Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde mit "Ausbildungsvertrag" vom 17. 4. 1996 mit Wirkung vom 1. 4. 1996 im Krankenhaus der Beklagten zum Zweck der Ausbildung zum praktischen Arzt angestellt. Seine Ausbildung sollte - unter Berücksichtigung einer fünfmonatigen Tätigkeit in einer Lehrpraxis - mit 31. 10. 1998 enden. Als sich nachträglich herausstellte, dass nur drei Monate dieser Lehrpraxis angerechnet werden konnten, wurde das Ende des Ausbildungsverhältnisses einvernehmlich mit 31. 12. 1998 festgelegt.
Punkt IV des Ausbildungsvertrages enthält folgende Regelung:Punkt römisch vier des Ausbildungsvertrages enthält folgende Regelung:
"Herr Dr. W***** ist verpflichtet, im Rahmen seiner Ausbildung zum praktischen Arzt spätestens im 2. Ausbildungsjahr eine Notarztausbildung mit anschließender Notarztprüfung und rechtzeitiger Notarztfortbildung zu absolvieren.
Nach Erreichung des juris practicandi wird er zu einem weiteren Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Klosterneuburg als Notarzt auf die Dauer eines Jahres verpflichtet. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat das Recht, spätestens ein halbes Jahr vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf diese Verpflichtung zu verzichten. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stellt eine Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 44 des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 dar". 1997 war dem Kläger die Absolvierung der Notarztausbildung aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Vom 22. 2. bis 28. 2. 1998 absolvierte er den für diese Ausbildung erforderlichen Kurs und legte - im zweiten Anlauf - im Herbst 1998 die Prüfung zum Notarzt ab. Für diese Ausbildung zahlte er S 8.000,-.Nach Erreichung des juris practicandi wird er zu einem weiteren Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Klosterneuburg als Notarzt auf die Dauer eines Jahres verpflichtet. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat das Recht, spätestens ein halbes Jahr vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf diese Verpflichtung zu verzichten. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stellt eine Verletzung der Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 dar". 1997 war dem Kläger die Absolvierung der Notarztausbildung aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Vom 22. 2. bis 28. 2. 1998 absolvierte er den für diese Ausbildung erforderlichen Kurs und legte - im zweiten Anlauf - im Herbst 1998 die Prüfung zum Notarzt ab. Für diese Ausbildung zahlte er S 8.000,-.
Eine Vereinbarung mit der Beklagten, in der sich diese verpflichtet hätte, dem Kläger die Ausbildungskosten zu ersetzen, wurde nicht getroffen. Üblicherweise tragen im Bereich der Beklagten die Ärzte, die eine Notarztausbildung absolvieren, deren Kosten selbst. Eine Erklärung, auf die im Vertrag vereinbarte einjährige Beschäftigung des Klägers als Notarzt zu verzichten, hat die Beklagte bis zum Ende der Ausbildungszeit nicht abgegeben.
Als der Kläger am 18. 12. 1998 dem Bürgermeister der Beklagten gegenüber erklärte, im Anschluss an die Ausbildung bei der Beklagten als Notarzt zu arbeiten, teilte der Bürgermeister dem Kläger mit, dass keine freie Notarztstelle zur Verfügung stehe. Darauf teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass er im Hinblick auf Punkt IV des Ausbildungsvertrages keine andere Dienstverpflichtung übernommen habe; er forderte die Beklagte auf, ihm die Notarztstelle im zugesicherten Umfang zur Verfügung zu stellen.Als der Kläger am 18. 12. 1998 dem Bürgermeister der Beklagten gegenüber erklärte, im Anschluss an die Ausbildung bei der Beklagten als Notarzt zu arbeiten, teilte der Bürgermeister dem Kläger mit, dass keine freie Notarztstelle zur Verfügung stehe. Darauf teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass er im Hinblick auf Punkt römisch vier des Ausbildungsvertrages keine andere Dienstverpflichtung übernommen habe; er forderte die Beklagte auf, ihm die Notarztstelle im zugesicherten Umfang zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 29. 12. 1998 bot die Beklagte dem Kläger ein bis 31. 1. 1999 befristetes Sekundararzt-Dienstverhältnis an und forderte ihn auf, das "Notarztdekret" vorzulegen. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und meldete sich am 4. 1. 1999 zum Dienst als Notarzt. Er wurde jedoch vom ärztlichen Leiter des Krankenhauses darauf hingewiesen, dass auf seine Tätigkeit als Notarzt verzichtet werde, weil keine Stelle frei sei. Bei dieser Gelegenheit wollte der Kläger einer Angestellten der Beklagten die Bestätigung über die Notarztausbildung übergeben. Die Angestellte verweigerte die Entgegennahme dieser Bestätigung und verlangte das entsprechende Dekret.
Mit Schreiben vom 27. 1. 1999 bot die Beklagte dem Kläger ein auf 6 Monate befristetes Dienstverhältnis als Sekundararzt ab 1. 2. 1999 an. Der Kläger lehnte auch dieses Angebot ab und schlug seinerseits vor, ihn für 10 Monate in der internen Ambulanz einzusetzen. Darauf beharrte er auch, als die Klägerin ihr zuvor gestellte Angebot wiederholte.
Das Dekret über die Berechtigung, den Titel Notarzt zu führen, wird erst ausgestellt, wenn die Ausbildung zum Allgemeinmediziner abgeschlossen ist. Dieses Dekret, das allerdings nur deklarative Wirkung hat, wurde der Beklagten hier nicht übermittelt. Die Bestätigung über den Besuch des Kurses Notfallmedizin erhielt die Beklagte mit einem Schreiben des Klägers vom 3. 2. 1999. Im Krankenhaus der Beklagten waren 1999 vier Notärzte hauptberuflich und drei weitere für Urlaube, Krankenstände und sonstige Ausfälle beschäftigt. Die Entlohnung eines Notarztes betrug 1999 unter Berücksichtigung von 45 Überstunden S 43.302,71.
Der Kläger erhielt am 31. 12. 1998 eine Urlaubsentschädigung von S 51.888,-. Diese war auf der Grundlage seines Monatsbezuges zuzüglich diverser Zulagen, jedoch ohne Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Überstundenentgelte, errechnet worden.
Als Sekundararzt hätte der Kläger im Wesentlichen ebenso viel verdient wie als Notarzt.
Nach der Beendigung seiner Ausbildung zum Allgemeinmediziner bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Darüber hinaus verdiente er in der ersten Hälfte des Jahres 1999 S 7.500,-. Seit 1. Oktober 1999 verdient er als Schularzt durchschnittlich S 35.510,- monatlich. Er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Ordination eröffnet.
Der Kläger begehrte in erster Instanz letztlich S 705.913 brutto und S 8.000,- netto sA an Verdienstentgang für das Jahr 1999, restlicher Urlaubsentschädigung, Abfertigung und Ausbildungskostenersatz. Die Beklagte habe ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Notarztleistungen vertragswidrig verweigert und das Bestehen eines Dienstverhältnisses über den 31. 12. 1998 hinaus zu Unrecht bestritten. Er habe 1998 inklusive Zulagen, Zuschlägen und Überstunden ca S 55.000,- brutto monatlich bezogen. Diesen Betrag hätte er auch als Notarzt verdient. Vom daraus für 1999 errechneten Verdienstentgang bringe er die von ihm aus seiner Erwerbstätigkeit erhaltenen Einkünfte in Abzug.
Im Sinne des Ausfallsprinzips hätte die ihm zustehende Urlaubsentschädigung unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Überstunden errechnet werden müssen. Berücksichtige man die Überstunden, errechne sich eine weitere Urlaubsentschädigung von S 49.943,-.
An Abfertigung stünden dem Kläger S 110.000,- brutto zu. Die Ausbildungskosten von S 8000,- seien ihm zu ersetzen, weil dies bei der Beklagten üblicherweise der Fall sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe während des aufrechten Ausbildungsverhältnisses keinen Nachweis über die Absolvierung der Notarztausbildung vorgelegt. Aus der erst am 3. 2. 1999 vorgelegten Bestätigung sei ersichtlich, dass er die Ausbildung später als vertraglich vorgesehen absolviert habe. Der Kläger habe schon im Frühjahr 1998 erfahren, dass er nicht weiterbeschäftigt werde und habe dies auch akzeptiert. Er habe Kollegen gegenüber erklärt, eine Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde antreten zu wollen. Ein Dienstverhältnis ab 1. 1. 1999 sei daher nicht zustande gekommen. Zudem habe die Beklagte dem Kläger am 4. 1. 1999 eine Sekundararztstelle, befristet auf einen Monat, und im Februar 1999 eine weitere Sekundararztstelle, befristet auf weitere 6 Monate, angeboten. Die Urlaubsentschädigung habe die Beklagte nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet; Überstunden seien nicht zu berücksichtigen. Eine Abfertigung stehe dem Kläger nicht zu, weil er eine Voraussetzung des § 29 NÖ Spitalsärztegesetz (NÖ SÄG) - nämlich die Eröffnung einer Praxis innerhalb von 6 Monaten - nicht erfüllt habe.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe während des aufrechten Ausbildungsverhältnisses keinen Nachweis über die Absolvierung der Notarztausbildung vorgelegt. Aus der erst am 3. 2. 1999 vorgelegten Bestätigung sei ersichtlich, dass er die Ausbildung später als vertraglich vorgesehen absolviert habe. Der Kläger habe schon im Frühjahr 1998 erfahren, dass er nicht weiterbeschäftigt werde und habe dies auch akzeptiert. Er habe Kollegen gegenüber erklärt, eine Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde antreten zu wollen. Ein Dienstverhältnis ab 1. 1. 1999 sei daher nicht zustande gekommen. Zudem habe die Beklagte dem Kläger am 4. 1. 1999 eine Sekundararztstelle, befristet auf einen Monat, und im Februar 1999 eine weitere Sekundararztstelle, befristet auf weitere 6 Monate, angeboten. Die Urlaubsentschädigung habe die Beklagte nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet; Überstunden seien nicht zu berücksichtigen. Eine Abfertigung stehe dem Kläger nicht zu, weil er eine Voraussetzung des Paragraph 29, NÖ Spitalsärztegesetz (NÖ SÄG) - nämlich die Eröffnung einer Praxis innerhalb von 6 Monaten - nicht erfüllt habe.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger S 220.626,-
brutto sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren des Klägers ab.
Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Das Ausbildungsverhältnis sei im Hinblick auf § 9 des NÖ SÄG - ähnlich wie das Ausbildungsverhältnis nach dem BAG - als gesetzlich befristetes Dienstverhältnis anzusehen. Die einvernehmliche Verlängerung des Vertragsverhältnisses habe nur den vom Gesetz geforderten Zustand - nämlich das Ende des Ausbildungsverhältnisses mit dem Ende der Ausbildung - hergestellt. In Punkt IV des Ausbildungsvertrages sei ein befristetes Dienstverhältnis für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung vereinbart worden, das unter der Bedingung gestanden sei, dass die Beklagte nicht rechtzeitig von ihrer Möglichkeit zum Verzicht Gebrauch mache. Ob eine derartige Bedingung zulässig sei, könne dahingestellt bleiben, weil sie im Falle ihrer Nichtigkeit als nicht beigesetzt zu gelten habe. Das Verhalten der Beklagten, die den Kläger vertragswidrig nicht beschäftigt habe, sei als Rücktritt vom Vertrag bzw. als jedenfalls mit 4. 1. 1999 erfolgte vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen Grund anzusehen.Das Ausbildungsverhältnis sei im Hinblick auf Paragraph 9, des NÖ SÄG - ähnlich wie das Ausbildungsverhältnis nach dem BAG - als gesetzlich befristetes Dienstverhältnis anzusehen. Die einvernehmliche Verlängerung des Vertragsverhältnisses habe nur den vom Gesetz geforderten Zustand - nämlich das Ende des Ausbildungsverhältnisses mit dem Ende der Ausbildung - hergestellt. In Punkt römisch vier des Ausbildungsvertrages sei ein befristetes Dienstverhältnis für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung vereinbart worden, das unter der Bedingung gestanden sei, dass die Beklagte nicht rechtzeitig von ihrer Möglichkeit zum Verzicht Gebrauch mache. Ob eine derartige Bedingung zulässig sei, könne dahingestellt bleiben, weil sie im Falle ihrer Nichtigkeit als nicht beigesetzt zu gelten habe. Das Verhalten der Beklagten, die den Kläger vertragswidrig nicht beschäftigt habe, sei als Rücktritt vom Vertrag bzw. als jedenfalls mit 4. 1. 1999 erfolgte vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen Grund anzusehen.
Auch wenn das Dienstverhältnis nicht dem AngG unterliege, sei § 1162b ABGB anzuwenden, nach dem der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragszeit behalte. Er müsse sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Diese Anrechnung finde aber für die ersten drei Monate nicht statt. Der Kläger habe nach dem Ausfallsprinzip Anspruch auf jenes Entgelt, das er als Notarzt verdient hätte. Dieses wäre allerdings geringer gewesen als das festgestellte Notarztentgelt, weil der Beklagten dann mehr Notärzte zur Verfügung gestanden und daher weniger Überstunden angefallen wären. Gemäß § 273 ZPO werde das Entgelt, das der Kläger 1999 (unter Einschluss der Sonderzahlungen) bezogen hätte, mit S 49.772,- monatlich festgesetzt. Auf diesen Betrag müsse sich der Kläger ab dem vierten Monat - also ab April 1999 - nicht nur seine tatsächlichen Einkünfte sondern auch das anrechnen lassen, was er im Falle der Annahme der ihm angebotenen Sekundararztstelle verdient hätte. Damit errechne sich ein zuzusprechender Betrag von S 220.262,- brutto sA.Auch wenn das Dienstverhältnis nicht dem AngG unterliege, sei Paragraph 1162 b, ABGB anzuwenden, nach dem der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragszeit behalte. Er müsse sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Diese Anrechnung finde aber für die ersten drei Monate nicht statt. Der Kläger habe nach dem Ausfallsprinzip Anspruch auf jenes Entgelt, das er als Notarzt verdient hätte. Dieses wäre allerdings geringer gewesen als das festgestellte Notarztentgelt, weil der Beklagten dann mehr Notärzte zur Verfügung gestanden und daher weniger Überstunden angefallen wären. Gemäß Paragraph 273, ZPO werde das Entgelt, das der Kläger 1999 (unter Einschluss der Sonderzahlungen) bezogen hätte, mit S 49.772,- monatlich festgesetzt. Auf diesen Betrag müsse sich der Kläger ab dem vierten Monat - also ab April 1999 - nicht nur seine tatsächlichen Einkünfte sondern auch das anrechnen lassen, was er im Falle der Annahme der ihm angebotenen Sekundararztstelle verdient hätte. Damit errechne sich ein zuzusprechender Betrag von S 220.262,- brutto sA.
§ 40 NÖ SÄG, der die Urlaubsansprüche regle, verweise für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung auf das NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetz (NÖ GVBG), nach dessen § 33a Überstundenentgelt bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nicht zu berücksichtigen sei.Paragraph 40, NÖ SÄG, der die Urlaubsansprüche regle, verweise für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung auf das NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetz (NÖ GVBG), nach dessen Paragraph 33 a, Überstundenentgelt bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nicht zu berücksichtigen sei.
Auch die geforderte Abfertigung stehe dem Kläger nicht zu, weil § 29 NÖ SÄG den Abfertigungsanspruch im Falle von befristeten Verträgen nicht nur von der dreijährigen Dienstzeit sondern auch von der Eröffnung einer Praxis innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Dienstverhältnisses abhängig mache.Auch die geforderte Abfertigung stehe dem Kläger nicht zu, weil Paragraph 29, NÖ SÄG den Abfertigungsanspruch im Falle von befristeten Verträgen nicht nur von der dreijährigen Dienstzeit sondern auch von der Eröffnung einer Praxis innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Dienstverhältnisses abhängig mache.
Auch der Anspruch auf Rückersatz der Kosten der Notarztausbildung sei mangels einer entsprechenden Vereinbarung zu verneinen. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht statt und änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers die erstgerichtliche Entscheidung iS des Zuspruchs von S 291.646 brutto sA ab.
Es billigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, erachtete aber nicht § 1162b ABGB, sondern § 1155 ABGB als anwendbar, weil es von einem für die Vertragszeit aufrechten Dienstverhältnis ausging, in dessen Verlauf die Beklagte die Dienste des leistungsbereiten Klägers abgelehnt habe. Ob das Notarztdekret deklarative Wirkung habe, sei nicht entscheidend, weil der Kläger vor dem 1. 1. 1999 die Notarztprüfung abgelegt habe. Auch nach § 1155 ABGB müsse sich der Kläger jedoch eine Anrechnung des versäumten Erwerbs gefallen lassen, zumal ihm die Annahme der angebotenen Sekundararztstelle zumutbar gewesen sei. Auf den Umstand, dass § 1155 ABGB eine Anrechnung bereits ab dem ersten Monat vorsehe, könne nicht eingegangen werden, weil dies die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht geltend gemacht habe. Damit errechne sich ein Betrag von S 291.646,- (die Differenz zum vom Erstgericht zuerkannten Betrag resultiert aus Irrtümern des Erstgerichtes bei der Anrechnung des vom Kläger selbst angerechneten Betrages), der dem Kläger zuzusprechen sei.Es billigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, erachtete aber nicht Paragraph 1162 b, ABGB, sondern Paragraph 1155, ABGB als anwendbar, weil es von einem für die Vertragszeit aufrechten Dienstverhältnis ausging, in dessen Verlauf die Beklagte die Dienste des leistungsbereiten Klägers abgelehnt habe. Ob das Notarztdekret deklarative Wirkung habe, sei nicht entscheidend, weil der Kläger vor dem 1. 1. 1999 die Notarztprüfung abgelegt habe. Auch nach Paragraph 1155, ABGB müsse sich der Kläger jedoch eine Anrechnung des versäumten Erwerbs gefallen lassen, zumal ihm die Annahme der angebotenen Sekundararztstelle zumutbar gewesen sei. Auf den Umstand, dass Paragraph 1155, ABGB eine Anrechnung bereits ab dem ersten Monat vorsehe, könne nicht eingegangen werden, weil dies die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht geltend gemacht habe. Damit errechne sich ein Betrag von S 291.646,- (die Differenz zum vom Erstgericht zuerkannten Betrag resultiert aus Irrtümern des Erstgerichtes bei der Anrechnung des vom Kläger selbst angerechneten Betrages), der dem Kläger zuzusprechen sei.
Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes zur Urlaubsentschädigung seien zutreffend. Von der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wegen unsachlicher Ungleichbehandlung könne keine Rede sein, zumal der Oberste Gerichtshof wiederholt judiziert habe, dass etwa die unterschiedliche Regelung des Abfertigungsanspruchs im VBG und im AngG keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeute. Auch die Ausführungen des Erstgerichts, mit denen es das Bestehen eines Abfertigungsanspruchs verneint habe, seien zu billigen. Auch in diesem Zusammenhang bestünden dagegen, dass Arbeitsverhältnisse, die in vielerlei Hinsicht anders zu beurteilen seien, als andere, unterschiedlich geregelt seien, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Ausbildung des Klägers zum Notarzt sei in seinem Interesse gelegen, da er sonst nicht bei der Beklagten als Notarzt hätte tätig sein können. Mangels einer vertraglichen Vereinbarung bestehe kein Ersatz der für diese Ausbildung aufgewendeten Kosten. Gegen dieses Urteil, und zwar gegen die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 359.031,- brutto sA und S 8.000,- netto sA, richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Zuspruchs weiterer S 359.031,- brutto sA zuzüglich weiterer S 8.000,- netto sA abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist jedenfalls zulässig, weil in zweiter Instanz (auch) die Frage strittig war, wann das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis geendet hat. Sie ist teilweise berechtigt. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass zwischen den Parteien schon im Ausbildungsvertrag ein einjähriges Notarztdienstverhältnis des Klägers vereinbart wurde, dass die Beklagte von ihrer Möglichkeit, bis zum vereinbarten Zeitpunkt auf dieses Dienstverhältnis zu verzichten, nicht Gebrauch gemacht hat und dass demgemäß die Forderung des Klägers auf Zahlung des entgangenen bzw vorenthaltenen Verdienstes dem Grunde nach berechtigt ist. Strittig ist insofern nur mehr, ob und in welchem Umfang sich der Kläger - über die von ihm selbst vorgenommene Anrechnung seines tatsächlichen Verdienstes hinaus - fiktive Einkünfte aus den ihm angebotenen Sekundararzt-Dienstverhältnissen anrechnen lassen muss. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien nach wie vor die auch von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage strittig, ob im hier zu beurteilenden Fall § 1162b ABGB oder § 1155 ABGB anzuwenden ist, was wiederum davon abhängt, ob man - wie das Erstgericht - von einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte ausgeht, oder - wie das Berufungsgericht - eine solche vorzeitige Beendigung verneint und das Verhalten der Beklagten als Annahmeverweigerung während der gesamten einjährigen Vertragszeit wertet.Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist jedenfalls zulässig, weil in zweiter Instanz (auch) die Frage strittig war, wann das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis geendet hat. Sie ist teilweise berechtigt. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass zwischen den Parteien schon im Ausbildungsvertrag ein einjähriges Notarztdienstverhältnis des Klägers vereinbart wurde, dass die Beklagte von ihrer Möglichkeit, bis zum vereinbarten Zeitpunkt auf dieses Dienstverhältnis zu verzichten, nicht Gebrauch gemacht hat und dass demgemäß die Forderung des Klägers auf Zahlung des entgangenen bzw vorenthaltenen Verdienstes dem Grunde nach berechtigt ist. Strittig ist insofern nur mehr, ob und in welchem Umfang sich der Kläger - über die von ihm selbst vorgenommene Anrechnung seines tatsächlichen Verdienstes hinaus - fiktive Einkünfte aus den ihm angebotenen Sekundararzt-Dienstverhältnissen anrechnen lassen muss. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien nach wie vor die auch von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage strittig, ob im hier zu beurteilenden Fall Paragraph 1162 b, ABGB oder Paragraph 1155, ABGB anzuwenden ist, was wiederum davon abhängt, ob man - wie das Erstgericht - von einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte ausgeht, oder - wie das Berufungsgericht - eine solche vorzeitige Beendigung verneint und das Verhalten der Beklagten als Annahmeverweigerung während der gesamten einjährigen Vertragszeit wertet.
Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden. Der Kläger verweist nämlich - wie schon in seiner Berufung - zu Recht darauf, dass eine Anrechnung in beiden Fällen nicht von Amts wegen zu erfolgen hat. Die Anwendung beider Anrechnungsvorschriften setzt voraus, dass der Arbeitgeber Anrechnungen gegen die Forderung des Arbeitnehmers einredeweise geltend macht. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Arbeitnehmer auf seine vertragsmäßigen Entgeltsansprüche bestimmte Beträge anrechnen lassen muss (SZ 41/69; Arb 9.883, Arb 10.311, RdW 1983, 115; RdW 1998, 31 uva; Krejci in Rummel, ABGB I³ Rz 30 zu § 1155 u Rz 15 zu §§ 1162a, 1162b). Insbesondere hat der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende, zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich, dh um die Anrechnung zu verhindern, ausschlägt oder es in der gleichen Absicht unterlässt, sich um einen anderen Verdienst zu bemühen (Arb 10.311; RdW 1998, 31).Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden. Der Kläger verweist nämlich - wie schon in seiner Berufung - zu Recht darauf, dass eine Anrechnung in beiden Fällen nicht von Amts wegen zu erfolgen hat. Die Anwendung beider Anrechnungsvorschriften setzt voraus, dass der Arbeitgeber Anrechnungen gegen die Forderung des Arbeitnehmers einredeweise geltend macht. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Arbeitnehmer auf seine vertragsmäßigen Entgeltsansprüche bestimmte Beträge anrechnen lassen muss (SZ 41/69; Arb 9.883, Arb 10.311, RdW 1983, 115; RdW 1998, 31 uva; Krejci in Rummel, ABGB I³ Rz 30 zu Paragraph 1155, u Rz 15 zu Paragraphen 1162 a, 1162 b,). Insbesondere hat der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende, zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich, dh um die Anrechnung zu verhindern, ausschlägt oder es in der gleichen Absicht unterlässt, sich um einen anderen Verdienst zu bemühen (Arb 10.311; RdW 1998, 31).