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Entscheidung 9 ObA 68/14m×

Entscheidung 9 ObA 68/14m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016733 Rechtssatz 25.09.1990Zivilrecht
Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, dass der Vertreter z …
RS0019576 Rechtssatz 21.12.1989Zivilrecht
Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntn …
RS0021543 Rechtssatz 10.06.1975Zivilrecht
Die anzurechnende Ersparnis oder den anrechnungspflichtigen Erwerb muß der Dienstgeber behaupten und beweisen (Arb 7452, JBl 1959,156).
RS0028309 Rechtssatz 06.09.1960Zivilrecht
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß sich der Angestellte anderweitigen Erwerb einrechnen lassen müsse, trifft den Dienstgeber (vgl auch 4 Ob 45/60).
RS0061579 Rechtssatz 19.04.1978Zivilrecht
Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellsch …
RS0061587 Rechtssatz 10.07.1985Zivilrecht
Ein treuwidriger Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft. Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dan …
RS0124588 Rechtssatz 26.02.2009Zivilrecht
Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kos …