Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Gemäß § 20 Abs 2 GmbHG hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung und zwar unter anderem auch insoweit, als für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft gefordert wird. Diese unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis wird nicht dadurch berührt, daß der Dritte hätte erkennen können, der Vertretungsbefugte überschreite die Schranken seiner Geschäftsführungsbefugnis; selbst positive Kenntnis allfälliger Zustimmungserfordernisse schadet nicht (GesRZ 1978, 131; RdW 1991, 76; 6 Ob 1731/95). Der Ausnahmefall der Kollusion, somit das bewußte Zusammenwirken des Dritten mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (SZ 58/123; RdW 1991, 76; 6 Ob 1731/95; SZ 69/149), liegt nicht vor. Nur bei juristischen Personen öffentlichen Rechts kann auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beachtung interner Organisationsvorschriften Gültigkeitserfordernis für Rechtshandlungen des vertretungsbefugten Organs sein (vgl SZ 55/168; EvBl 1982/177; RdW 1991, 117; ua), weil § 867 ABGB insoweit besondere Anordnungen trifft (zu dessen Auslegung durch die Rechtsprechung siehe die kritischen Anmerkungen Binders in "Arbeitsvertragslösung durch juristische Personen öffentlichen Rechts und Fehler im Organisationsablauf", RdW 1991, 113). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Gesetzesstelle hat es bei dem allgemeinen Rechtssatz zu bleiben, daß Auftragsüberschreitung bei der im Rahmen der erteilten Vollmacht gesetzten Vertretungshandlung diese grundsätzlich nicht ungültig macht (ausführlich dazu: RdW 1991, 76), wobei dieser Grundsatz durch § 20 GmbHG besonders ausgeformt wird.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung und zwar unter anderem auch insoweit, als für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft gefordert wird. Diese unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis wird nicht dadurch berührt, daß der Dritte hätte erkennen können, der Vertretungsbefugte überschreite die Schranken seiner Geschäftsführungsbefugnis; selbst positive Kenntnis allfälliger Zustimmungserfordernisse schadet nicht (GesRZ 1978, 131; RdW 1991, 76; 6 Ob 1731/95). Der Ausnahmefall der Kollusion, somit das bewußte Zusammenwirken des Dritten mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (SZ 58/123; RdW 1991, 76; 6 Ob 1731/95; SZ 69/149), liegt nicht vor. Nur bei juristischen Personen öffentlichen Rechts kann auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beachtung interner Organisationsvorschriften Gültigkeitserfordernis für Rechtshandlungen des vertretungsbefugten Organs sein vergleiche SZ 55/168; EvBl 1982/177; RdW 1991, 117; ua), weil Paragraph 867, ABGB insoweit besondere Anordnungen trifft (zu dessen Auslegung durch die Rechtsprechung siehe die kritischen Anmerkungen Binders in "Arbeitsvertragslösung durch juristische Personen öffentlichen Rechts und Fehler im Organisationsablauf", RdW 1991, 113). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Gesetzesstelle hat es bei dem allgemeinen Rechtssatz zu bleiben, daß Auftragsüberschreitung bei der im Rahmen der erteilten Vollmacht gesetzten Vertretungshandlung diese grundsätzlich nicht ungültig macht (ausführlich dazu: RdW 1991, 76), wobei dieser Grundsatz durch Paragraph 20, GmbHG besonders ausgeformt wird.
Die vom Erstgericht für seine Rechtsansicht, Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag der Klägerin seien als Einheit zu sehen, zitierte Entscheidung ArbSlg 9885, trägt eine derartige Beurteilung nicht, weil es dort lediglich um die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers ging. Ein Rechtssatz, der Inhalt des Gesellsschaftsvertrages müsse auch ohne Vereinbarung jeweils Inhalt des mit einem Gesellschafter geschlossenen Arbeitsvertrages sein, besteht nicht. Einen entsprechenden Parteiwillen hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Ein allfälliger Verstoß gegen ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Zustimmungserfordernis berührt daher die Rechtswirksamkeit der vom Geschäftsführer ausgesprochenen Kündigung nicht, sondern kann höchstens den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft gemäß §§ 20 Abs 1, 25 Abs 2 GmbHG verantwortlich machen.Die vom Erstgericht für seine Rechtsansicht, Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag der Klägerin seien als Einheit zu sehen, zitierte Entscheidung ArbSlg 9885, trägt eine derartige Beurteilung nicht, weil es dort lediglich um die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers ging. Ein Rechtssatz, der Inhalt des Gesellsschaftsvertrages müsse auch ohne Vereinbarung jeweils Inhalt des mit einem Gesellschafter geschlossenen Arbeitsvertrages sein, besteht nicht. Einen entsprechenden Parteiwillen hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Ein allfälliger Verstoß gegen ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Zustimmungserfordernis berührt daher die Rechtswirksamkeit der vom Geschäftsführer ausgesprochenen Kündigung nicht, sondern kann höchstens den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft gemäß Paragraphen 20, Absatz eins, 25, Absatz 2, GmbHG verantwortlich machen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.