz seinen Zulässigkeitsausspruch unter anderem mit fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 268, ZPO begründet hat, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.
Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach der Rechtsansicht der Beklagten könne von einer Kollusion schon deshalb nicht gesprochen werden, weil ein Schaden der Klägerin nicht feststehe. Außerdem sei das Prozeßvorbringen der Beklagten unberücksichtigt geblieben, wonach zur Zeit des angefochtenen Vertragsabschlusses die beiden Geschäftsführer der Klägerin deren einzige Gesellschafter waren; auf etwaige stille Gesellschafter sei in diesem Zusammenhang nicht Bedacht zu nehmen.
Der Behandlung dieser Frage ist vorauszuschicken, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf den Sitz der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht geprüft hat, nach welcher Rechtsordnung der Sachverhalt zu beurteilen ist (§ 1 Abs.1 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1 IPRG). Ihm ist beizustimmen, daß die Verträge der Streitteile über die Lieferung einer Fertigungsanlage und verschiedener Werkzeuge durch die Beklagte auf Grund deren Sitzes in Österreich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (§ 36 IPRG). Es trifft auch zu, daß dem Geschäftsstatut nicht nur die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geschäftes, sondern auch die Folgen ihrer Verletzung, wie Unwirksamkeit, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit etwa wegen Dissenses, Willensmängeln, Unerlaubtheit, Unmöglichkeit oder sonstiger Fehler, unterstehen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes 104). Soweit aber Fragen der Rechts- und Handlungsfähigkeit der klagenden GmbH zu prüfen sind, ist das Personalstatut maßgebend (§ 12 IPRG), also das Recht des Staates, in welchem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (§ 10 IPRG), hier also im Hinblick auf den Sitz der Klägerin das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diesem "Sitzrecht" unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation; das umfaßt die Regelung von Satzung und Satzungsänderung, der Organe und ihrer Rechtsstellung im Innen- und Außenverhältnis, ihre Aufgaben und Haftung einschließlich Geschäftsführung und Vertretungsmacht (Schwimann aaO 83 f; derselbe in Rummel aaO Rz 9 zu § 12 IPRG). Die Fragen der Registereintragung sind stets nach dem Sachrecht am Registerort zu beurteilen (Schwimann aaO 86 und 98).Der Behandlung dieser Frage ist vorauszuschicken, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf den Sitz der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht geprüft hat, nach welcher Rechtsordnung der Sachverhalt zu beurteilen ist (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph eins, IPRG). Ihm ist beizustimmen, daß die Verträge der Streitteile über die Lieferung einer Fertigungsanlage und verschiedener Werkzeuge durch die Beklagte auf Grund deren Sitzes in Österreich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (Paragraph 36, IPRG). Es trifft auch zu, daß dem Geschäftsstatut nicht nur die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geschäftes, sondern auch die Folgen ihrer Verletzung, wie Unwirksamkeit, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit etwa wegen Dissenses, Willensmängeln, Unerlaubtheit, Unmöglichkeit oder sonstiger Fehler, unterstehen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes 104). Soweit aber Fragen der Rechts- und Handlungsfähigkeit der klagenden GmbH zu prüfen sind, ist das Personalstatut maßgebend (Paragraph 12, IPRG), also das Recht des Staates, in welchem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (Paragraph 10, IPRG), hier also im Hinblick auf den Sitz der Klägerin das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diesem "Sitzrecht" unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation; das umfaßt die Regelung von Satzung und Satzungsänderung, der Organe und ihrer Rechtsstellung im Innen- und Außenverhältnis, ihre Aufgaben und Haftung einschließlich Geschäftsführung und Vertretungsmacht (Schwimann aaO 83 f; derselbe in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 12, IPRG). Die Fragen der Registereintragung sind stets nach dem Sachrecht am Registerort zu beurteilen (Schwimann aaO 86 und 98).
Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht ist dann, wenn ein Vertreter seinen Auftrag überschreitet, sich dabei aber im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht hält, die Vertretungshandlung grundsätzlich gültig; der Vertreter wird allerdings seinem Machtgeber ersatzpflichtig (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7, 599; Koziol-Welser8 I 168; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 121). Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll aber nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen (EvBl 1985/159 mwN). Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, daß der Vertreter zum Nachteil des von ihm Vertretenen und damit pflichtwidrig handelt, dann verdient nicht er, sondern der Vertretene Schutz (Larenz aaO); das gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen, also bei Kollusion (Koziol-Welser aaO; Larenz aaO, GesRZ 1978, 131; EvBl.1985/159). Unter diesen Voraussetzungen entfällt die Vertretungsmacht (Larenz aaO), ist also der Vertretungsakt unwirksam (Reich-Rohrwig aaO 122). Kollusion macht das Geschäft überdies wegen Sittenwidrigkeit ungültig, auch wenn der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat (Stanzl in Klang IV/1, 857 ff, Koziol-Welser aaO; Reich-Rohrwig aaO; GesRZ 1978, 131 mwN). Zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der als solcher eine unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis hat (§ 36 Abs.2 dGmbHG und § 20 öGmbHG), abgeschlossenen Vertrages kann sich die Gesellschaft in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung durch arglistiges Zusammenwirken eines Dritten mit ihrem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft auch auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen berufen (SZ 44/141). Von einem Mißbrauch der Vertretungsmacht kann aber dort nicht gesprochen werden, wo der Vertreter mit Wissen und Willen des Vertretenen, wenngleich zu dessen Lasten, handelt. Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH kann also nicht vorgeworfen werden, daß er unter Verletzung seiner Vertretungsmacht hinter dem Rücken der Gesellschaft zu deren Nachteil Geschäfte mache, wenn er damit dem Willen der Gesellschafter entspricht. Organe der Gesellschaft sind ja nicht nur die Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter (Roth, GmbHG, 100 Anm.2 zu § 6 dGmbHG), wobei die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit nach zwingendem Recht das oberste Willensbildungsorgan sind (Roth aaO 442 Rz 2.1.1 zu § 45). Die Gesellschafterversammlung ist insofern allzuständig, als sie - wenn die Satzung nichts anderes bestimmt - jede Angelegenheit an sich ziehen und für die Geschäftsführer im Innenverhältnis bindend entscheiden kann; ihre wichtigste Kompetenz besteht in der Befugnis zur Erteilung bindender Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten (Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz15, 807 Rz 60 zu § 46). Die Gesellschafterversammlung kann ihre Beschlüsse, wenn alle Gesellschafter gleichzeitig anwesend sind und keiner der Fassung von Beschlüssen widerspricht, auch im Rahmen formloser Zusammenkünfte fassen (Baumbach-Hueck aaO 885 Rz 25 zu § 48). Sofern die Geschäftsführer Dipl.Ing. Sarwat A*** und Ing. Dieter H*** beim Abschluß der mehrfach erwähnten Rechtsgeschäfte mit der Beklagten die einzigen Gesellschafter der Klägerin waren, haben sie als Geschäftsführer das vollzogen, was sie als Gesellschafter beschlossen hatten; ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kann darin nicht liegen. Daß auf Grund der vereinbarten Vorgangsweise das zur Erhaltung des Stammkapitals der Klägerin erforderliche Vermögen unter Verletzung des § 30 Abs.1 dGmbHG an die Gesellschafter ausgezahlt worden wäre, so daß dadurch die Aktiva der Klägerin unter den nominalen Wert des Stammkapitals gesunken wären (Hachenburg-Goerdeler-Müller, Rz 21 zu § 30 dGmbHG; Rowedder, GmbHG, Rz 3 zu § 30 dGmbHG mwN), wurde nicht behauptet und ist auch den Feststellungen, die sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin im Jahre 1981 nicht näher befassen, nicht zu entnehmen. Auf die Rechtsfolgen einer Verletzung des § 30 Abs.1 dGmbHG (vgl. dazu Rowedder aaO Rz 17; Hachenburg aaO Rz 6 zu § 30; Baumbach-Hueck aaO Rz 21 zu § 30) sowie auf die damit zusammenhängende Frage, ob eine solche Verletzung auch die Gesellschafter selbst strafrechtlich der Untreue und zivilrechtlich ua der Kollusion schuldig werden läßt, braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht ist dann, wenn ein Vertreter seinen Auftrag überschreitet, sich dabei aber im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht hält, die Vertretungshandlung grundsätzlich gültig; der Vertreter wird allerdings seinem Machtgeber ersatzpflichtig (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7, 599; Koziol-Welser8 römisch eins 168; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 121). Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll aber nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen (EvBl 1985/159 mwN). Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, daß der Vertreter zum Nachteil des von ihm Vertretenen und damit pflichtwidrig handelt, dann verdient nicht er, sondern der Vertretene Schutz (Larenz aaO); das gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen, also bei Kollusion (Koziol-Welser aaO; Larenz aaO, GesRZ 1978, 131; EvBl.1985/159). Unter diesen Voraussetzungen entfällt die Vertretungsmacht (Larenz aaO), ist also der Vertretungsakt unwirksam (Reich-Rohrwig aaO 122). Kollusion macht das Geschäft überdies wegen Sittenwidrigkeit ungültig, auch wenn der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat (Stanzl in Klang IV/1, 857 ff, Koziol-Welser aaO; Reich-Rohrwig aaO; GesRZ 1978, 131 mwN). Zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, der als solcher eine unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis hat (Paragraph 36, Absatz 2, dGmbHG und Paragraph 20, öGmbHG), abgeschlossenen Vertrages kann sich die Gesellschaft in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung durch arglistiges Zusammenwirken eines Dritten mit ihrem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft auch auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen berufen (SZ 44/141). Von einem Mißbrauch der Vertretungsmacht kann aber dort nicht gesprochen werden, wo der Vertreter mit Wissen und Willen des Vertretenen, wenngleich zu dessen Lasten, handelt. Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH kann also nicht vorgeworfen werden, daß er unter Verletzung seiner Vertretungsmacht hinter dem Rücken der Gesellschaft zu deren Nachteil Geschäfte mache, wenn er damit dem Willen der Gesellschafter entspricht. Organe der Gesellschaft sind ja nicht nur die Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter (Roth, GmbHG, 100 Anm.2 zu Paragraph 6, dGmbHG), wobei die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit nach zwingendem Recht das oberste Willensbildungsorgan sind (Roth aaO 442 Rz 2.1.1 zu Paragraph 45,). Die Gesellschafterversammlung ist insofern allzuständig, als sie - wenn die Satzung nichts anderes bestimmt - jede Angelegenheit an sich ziehen und für die Geschäftsführer im Innenverhältnis bindend entscheiden kann; ihre wichtigste Kompetenz besteht in der Befugnis zur Erteilung bindender Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten (Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz15, 807 Rz 60 zu Paragraph 46,). Die Gesellschafterversammlung kann ihre Beschlüsse, wenn alle Gesellschafter gleichzeitig anwesend sind und keiner der Fassung von Beschlüssen widerspricht, auch im Rahmen formloser Zusammenkünfte fassen (Baumbach-Hueck aaO 885 Rz 25 zu Paragraph 48,). Sofern die Geschäftsführer Dipl.Ing. Sarwat A*** und Ing. Dieter H*** beim Abschluß der mehrfach erwähnten Rechtsgeschäfte mit der Beklagten die einzigen Gesellschafter der Klägerin waren, haben sie als Geschäftsführer das vollzogen, was sie als Gesellschafter beschlossen hatten; ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kann darin nicht liegen. Daß auf Grund der vereinbarten Vorgangsweise das zur Erhaltung des Stammkapitals der Klägerin erforderliche Vermögen unter Verletzung des Paragraph 30, Absatz eins, dGmbHG an die Gesellschafter ausgezahlt worden wäre, so daß dadurch die Aktiva der Klägerin unter den nominalen Wert des Stammkapitals gesunken wären (Hachenburg-Goerdeler-Müller, Rz 21 zu Paragraph 30, dGmbHG; Rowedder, GmbHG, Rz 3 zu Paragraph 30, dGmbHG mwN), wurde nicht behauptet und ist auch den Feststellungen, die sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin im Jahre 1981 nicht näher befassen, nicht zu entnehmen. Auf die Rechtsfolgen einer Verletzung des Paragraph 30, Absatz eins, dGmbHG vergleiche dazu Rowedder aaO Rz 17; Hachenburg aaO Rz 6 zu Paragraph 30,; Baumbach-Hueck aaO Rz 21 zu Paragraph 30,) sowie auf die damit zusammenhängende Frage, ob eine solche Verletzung auch die Gesellschafter selbst strafrechtlich der Untreue und zivilrechtlich ua der Kollusion schuldig werden läßt, braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.
Die Klägerin hat sich allerdings darauf berufen, daß sie zur Zeit der "treu- und gesetzwidrigen Handlungen" ihrer seinerzeitigen Geschäftsführer schon einen weiteren Gesellschafter - nämlich den jetzigen Geschäftsführer Karlheinz H*** - gehabt habe, welcher seit 16.Oktober 1981 an ihr beteiligt sei. Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten, in seiner Echtheit unbestritten gebliebenen Notariatsaktes Beilage A ist davon auszugehen, daß die Gesellschafter der Klägerin am 16.Oktober 1981 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und darin eine Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin um DM 50.000 auf insgesamt DM 150.000 beschlossen haben, Karlheinz H*** zur Übernahme der Stammeinlage von DM 50.000 zugelassen wurde und erklärte, diese Stammeinlage bis spätestens 30.Oktober 1981 einzahlen zu wollen. Durch die Übernahme der Stammeinlage von DM 50.000 im Zuge der gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung war Karlheinz H*** aber noch nicht zum Gesellschafter der Klägerin geworden; vielmehr erlangte die in der Kapitalerhöhung gelegene Abänderung des Gesellschaftsvertrages erst mit der Eintragung in das örtlich zuständige Handelsregister rechtliche Wirkung (§ 54 Abs.3 dGmbHG; Baumbach-Hueck aaO Rz 30 zu 5; Hachenburg-Ulmer7 Rz 27 und 28 zu § 54 und Rz 33 zu § 57 dGmbHG). Dem Prozeßvorbringen der Beklagten, daß die entsprechende Registereintragung nicht vor dem April 1982 geschehen sei (S.146), ist die Klägerin - deren jetziger Geschäftsführer Karlheinz H*** bekundete, die Eintragung sei "erst im Jahre 1982" erfolgt (S.151 f) - nicht entgegengetreten; diese Behauptung ist demnach gemäß § 267 Abs.1 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. SZ 55/116). Auf das Vorhandensein stiller Gesellschafter kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf sonstige Gläubiger, waren doch diese "Stillen" nicht Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH, sondern der zwischen der Klägerin und ihnen bestandenen stillen Gesellschaft (Schilling im Großkomm z HGB3, Rz 5 zu § 335 dHGB). Zur Zeit der endgültigen Willenseinigung über die Lieferung der Fertigungsanlage zu dem "offiziellen" Preis von DM 1,941.600 und dem "internen" Preis von DM 723.000 (spätestens im Dezember 1981) waren demnach Dipl.Ing. Sarwat A*** und Ing. Dieter H*** nach wie vor die einzigen Gesellschafter der Klägerin, so daß eine Kollusion zwischen ihnen und der Beklagten auch dann nicht angenommen werden kann, wenn man entgegen der Meinung der Beklagten sehr wohl eine Absicht der Beteiligten annimmt, die Klägerin zugunsten ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer zu schädigen.Die Klägerin hat sich allerdings darauf berufen, daß sie zur Zeit der "treu- und gesetzwidrigen Handlungen" ihrer seinerzeitigen Geschäftsführer schon einen weiteren Gesellschafter - nämlich den jetzigen Geschäftsführer Karlheinz H*** - gehabt habe, welcher seit 16.Oktober 1981 an ihr beteiligt sei. Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten, in seiner Echtheit unbestritten gebliebenen Notariatsaktes Beilage A ist davon auszugehen, daß die Gesellschafter der Klägerin am 16.Oktober 1981 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und darin eine Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin um DM 50.000 auf insgesamt DM 150.000 beschlossen haben, Karlheinz H*** zur Übernahme der Stammeinlage von DM 50.000 zugelassen wurde und erklärte, diese Stammeinlage bis spätestens 30.Oktober 1981 einzahlen zu wollen. Durch die Übernahme der Stammeinlage von DM 50.000 im Zuge der gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung war Karlheinz H*** aber noch nicht zum Gesellschafter der Klägerin geworden; vielmehr erlangte die in der Kapitalerhöhung gelegene Abänderung des Gesellschaftsvertrages erst mit der Eintragung in das örtlich zuständige Handelsregister rechtliche Wirkung (Paragraph 54, Absatz 3, dGmbHG; Baumbach-Hueck aaO Rz 30 zu 5; Hachenburg-Ulmer7 Rz 27 und 28 zu Paragraph 54 und Rz 33 zu Paragraph 57, dGmbHG). Dem Prozeßvorbringen der Beklagten, daß die entsprechende Registereintragung nicht vor dem April 1982 geschehen sei (S.146), ist die Klägerin - deren jetziger Geschäftsführer Karlheinz H*** bekundete, die Eintragung sei "erst im Jahre 1982" erfolgt (S.151 f) - nicht entgegengetreten; diese Behauptung ist demnach gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO als zugestanden anzusehen vergleiche SZ 55/116). Auf das Vorhandensein stiller Gesellschafter kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf sonstige Gläubiger, waren doch diese "Stillen" nicht Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH, sondern der zwischen der Klägerin und ihnen bestandenen stillen Gesellschaft (Schilling im Großkomm z HGB3, Rz 5 zu Paragraph 335, dHGB). Zur Zeit der endgültigen Willenseinigung über die Lieferung der Fertigungsanlage zu dem "offiziellen" Preis von DM 1,941.600 und dem "internen" Preis von DM 723.000 (spätestens im Dezember 1981) waren demnach Dipl.Ing. Sarwat A*** und Ing. Dieter H*** nach wie vor die einzigen Gesellschafter der Klägerin, so daß eine Kollusion zwischen ihnen und der Beklagten auch dann nicht angenommen werden kann, wenn man entgegen der Meinung der Beklagten sehr wohl eine Absicht der Beteiligten annimmt, die Klägerin zugunsten ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer zu schädigen.
Zur Lieferung von Werkzeug für flächenbündige Flügelprofile zum Preis von DM 59.400 fehlen jegliche Feststellungen; die Klägerin hat dazu allerdings auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Das Verbundfensterkämpferwerkzeug laut Rechnung vom 30.September 1982 hatten die Geschäftsführer der Klägerin nach den Feststellungen "im Frühjahr 1982" bestellt. Ob der Vertrag hierüber vor oder nach dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung um DM 50.000 (und damit des Eintritts des Gesellschafters Karlheinz H***) zustande gekommen ist, steht demnach nicht fest. Schon deshalb kann das Vorliegen einer Kollusion in diesem Fall noch nicht beurteilt werden. Dazu kommt, daß bisher nur festgestellt wurde, Karlheinz H*** sei über die "Überfakturierung" der Fertigungsanlage nicht unterrichtet worden. Ob das auch für das - allenfalls nach seinem (wirksam gewordenen) Eintritt in die klagende Gesellschaft - geschlossene Rechtsgeschäft über das zusätzliche Werkzeug gilt, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Die Frage, ob eine allfällige Kollusion die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäftes zur Folge hätte oder ob ein Teil des Vertrages "Restgültigkeit" behielte, braucht daher noch nicht untersucht zu werden.
Die Sache ist aber auch insoweit, als nach der derzeitigen Aktenlage ein Mißbrauch der Vertretungsmacht durch die früheren Geschäftsführer der Klägerin zu verneinen ist, noch nicht spruchreif, weil die Klägerin ihren Anspruch auch darauf gestützt hat, daß sie, weil die Beklagte diese Geschäftsführer über das Alter, den Zustand, die Funktionstüchtigkeit und den Wert der gelieferten Anlage in Irrtum geführt habe, den Vertrag anfechte; außerdem begehrte sie aus demselben Grund Schadenersatz. Soweit ihr Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert ist, wird der Erstrichter darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und ungenügende Angaben vervollständigt werden (§ 182 Abs.1 ZPO).Die Sache ist aber auch insoweit, als nach der derzeitigen Aktenlage ein Mißbrauch der Vertretungsmacht durch die früheren Geschäftsführer der Klägerin zu verneinen ist, noch nicht spruchreif, weil die Klägerin ihren Anspruch auch darauf gestützt hat, daß sie, weil die Beklagte diese Geschäftsführer über das Alter, den Zustand, die Funktionstüchtigkeit und den Wert der gelieferten Anlage in Irrtum geführt habe, den Vertrag anfechte; außerdem begehrte sie aus demselben Grund Schadenersatz. Soweit ihr Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert ist, wird der Erstrichter darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht und ungenügende Angaben vervollständigt werden (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO).
Da somit das Verfahren erster Instanz tatsächlich einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Beschluß zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens war der Endentscheidung vorzubehalten (§ 52 ZPO), weil das Rechtsmittel Anlaß zur weiteren Klärung der Rechtslage gegeben hat.Da somit das Verfahren erster Instanz tatsächlich einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Beschluß zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens war der Endentscheidung vorzubehalten (Paragraph 52, ZPO), weil das Rechtsmittel Anlaß zur weiteren Klärung der Rechtslage gegeben hat.