Rechtssatz RS0026587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026587
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Rechtssatz
Da der Gesetzgeber die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außenhin ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten von solchen Beschränkungen angeordnet hat, vermag sich die Gesellschaft zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages nur in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung seitens des Dritten durch arglistiges Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (§ 1295 Abs 2 ABGB) auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen zu berufen; dem Erfüllungsanspruch des Dritten aus Vertragsabschlüssen mit dem Geschäftsführer stünde dann die Einrede der Arglist entgegen.Da der Gesetzgeber die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außenhin ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten von solchen Beschränkungen angeordnet hat, vermag sich die Gesellschaft zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages nur in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung seitens des Dritten durch arglistiges Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen zu berufen; dem Erfüllungsanspruch des Dritten aus Vertragsabschlüssen mit dem Geschäftsführer stünde dann die Einrede der Arglist entgegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 127/58
Entscheidungstext OGH 04.06.1958 6 Ob 127/58
Veröff: 1958/276 S 468
- 1 Ob 243/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 243/71
Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156
- 8 Ob 505/78
Entscheidungstext OGH 19.04.1978 8 Ob 505/78
Veröff: GesRZ 1978,131
- 4 Ob 544/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 544/90
Veröff: RdW 1991,76
- 6 Ob 1731/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 1731/95
Auch
- 8 ObA 72/99t
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 72/99t
Auch
- 3 Ob 315/98i
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 315/98i
- 6 Ob 135/12i
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 135/12i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die (bislang) fehlende Zustimmung des Beirats der Privatstiftung zu den Verträgen zwischen Tochtergesellschaft und Ehemann hat auf die Gültigkeit dieser Verträge keinen Einfluss. (T1); Veröff: SZ 2013/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026587
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19580604_OGH0002_0060OB00127_5800000_001