Norm
ABGB §1155
ABGB §1162b
AngG §29 Abs2 II1
Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß sich der Angestellte anderweitigen Erwerb einrechnen lassen müsse, trifft den Dienstgeber (vgl auch 4 Ob 45/60).Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß sich der Angestellte anderweitigen Erwerb einrechnen lassen müsse, trifft den Dienstgeber vergleiche auch 4 Ob 45/60).
Schlagworte
Anrechnung, Bemessung, Berechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Angestellte, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Entschädigung, Kündigungsentschädigung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Beweispflicht, Entlassung, Austritt, Einrechnung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028309
Dokumentnummer
JJR_19600906_OGH0002_0040OB00097_6000000_001