Rechtssatz RS0002397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002397
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß § 402, 78 EO und 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen.Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß Paragraph 402, 78, EO und 52 Absatz eins, ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 596/79
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
- 7 Ob 613/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
Vgl auch; Beisatz: Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. (T1)
- 8 ObA 401/97x
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 401/97x
Vgl auch; nur: Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. (T2); Beisatz: Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)
- 4 Ob 195/98z
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 195/98z
Vgl; Beisatz: Hat die Klägerin im Provisorialverfahren den auf § 399 EO gestützten Einschränkungsantrag der Beklagten erfolgreich abgewehrt und damit in einem vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit obsiegt, besteht Kostenersatzpflicht der unterlegenen Antragstellerin, über die gem. § 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen. (T4)
- 8 Ob 12/01z
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 100/06f
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
Auch; nur T2
- 4 Ob 86/07m
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 86/07m
Beisatz: Hier: Abweisung wegen Unbestimmtheit des Sicherungsantrags. (T5)
- 2 Ob 105/08t
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 105/08t
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 5/12m
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 5/12m
Auch; nur T2
- 1 Ob 108/15m
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 108/15m
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 52/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 52/24m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002397
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00596_7900000_002