Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgerichtes genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der hier nach den Feststellungen anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten enthält in seiner Präambel einen Hinweis darauf, dass eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildung von Ordinationshilfen bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten fehlt (vgl im Zusammenhang auch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sowie früher das Bundesgesetz betreffend die Regelungen des Krankenpflegefachdienstes des medizinischen Fachdienstes und des Sanitätshilfedienstes). Auch eine Verordnung im Sinne des § 7 Berufungsausbildungsgesetzes liegt nicht vor, sodass auf diese Beschäftigungsverhältnisse auch nicht das Berufungsausbildungsgesetz anzuwenden ist (§ 1 BAG). Insgesamt ist also einleitend festzuhalten, dass keine eigenen gesetzlichen Bestimmungen für diesen Beruf und seine Ausbildung vorliegen.Der hier nach den Feststellungen anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten enthält in seiner Präambel einen Hinweis darauf, dass eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildung von Ordinationshilfen bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten fehlt vergleiche im Zusammenhang auch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sowie früher das Bundesgesetz betreffend die Regelungen des Krankenpflegefachdienstes des medizinischen Fachdienstes und des Sanitätshilfedienstes). Auch eine Verordnung im Sinne des Paragraph 7, Berufungsausbildungsgesetzes liegt nicht vor, sodass auf diese Beschäftigungsverhältnisse auch nicht das Berufungsausbildungsgesetz anzuwenden ist (Paragraph eins, BAG). Insgesamt ist also einleitend festzuhalten, dass keine eigenen gesetzlichen Bestimmungen für diesen Beruf und seine Ausbildung vorliegen.
Die Regelungsbefugnis des Kollektivvertrages selbst beschränkt sich nun in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (vgl § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG). Eine Schaffung von davon unabhängigen "berufsrechtlichen" Regelungen steht den Kollektivvertragsparteien nicht zu. Dementsprechend haben sie auch etwa nicht die Möglichkeit unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Regelungen über eine Ausbildung zu schaffen.Die Regelungsbefugnis des Kollektivvertrages selbst beschränkt sich nun in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG). Eine Schaffung von davon unabhängigen "berufsrechtlichen" Regelungen steht den Kollektivvertragsparteien nicht zu. Dementsprechend haben sie auch etwa nicht die Möglichkeit unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Regelungen über eine Ausbildung zu schaffen.
Betrachtet man nun vor diesem Hintergrund die Bestimmungen des hier maßgeblichen Kollektivvertrages, so sieht dieser in seinem § 8 über "Ordinationshilfen in Ausbildung" ua vor, dass die "Ausbildungszeit" für Ordinationshilfen drei Jahre beträgt und eine "praktische und theoretische Ausbildung (duales System)" wie folgt umfasst:Betrachtet man nun vor diesem Hintergrund die Bestimmungen des hier maßgeblichen Kollektivvertrages, so sieht dieser in seinem Paragraph 8, über "Ordinationshilfen in Ausbildung" ua vor, dass die "Ausbildungszeit" für Ordinationshilfen drei Jahre beträgt und eine "praktische und theoretische Ausbildung (duales System)" wie folgt umfasst:
"a) Die praktische Ausbildung erfolgt durch die Beschäftigung als Auszubildende bei einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten; sie kann auch an einer zahnärztlichen Universitätsklinik erfolgen.
b) Die theoretische Ausbildung erhält die auszubildende Ordinationshilfe neben ihrer praktischen Ausbildung in einem anerkannten Fachkurs. Die für den Besuch dieses Fachkurses erforderliche Zeit ist vom Dienstgeber unter Fortbestand des Gehaltsanspruches freizugeben. Diese Zeit darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden."
Im Anschluss bestimmt dann § 8a über die "Ordinationshilfe", dass diese ihre Tätigkeit in Verantwortung des Zahnarztes auf seine Anordnung und unter seiner Anleitung und Aufsicht ausübt und für alle in einer Ordination anfallenden Arbeiten herangezogen werden kann. Ausgenommen sind Reinigungsarbeiten, die einem Bedienungspersonal zustehen.Im Anschluss bestimmt dann Paragraph 8 a, über die "Ordinationshilfe", dass diese ihre Tätigkeit in Verantwortung des Zahnarztes auf seine Anordnung und unter seiner Anleitung und Aufsicht ausübt und für alle in einer Ordination anfallenden Arbeiten herangezogen werden kann. Ausgenommen sind Reinigungsarbeiten, die einem Bedienungspersonal zustehen.
§ 18 regelt dann die Mindestgehälter vorweg für die Ordinationshilfen während ihrer Ausbildung und sah dabei vergleichbar Lehrlingsentschädigungen ab März 1998 für Ordinationshilfen im ersten Ausbildungshalbjahr S 3.400,--, im zweiten Ausbildungshalbjahr S 4.800,--, im zweiten Ausbildungsjahr S 7.000,-- und im dritten Ausbildungsjahr S 8.000,-- vor. Im Anschluss daran finden sich dann die Mindestgehälter für die Ordinationshilfen nach ihrer Ausbildung, jeweils gestaffelt nach Berufsjahren.Paragraph 18, regelt dann die Mindestgehälter vorweg für die Ordinationshilfen während ihrer Ausbildung und sah dabei vergleichbar Lehrlingsentschädigungen ab März 1998 für Ordinationshilfen im ersten Ausbildungshalbjahr S 3.400,--, im zweiten Ausbildungshalbjahr S 4.800,--, im zweiten Ausbildungsjahr S 7.000,-- und im dritten Ausbildungsjahr S 8.000,-- vor. Im Anschluss daran finden sich dann die Mindestgehälter für die Ordinationshilfen nach ihrer Ausbildung, jeweils gestaffelt nach Berufsjahren.
Betrachtet man nun die so vom Kollektivvertrag im Rahmen der Ausbildung der Ordinationshilfen festgelegten "Rechte und Pflichten" der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (vgl § 2 Z 2 ArbVG), so ergibt sich eindeutig, dass sich die "Ordinationshilfe in Ausbildung" auch einer theoretischen Ausbildung in einem "anerkannten Fachkurs" zu unterziehen hat. Die Absolvierung der Ausbildung ist auch Voraussetzung für die höhere Bezahlung als Ordinationshilfe. Weiters ist daraus ersichtlich, dass diesen Teil der Ausbildung der Arbeitgeber nicht unmittelbar selbst durchzuführen hat. Nicht eindeutig festgelegt ist jedoch damit, wer die Kosten dieser Ausbildung zu tragen hat. Dazu ist jedoch allgemein darauf zu verweisen, dass es dem Kollektivvertrag nur freisteht, den Arbeitnehmer zu solchen Leistungen zu verhalten, die "typischer, wesentlicher oder regelmäßig wiederkehrender Inhalt eines Arbeitsverhältnisses" sein können (vgl SZ 54/147 = Arb 10.057 = ZAS 1983, 101 [Geppert] = DRdA 1983, 178 [Wachter]; Arb 10.965 = ZAS 1993/1 [Strasser] uva).Betrachtet man nun die so vom Kollektivvertrag im Rahmen der Ausbildung der Ordinationshilfen festgelegten "Rechte und Pflichten" der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, ArbVG), so ergibt sich eindeutig, dass sich die "Ordinationshilfe in Ausbildung" auch einer theoretischen Ausbildung in einem "anerkannten Fachkurs" zu unterziehen hat. Die Absolvierung der Ausbildung ist auch Voraussetzung für die höhere Bezahlung als Ordinationshilfe. Weiters ist daraus ersichtlich, dass diesen Teil der Ausbildung der Arbeitgeber nicht unmittelbar selbst durchzuführen hat. Nicht eindeutig festgelegt ist jedoch damit, wer die Kosten dieser Ausbildung zu tragen hat. Dazu ist jedoch allgemein darauf zu verweisen, dass es dem Kollektivvertrag nur freisteht, den Arbeitnehmer zu solchen Leistungen zu verhalten, die "typischer, wesentlicher oder regelmäßig wiederkehrender Inhalt eines Arbeitsverhältnisses" sein können vergleiche SZ 54/147 = Arb 10.057 = ZAS 1983, 101 [Geppert] = DRdA 1983, 178 [Wachter]; Arb 10.965 = ZAS 1993/1 [Strasser] uva).
Die typischen Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bestehen aber darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich sorgfältig zu bemühen, die ihm übertragenen Aufgaben richtig auszuführen (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR I4, 147), nicht aber in der Verpflichtung der Organisation einer Ausbildung. Vielmehr trifft ihn typischerweise die Verpflichtung, an dieser teilzunehmen. Anders als etwa bei einer Bildungskarenz (vgl § 11 AVRAG) kann hier - auch ausgehend von der Regelungskompetenz der Kollektivvertragsparteien - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitnehmer in einem allgemeinen Fortbildungsinteresse oder dem Interesse an einer allgemein anerkannten Berufsausbildung (vgl aber auch da zur Kostentragung Berger/Fida/Gruber BAG § 9 Rz 52) entgegengekommen wird. Hier hat der Arbeitnehmer vielmehr die für seine Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.Die typischen Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bestehen aber darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich sorgfältig zu bemühen, die ihm übertragenen Aufgaben richtig auszuführen vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR I4, 147), nicht aber in der Verpflichtung der Organisation einer Ausbildung. Vielmehr trifft ihn typischerweise die Verpflichtung, an dieser teilzunehmen. Anders als etwa bei einer Bildungskarenz vergleiche Paragraph 11, AVRAG) kann hier - auch ausgehend von der Regelungskompetenz der Kollektivvertragsparteien - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitnehmer in einem allgemeinen Fortbildungsinteresse oder dem Interesse an einer allgemein anerkannten Berufsausbildung vergleiche aber auch da zur Kostentragung Berger/Fida/Gruber BAG Paragraph 9, Rz 52) entgegengekommen wird. Hier hat der Arbeitnehmer vielmehr die für seine Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
Ist mit einer solchen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ein Aufwand verbunden, so hat diesen nach der auf das Arbeitsverhältnis analog anzuwendenden Bestimmung des § 1014 ABGB (vgl dazu RIS-JustizIst mit einer solchen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ein Aufwand verbunden, so hat diesen nach der auf das Arbeitsverhältnis analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB vergleiche dazu RIS-Justiz
RS0019687 = insbes SZ 56/86 = DRdA 1984/1, 32 [Jabornegg] = EvBl
1983/154, 92 = Arb 10.268 = JBl 1984, 391 = ZAS 1985, 14; ZAS 1987, 85 [Kerschner] = DRdA 1988, 132 [Jabornegg] = Arb 10.495 ua; Strasser in Rummel ABGB3 §§ 1014, 1015 Rz 2 mzwN) der Arbeitgeber zu tragen. Hat doch nach dieser Bestimmung ua der "Gewaltgeber", also der Arbeitgeber, jeden zur "Besorgung des Geschäftes notwendigen Aufwand" zu ersetzen.1983/154, 92 = Arb 10.268 = JBl 1984, 391 = ZAS 1985, 14; ZAS 1987, 85 [Kerschner] = DRdA 1988, 132 [Jabornegg] = Arb 10.495 ua; Strasser in Rummel ABGB3 Paragraphen 1014, 1015, Rz 2 mzwN) der Arbeitgeber zu tragen. Hat doch nach dieser Bestimmung ua der "Gewaltgeber", also der Arbeitgeber, jeden zur "Besorgung des Geschäftes notwendigen Aufwand" zu ersetzen.
Dass die Parteien des Kollektivvertrages eine davon abweichende Regelung treffen wollten, ist nicht ersichtlich, sodass die Frage ihrer Wirksamkeit nicht zu erörtern ist.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Umfang derartige Ausbildungskosten vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß dann wieder zurückverlangt werden können, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Diese wurde hier nicht releviert.
Insgesamt haben daher die Vorinstanzen zutreffend die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerin für die Ausbildung ausgesprochen.
Der Revision des Beklagten war dementsprechend ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.