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Rechtssatz RS0059993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059993

Geschäftszahl

4Ob544/90

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Rechtssatz

Von einem Mißbrauch der Vertretungsmacht kann dort nicht gesprochen werden, wo der Vertreter mit Wissen und Willen des Vertretenen, wenngleich zu dessen Lasten, handelt. Dem Geschäftsführer einer GmbH kann also nicht vorgeworfen werden, daß er unter Verletzung seiner Vertretungsmacht hinter dem Rücken der Gesellschaft zu deren Nachteil Geschäfte mache, wenn er damit dem Willen der Gesellschafter entspricht. Organe der Gesellschaft sind ja nicht nur die Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter, wobei die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit nach zwingendem Recht das oberste Willensbildungsorgan sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 544/90
    Veröff: RdW 1991,76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059993

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00544_9000000_005