Die Revision der beklagten Parteien ist nicht berechtigt.
Christian F war bei Abgabe der rechtsgeschäftlichen
Erklärungen alleinvertretungsbefugter Gesellschafter der
erstbeklagten Partei. Gemäß § 126 Abs 1 HGB erstreckte sich seine
Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufes
einer Prokura. Daraus folgt, daß seine Vertretungsmacht
unbeschränkbar war. Sie umfaßte nicht nur außergewöhnlidhe
Geschäfte, er konnte namens der erstbeklagten Partei auch Geschäfte
abschließen, die keine Handelsgeschäfte waren (Westermann im
Handbuch der Personengesellschaften I Rz 197 III; Heymann-Kötter,
HGB 21 415; Baumbach-Duden-Hopt, HGB 25 440; Fischer in Großkomm
HGB 3 Rz 2 zu § 126; Hueck, Das Recht der OHG 4 291). Christian
F war daher gemäß § 126 Abs 1 HGB auch befugt,
Bürgschaftserklärungen namens der erstbeklagten Partei abzugeben.
Die beklagten Parteien können sich für ihren Rechtsstandpunkt auch nicht allein darauf berufen, daß Christian F im Innenverhältnis seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten habe. Eine selbst grobfahrlässige Unkenntnis des bloß pflichtwidrigen Verhaltens eines Gesellschafters schadet dem Dritten nicht. Aus § 126 Abs 2 HGB folgt vielmehr zwingend, daß einen Vertragspartner einer offenen Handelsgesellschaft nicht die Pflicht trifft zu prüfen, ob ein alleinvertretungsbefugter Gesellschafter intern Beschränkungen seiner Geschäftsführungsbefugnis einzuhalten hat. Eine Erkundigungspflicht des Dritten ist grundsätzlich zu verneinen (GesRZ 1978, 131; Westermann aaO Rz 200; Heymann-Kötter aaO 416; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I 529; Hueck aaO 296). Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern, die redlich an ihm Beteiligten schützen, aber nicht unredliche Geschäfte ermöglichen (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 95; Hueck aaO 295, 297; Hueck, Gesellschaftsrecht 18 114). Ein treuwidriger Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft (Geßler in FS Caemmerer 536, 543). Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht eines Gesellschafters berufen, wenn er bewußt und gewollt mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte (Kollusion; GesRZ 1978, 131; Hämmerle-Wünsch aaO; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 122; Wiedemann aaO 527; Heymann-Kötter aaO 415; Hueck, Das Recht der OHG 4 295; Baumbach-Duden-Hopt aaO 442; Westermann aaO Rz 199; Geßler aaO 533; Fischer aaO Rz 20; Hueck, Gesellschaftsrecht 18 114), wenn ihm der treuwidrige Mißbrauch der Vertretungsmacht bekannt ist (GesRZ 1978, 131; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 130 zu § 879; Hueck, Das Recht der OHG 4 297; Geßler aaO 536 mwN in FN 29) oder aber, wenn der Mißbrauch für jeden Einsichtigen evident ist (Kastner, Gesellschaftsrecht 4 84 f; Geßler aaO 543; Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht 621 ff), dem Dritten es sich also geradezu aufdrängen muß, daß der Vertreter bei Geschäftsabschluß mit Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Vertretenen handelte (Geßler 531 FN 3; mit Zitat BGH WM 1976, 658; Baumbach-Duden-Hopt aaO 443 mit Zitat DB 1981, 840; Wiedemann aaO 530).Die beklagten Parteien können sich für ihren Rechtsstandpunkt auch nicht allein darauf berufen, daß Christian F im Innenverhältnis seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten habe. Eine selbst grobfahrlässige Unkenntnis des bloß pflichtwidrigen Verhaltens eines Gesellschafters schadet dem Dritten nicht. Aus Paragraph 126, Absatz 2, HGB folgt vielmehr zwingend, daß einen Vertragspartner einer offenen Handelsgesellschaft nicht die Pflicht trifft zu prüfen, ob ein alleinvertretungsbefugter Gesellschafter intern Beschränkungen seiner Geschäftsführungsbefugnis einzuhalten hat. Eine Erkundigungspflicht des Dritten ist grundsätzlich zu verneinen (GesRZ 1978, 131; Westermann aaO Rz 200; Heymann-Kötter aaO 416; Wiedemann, Gesellschaftsrecht römisch eins 529; Hueck aaO 296). Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern, die redlich an ihm Beteiligten schützen, aber nicht unredliche Geschäfte ermöglichen (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch zwei 95; Hueck aaO 295, 297; Hueck, Gesellschaftsrecht 18 114). Ein treuwidriger Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft (Geßler in FS Caemmerer 536, 543). Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht eines Gesellschafters berufen, wenn er bewußt und gewollt mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte (Kollusion; GesRZ 1978, 131; Hämmerle-Wünsch aaO; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 122; Wiedemann aaO 527; Heymann-Kötter aaO 415; Hueck, Das Recht der OHG 4 295; Baumbach-Duden-Hopt aaO 442; Westermann aaO Rz 199; Geßler aaO 533; Fischer aaO Rz 20; Hueck, Gesellschaftsrecht 18 114), wenn ihm der treuwidrige Mißbrauch der Vertretungsmacht bekannt ist (GesRZ 1978, 131; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 130 zu Paragraph 879,; Hueck, Das Recht der OHG 4 297; Geßler aaO 536 mwN in FN 29) oder aber, wenn der Mißbrauch für jeden Einsichtigen evident ist (Kastner, Gesellschaftsrecht 4 84 f; Geßler aaO 543; Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht 621 ff), dem Dritten es sich also geradezu aufdrängen muß, daß der Vertreter bei Geschäftsabschluß mit Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Vertretenen handelte (Geßler 531 FN 3; mit Zitat BGH WM 1976, 658; Baumbach-Duden-Hopt aaO 443 mit Zitat DB 1981, 840; Wiedemann aaO 530).
Dem Berufungsgericht ist zu folgen, daß nach den Verfahrensergebnissen schon die Voraussetzungen für die Annahme fehlen, Christian F habe bei der namens der erstbeklagten Partei abgegebenen Bürgschaftserklärung vorsätzlich treuwidrig von seiner Vertretungsmacht Gebrauch gemacht. Die beklagten Parteien brachten in erster Instanz dazu nur vor, daß die Bürgschaft der offenen Handelsgesellschaft zum Nachteil gereicht habe. Daß sich im nachhinein herausstellte, die Abgabe der Bürgschaftserklärung habe sich zum Nachteil der erstbeklagten Partei ausgewirkt, ersetzt aber nicht eine Behauptung. Christian F habe schon bei Abgabe seiner Erklärung zum Nachteil der erstbeklagten Partei vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt. Allein aus der Tatsache, daß eine offene Handelsgesellschaft für einen Privatkredit eines ihrer alleinvertretungsbefugten Gesellschafter durch diesen die Haftung als Bürge und Zahler übernahm, zwingt keineswegs zu einem solchen Schluß, dies umso weniger, als der Zweitbeklagte erst Wochen, nachdem ihm der Abschluß des Bürgschaftsvertrags durch seinen Bruder bekannt worden war, dagegen Einspruch erhob. Daß er vor Anbot und Abschluß des Bürgschaftsvertrages namens der erstbeklagten Partei die Führung eines Girokontos durch die klagende Partei, also laufenden Geschäftskontakt und Geschäftsbesorgungen, nicht wünschte, schließt nicht aus, daß die erstbeklagte Partei und auf Grund seiner persönlichen Haftung als Gesamtschuldner (§ 128 HGB) damit auch der Zweitbeklagte zugunsten eines weiteren alleinvertretungsbefugten Gesellschafters eine Haftung als Bürge und Zahler übernehmen wollten. Die Frage, ob der klagenden Partei ein Mißbrauch der Vertretungsmacht Christian FS evident sein mußte, stellt sich unter diesen Voraussetzungen gar nicht mehr. Daß der Zweitbeklagte der klagenden Partei schon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages gesagt hätte, er lehne diesen für die Gesellschaft ab, behauptet auch die Revision nicht mehr, weshalb auf die allfällige Bedeutung einer solchen Erklärung nicht einzugehen ist.Dem Berufungsgericht ist zu folgen, daß nach den Verfahrensergebnissen schon die Voraussetzungen für die Annahme fehlen, Christian F habe bei der namens der erstbeklagten Partei abgegebenen Bürgschaftserklärung vorsätzlich treuwidrig von seiner Vertretungsmacht Gebrauch gemacht. Die beklagten Parteien brachten in erster Instanz dazu nur vor, daß die Bürgschaft der offenen Handelsgesellschaft zum Nachteil gereicht habe. Daß sich im nachhinein herausstellte, die Abgabe der Bürgschaftserklärung habe sich zum Nachteil der erstbeklagten Partei ausgewirkt, ersetzt aber nicht eine Behauptung. Christian F habe schon bei Abgabe seiner Erklärung zum Nachteil der erstbeklagten Partei vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt. Allein aus der Tatsache, daß eine offene Handelsgesellschaft für einen Privatkredit eines ihrer alleinvertretungsbefugten Gesellschafter durch diesen die Haftung als Bürge und Zahler übernahm, zwingt keineswegs zu einem solchen Schluß, dies umso weniger, als der Zweitbeklagte erst Wochen, nachdem ihm der Abschluß des Bürgschaftsvertrags durch seinen Bruder bekannt worden war, dagegen Einspruch erhob. Daß er vor Anbot und Abschluß des Bürgschaftsvertrages namens der erstbeklagten Partei die Führung eines Girokontos durch die klagende Partei, also laufenden Geschäftskontakt und Geschäftsbesorgungen, nicht wünschte, schließt nicht aus, daß die erstbeklagte Partei und auf Grund seiner persönlichen Haftung als Gesamtschuldner (Paragraph 128, HGB) damit auch der Zweitbeklagte zugunsten eines weiteren alleinvertretungsbefugten Gesellschafters eine Haftung als Bürge und Zahler übernehmen wollten. Die Frage, ob der klagenden Partei ein Mißbrauch der Vertretungsmacht Christian FS evident sein mußte, stellt sich unter diesen Voraussetzungen gar nicht mehr. Daß der Zweitbeklagte der klagenden Partei schon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages gesagt hätte, er lehne diesen für die Gesellschaft ab, behauptet auch die Revision nicht mehr, weshalb auf die allfällige Bedeutung einer solchen Erklärung nicht einzugehen ist.
Entgegen den Ausführungen in der Revision lag kein Insichgeschäft vor. Dieses setzte voraus, daß der Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärungen in sich selbst erzeugte (Koziol-Welser 6 I 142), er also namens des Vertretenen mit sich selbst kontrahierte (Strasser in Rummel, ABGB, § 1009 Rdz 21). Hier hat Christian F vorerst im eigenen Namen eine Hypothekarkreditzusage der klagenden Partei angenommen und später als vertretungsbefugter Gesellschafter namens der erstbeklagten Partei zugunsten dieses Kredites eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Ein Fall eines Selbstkontrahierens Christian FS mit der erstbeklagten Partei liegt demnach nicht vor. Ob bei einem Insichgeschäft die Rechtslage anders wäre, ist daher nicht mehr zu beurteilen. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Entgegen den Ausführungen in der Revision lag kein Insichgeschäft vor. Dieses setzte voraus, daß der Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärungen in sich selbst erzeugte (Koziol-Welser 6 römisch eins 142), er also namens des Vertretenen mit sich selbst kontrahierte (Strasser in Rummel, ABGB, Paragraph 1009, Rdz 21). Hier hat Christian F vorerst im eigenen Namen eine Hypothekarkreditzusage der klagenden Partei angenommen und später als vertretungsbefugter Gesellschafter namens der erstbeklagten Partei zugunsten dieses Kredites eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Ein Fall eines Selbstkontrahierens Christian FS mit der erstbeklagten Partei liegt demnach nicht vor. Ob bei einem Insichgeschäft die Rechtslage anders wäre, ist daher nicht mehr zu beurteilen. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO (SZ 23/243 ua).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO (SZ 23/243 ua).