Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht die Berechtigung der Durchbrechung eines im Provisorialverfahren verfügten richterlichen Belastungsverbotes aus wirtschaftlichen Gründen unrichtig beurteilt hat; er ist auch berechtigt.
Die Gründe, aus denen die Einschränkung oder Aufhebung einer im Provisorialverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahme beantragt werden kann, sind im § 399 Abs 1 EO aufgezählt; diese Aufzählung ist keine taxative (SZ 60/60; WBl 1992, 195; SZ 69/61). Die im Gesetz genannten Gründe lassen jedoch erkennen, daß sie allesamt - dem Sicherungszweck des Provisorialverfahrens entsprechend - einen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung haben (vgl. 4 Ob 534/95): So nennt Z 1 den Fall der Übersicherung, Z 2 die Änderung der Verhältnisse, Z 3 (als Spezialfall der Z 2) den Erlag des Befreiungsbetrages und Z 4 die Befriedigung bzw. Aberkennung des gesicherten Anspruchs. Dieser Gedanke, daß Rechtsschutz im Provisorialverfahren nur solange und so weit gewährt werden soll, als eine Gefährdung des gesicherten Anspruchs besteht, wird besonders aus der Textierung von Z 2 deutlich, wo ausdrücklich betont wird, in welcher Richtung sich die "Änderung der Verhältnisse" bewegen muß, damit sie einen Anspruch auf Einschränkung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gewährt: Die Verhältnisse müssen sich derart geändert haben, daß es "des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf". Besteht nämlich für den Antragsteller keine Gefahr mehr, ist auch sein Sicherungsbedürfnis weggefallen und die einstweilige Verfügung aufzuheben (Rintelen, Die Einstweilige Verfügung 174; Petschek, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 236; Neumann, EO 473). Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungs- oder Einschränkungsgrund iS des § 399 Abs 1 EO bildet, hat somit ausschließlich an Hand dieser im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des § 399 EO kein Raum.Die Gründe, aus denen die Einschränkung oder Aufhebung einer im Provisorialverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahme beantragt werden kann, sind im Paragraph 399, Absatz eins, EO aufgezählt; diese Aufzählung ist keine taxative (SZ 60/60; WBl 1992, 195; SZ 69/61). Die im Gesetz genannten Gründe lassen jedoch erkennen, daß sie allesamt - dem Sicherungszweck des Provisorialverfahrens entsprechend - einen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung haben vergleiche 4 Ob 534/95): So nennt Ziffer eins, den Fall der Übersicherung, Ziffer 2, die Änderung der Verhältnisse, Ziffer 3, (als Spezialfall der Ziffer 2,) den Erlag des Befreiungsbetrages und Ziffer 4, die Befriedigung bzw. Aberkennung des gesicherten Anspruchs. Dieser Gedanke, daß Rechtsschutz im Provisorialverfahren nur solange und so weit gewährt werden soll, als eine Gefährdung des gesicherten Anspruchs besteht, wird besonders aus der Textierung von Ziffer 2, deutlich, wo ausdrücklich betont wird, in welcher Richtung sich die "Änderung der Verhältnisse" bewegen muß, damit sie einen Anspruch auf Einschränkung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gewährt: Die Verhältnisse müssen sich derart geändert haben, daß es "des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf". Besteht nämlich für den Antragsteller keine Gefahr mehr, ist auch sein Sicherungsbedürfnis weggefallen und die einstweilige Verfügung aufzuheben (Rintelen, Die Einstweilige Verfügung 174; Petschek, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 236; Neumann, EO 473). Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungs- oder Einschränkungsgrund iS des Paragraph 399, Absatz eins, EO bildet, hat somit ausschließlich an Hand dieser im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des Paragraph 399, EO kein Raum.
Verfehlt ist aber auch die Auffassung des Rekursgerichtes, die Zulässigkeit einer Durchbrechung des richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei nach denselben Kriterien zu beurteilen, die bisweilen die Rechtsprechung bei Prüfung der Frage aufgestellt hat, unter welchen Umständen dem durch ein Belastungsverbot allgemein Belasteten bei mißbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung durch den Verbotsberechtigten ein klagbarer Anspruch auf Zustimmung zuerkannt werden kann. Abgesehen davon, daß die höchstgerichtliche Rechtsprechung die Frage, ob die Zustimmung eines Verbotsberechtigten durch eine gegen ihn ergangene gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, nicht einheitlich beantwortet (verneinend JBl 1994, 818 mwN; bejahend NZ 1996, 183; SZ 69/158; einschränkend SZ 68/62 nur für nicht vom Verbotszweck umfaßte Verfügungen), kommt ein Analogieschluß zur Lückenfüllung nämlich nur dort in Betracht, wo eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung zu erkennen ist (Bydlinski in Rummel ABGB**2 Rz 2f zu § 7). Daß der Gesetzgeber aber die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Vefügung auch aus rein wirtschaftlichen Gründen für zulässig erachte, dies aber nur versehentlich nicht ausdrücklich geregelt habe, ist ebensowenig zu erkennen wie eine Ähnlichkeit der vom Rekursgericht verglichenen Fälle.Verfehlt ist aber auch die Auffassung des Rekursgerichtes, die Zulässigkeit einer Durchbrechung des richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei nach denselben Kriterien zu beurteilen, die bisweilen die Rechtsprechung bei Prüfung der Frage aufgestellt hat, unter welchen Umständen dem durch ein Belastungsverbot allgemein Belasteten bei mißbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung durch den Verbotsberechtigten ein klagbarer Anspruch auf Zustimmung zuerkannt werden kann. Abgesehen davon, daß die höchstgerichtliche Rechtsprechung die Frage, ob die Zustimmung eines Verbotsberechtigten durch eine gegen ihn ergangene gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, nicht einheitlich beantwortet (verneinend JBl 1994, 818 mwN; bejahend NZ 1996, 183; SZ 69/158; einschränkend SZ 68/62 nur für nicht vom Verbotszweck umfaßte Verfügungen), kommt ein Analogieschluß zur Lückenfüllung nämlich nur dort in Betracht, wo eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung zu erkennen ist (Bydlinski in Rummel ABGB**2 Rz 2f zu Paragraph 7,). Daß der Gesetzgeber aber die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Vefügung auch aus rein wirtschaftlichen Gründen für zulässig erachte, dies aber nur versehentlich nicht ausdrücklich geregelt habe, ist ebensowenig zu erkennen wie eine Ähnlichkeit der vom Rekursgericht verglichenen Fälle.
Die Interessenlage der Beteiligten bei einem vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 364c ABGB und bei einem im Provisorialverfahren richterlich verfügten gleichartigen Verbot gem. § 382 Abs 1 Z 6 EO ist höchst unterschiedlich. Im ersten Fall sichert das Verbot entweder erbrechtliche Erwartungen (etwa bei der fideikommissarischen Substitution) oder schreibt (zB bei der ehelichen Gütergemeinschaft) die Zuständigkeit des Partners eines Schuldverhältnisses zur Sache fest, um so die Durchsetzung der aus diesem Verhältnis entspringenden Ansprüche zu gewährleisten (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 364c); die Bindung ist diesfalls langfristig und erstreckt sich in der Regel über eine Generation, wobei die Eigeninteressen des verbotsbelasteten Eigentümers, der ja zur Nutzung der Sache meist bis zu seinem Tod berechtigt ist, im Vordergrund stehen, weshalb ihm auch ein legitimes eigenes Interesse an längerfristigen Investitionsentscheidungen zuzubilligen ist. Im zweiten Fall handelt es sich hingegen um ein mit der Dauer eines konkreten Rechtsstreites befristetes Verbot, das im Interesse des Verbotsbegünstigten ausgesprochen worden ist und zur Voraussetzung hat, daß das Bestehen eines Herausgabeanspruchs sowie die Gefahr seiner Vereitelung bescheinigt worden ist; der Verbotsbelastete muß in diesem Fall jedenfalls mit der kurzfristigen Herausgabe der von ihm besessenen streitverfangenen Sache rechnen. Die Interessen des Verbotsbelasteten, kostspielige langfristige Investitionen unter teilweiser Aufhebung des Belastungsverbotes zu tätigen, mögen diese auch werterhaltend oder sogar wertsteigernd sein, haben bei dieser Interessenlage gegenüber den Interessen des widersprechenden Verbotsberechtigten zurückzutreten, dessen klageweise verfolgter Anspruch auf unbelastete Herausgabe der Sache vom Gericht im Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sogar schon als bescheinigt erachtet worden ist. Dazu kommt noch das prozessuale Argument, daß - wie gerade der vorliegende Sachverhalt deutlich zeigt - die Sinnhaftigkeit einer Investitionsentscheidung, die weitreichende Konsequenzen für die Zukunft haben kann, im Regelfall nicht ohne eingehende sachverständige Prüfung zu entscheiden ist; zur Lösung eines zwischen den Parteien darüber bestehenden Konfliktes bietet aber das Provisorialverfahren nicht das geeignete Instrumentarium.Die Interessenlage der Beteiligten bei einem vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. Paragraph 364 c, ABGB und bei einem im Provisorialverfahren richterlich verfügten gleichartigen Verbot gem. Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO ist höchst unterschiedlich. Im ersten Fall sichert das Verbot entweder erbrechtliche Erwartungen (etwa bei der fideikommissarischen Substitution) oder schreibt (zB bei der ehelichen Gütergemeinschaft) die Zuständigkeit des Partners eines Schuldverhältnisses zur Sache fest, um so die Durchsetzung der aus diesem Verhältnis entspringenden Ansprüche zu gewährleisten vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 364 c,); die Bindung ist diesfalls langfristig und erstreckt sich in der Regel über eine Generation, wobei die Eigeninteressen des verbotsbelasteten Eigentümers, der ja zur Nutzung der Sache meist bis zu seinem Tod berechtigt ist, im Vordergrund stehen, weshalb ihm auch ein legitimes eigenes Interesse an längerfristigen Investitionsentscheidungen zuzubilligen ist. Im zweiten Fall handelt es sich hingegen um ein mit der Dauer eines konkreten Rechtsstreites befristetes Verbot, das im Interesse des Verbotsbegünstigten ausgesprochen worden ist und zur Voraussetzung hat, daß das Bestehen eines Herausgabeanspruchs sowie die Gefahr seiner Vereitelung bescheinigt worden ist; der Verbotsbelastete muß in diesem Fall jedenfalls mit der kurzfristigen Herausgabe der von ihm besessenen streitverfangenen Sache rechnen. Die Interessen des Verbotsbelasteten, kostspielige langfristige Investitionen unter teilweiser Aufhebung des Belastungsverbotes zu tätigen, mögen diese auch werterhaltend oder sogar wertsteigernd sein, haben bei dieser Interessenlage gegenüber den Interessen des widersprechenden Verbotsberechtigten zurückzutreten, dessen klageweise verfolgter Anspruch auf unbelastete Herausgabe der Sache vom Gericht im Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sogar schon als bescheinigt erachtet worden ist. Dazu kommt noch das prozessuale Argument, daß - wie gerade der vorliegende Sachverhalt deutlich zeigt - die Sinnhaftigkeit einer Investitionsentscheidung, die weitreichende Konsequenzen für die Zukunft haben kann, im Regelfall nicht ohne eingehende sachverständige Prüfung zu entscheiden ist; zur Lösung eines zwischen den Parteien darüber bestehenden Konfliktes bietet aber das Provisorialverfahren nicht das geeignete Instrumentarium.
Ein drohender Wertverlust der Liegenschaft ist nach dem Gesagten eine rein wirtschaftliche Änderung der Verhältnisse, die nicht unter den Einschränkungsgrund des § 399 Abs 1 Z 2 EO fällt. Daß es der Sicherungszweck (Sicherstellung der unbelasteten Herausgabe der Liegenschaft) geradezu erfordere, den beantragten Hypothekarkredit aufzunehmen, da andernfalls der Verlust von Wasserrechten (wegen Betriebsstillstands) oder sogar des E-Werks infolge Zwangsversteigerung (wegen Nichtrückführung der bereits bestehenden Verbindlichkeiten mangels Stromeinnahmen) drohe, was die Verlassenschaft in Ermangelung liquider Mittel nicht verhindern könne, hat die Antragstellerin zwar vorgebracht; dies wurde von den Tatsacheninstanzen, an deren Feststellungen der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren gebunden ist (SZ 51/21; JBl 1996, 728 uva), aber nicht als bescheinigt angenommen.Ein drohender Wertverlust der Liegenschaft ist nach dem Gesagten eine rein wirtschaftliche Änderung der Verhältnisse, die nicht unter den Einschränkungsgrund des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO fällt. Daß es der Sicherungszweck (Sicherstellung der unbelasteten Herausgabe der Liegenschaft) geradezu erfordere, den beantragten Hypothekarkredit aufzunehmen, da andernfalls der Verlust von Wasserrechten (wegen Betriebsstillstands) oder sogar des E-Werks infolge Zwangsversteigerung (wegen Nichtrückführung der bereits bestehenden Verbindlichkeiten mangels Stromeinnahmen) drohe, was die Verlassenschaft in Ermangelung liquider Mittel nicht verhindern könne, hat die Antragstellerin zwar vorgebracht; dies wurde von den Tatsacheninstanzen, an deren Feststellungen der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren gebunden ist (SZ 51/21; JBl 1996, 728 uva), aber nicht als bescheinigt angenommen.
Hat demnach die Klägerin der von der Beklagten vorgeschlagenen Belastung der Liegenschaft widersprochen, kommt eine Übergehung ihres Willens durch gerichtliche Entscheidung nicht in Betracht. Der Einschränkungsantrag war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO iVm §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat im Provisorialverfahren den auf § 399 EO gestützten Einschränkungsantrag der Beklagten erfolgreich abgewehrt und damit in einem vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit obsiegt. In einem solchen Fall besteht Kostenersatzpflicht der unterlegenen Antragstellerin, über die gem. § 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen (7 Ob 613/95; 8 ObA 401/97x; OLG Wien EFSlg 32.382). Da sich das Provisorialverfahren nur auf eine von vier streitverfangenen Liegenschaften bezieht, eine gesonderte Bewertung der Liegenschaften jedoch nicht erfolgt ist, war die Bemessungsgrundlage im Zweifel nur mit einem Viertel des Streitwerts im Hauptverfahren anzusetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat im Provisorialverfahren den auf Paragraph 399, EO gestützten Einschränkungsantrag der Beklagten erfolgreich abgewehrt und damit in einem vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit obsiegt. In einem solchen Fall besteht Kostenersatzpflicht der unterlegenen Antragstellerin, über die gem. Paragraph 52, Absatz eins, ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen (7 Ob 613/95; 8 ObA 401/97x; OLG Wien EFSlg 32.382). Da sich das Provisorialverfahren nur auf eine von vier streitverfangenen Liegenschaften bezieht, eine gesonderte Bewertung der Liegenschaften jedoch nicht erfolgt ist, war die Bemessungsgrundlage im Zweifel nur mit einem Viertel des Streitwerts im Hauptverfahren anzusetzen.