Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels muß nicht nur zur Zeit seiner Einlegung gegeben sein, sie muß auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (ständige Rechtsprechung EvBl 1963/346, 470 = RZ 1963, 113 = JBl 1963, 432; zuletzt 3 Ob 2116/96i). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (ständige Rechtsprechung RZ 1974/47; SZ 67/230; zuletzt 2 Ob 2021/96m). Eine bloß theoretisch-abstrakte Bedeutung wäre nur mehr gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Zeitraum, für den die einstweilige Verfügung beantragt wurde, abgelaufen ist (JBl 1978, 113), mit anderen Worten auch eine stattgebende Entscheidung über die einstweilige Verfügung ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte (vgl 8 Ob 554/92). In einigen Entscheidungen wird zwar bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels im Provisorialverfahren auf sich allenfalls gemäß § 394 EO ergebende Ersatzansprüche Bedacht genommen (4 Ob 501/85); dies kommt aber nur für den Antragsgegner im Falle einer die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligenden Entscheidung in Betracht (ÖBl 1971, 98), nicht aber für Rechtsmittel des Antragstellers, wenn die Vorinstanzen die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen haben und daher Ersatzansprüche gemäß § 394 EO gar nicht in Betracht kommen können.Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels muß nicht nur zur Zeit seiner Einlegung gegeben sein, sie muß auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (ständige Rechtsprechung EvBl 1963/346, 470 = RZ 1963, 113 = JBl 1963, 432; zuletzt 3 Ob 2116/96i). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (ständige Rechtsprechung RZ 1974/47; SZ 67/230; zuletzt 2 Ob 2021/96m). Eine bloß theoretisch-abstrakte Bedeutung wäre nur mehr gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Zeitraum, für den die einstweilige Verfügung beantragt wurde, abgelaufen ist (JBl 1978, 113), mit anderen Worten auch eine stattgebende Entscheidung über die einstweilige Verfügung ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte vergleiche 8 Ob 554/92). In einigen Entscheidungen wird zwar bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels im Provisorialverfahren auf sich allenfalls gemäß Paragraph 394, EO ergebende Ersatzansprüche Bedacht genommen (4 Ob 501/85); dies kommt aber nur für den Antragsgegner im Falle einer die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligenden Entscheidung in Betracht (ÖBl 1971, 98), nicht aber für Rechtsmittel des Antragstellers, wenn die Vorinstanzen die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen haben und daher Ersatzansprüche gemäß Paragraph 394, EO gar nicht in Betracht kommen können.
In den wenigen Tagen zwischen dem Einlangen des Rechtsmittels beim Obersten Gerichtshof am 19.12.1997 und dem Ende des Zeitraumes, für den eine Unterlassungspflicht konkurrenzierender Tätigkeit für den Beklagten vertraglich geboten sein könnte (27.12.1997), konnte eine Entscheidung weder ergehen, noch hätte sie innerhalb dieses Zeitraumes ausgefertigt und den Parteien zugestellt werden können. Der Vorwurf einer schleppenden Entscheidung gegenüber den Gerichten verbietet sich für die klagende Partei, die zwischen Kenntniserlangung von der konkurrenzierenden Tätigkeit des Beklagten Anfang April 87 und der Einbringung des Sicherungsantrages beim Erstgericht mehr als vier Monate verstreichen ließ.
Für den am 26.11.1997 zur Post gegebenen Revisionsrekurs ist demnach das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen.
§ 50 Abs 2 ZPO idF des Art XXXI Z 2 der EO Nov 1991 ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuß verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses in der Hauptsache führte daher zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre.Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in der Fassung des Artikel römisch 31 , Ziffer 2, der EO Nov 1991 ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuß verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses in der Hauptsache führte daher zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre.
Da zwar gemäß § 393 Abs 1 EO ein Kostenzuspruch an die klagende Partei im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht in Betracht kommt (JBl 1955, 57; JBl 1969, 610; JBl 1976, 534; zuletzt 4 Ob 402/87), aber dem Beklagten allenfalls gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zustehen könnte (siehe 3 Ob 596/79 und 7 Ob 613/95), ist zu prüfen, ob auch ohne nachträglichen Wegfall der Beschwer das Rechtsmittel der klagenden Partei erfolgreich gewesen wäre.Da zwar gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO ein Kostenzuspruch an die klagende Partei im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht in Betracht kommt (JBl 1955, 57; JBl 1969, 610; JBl 1976, 534; zuletzt 4 Ob 402/87), aber dem Beklagten allenfalls gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 52 Absatz eins, ZPO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zustehen könnte (siehe 3 Ob 596/79 und 7 Ob 613/95), ist zu prüfen, ob auch ohne nachträglichen Wegfall der Beschwer das Rechtsmittel der klagenden Partei erfolgreich gewesen wäre.
Das Verfahren zur Erlassung der in der EO angeführten einstweiligen Verfügungen ist nach den Bestimmungen der EO durchzuführen. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 ASGG - sind daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, nicht anzuwenden (SZ 66/143; Kuderna ASGG2 285 f; zuletzt 9 ObA 154/97f). Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht nicht gebunden.Das Verfahren zur Erlassung der in der EO angeführten einstweiligen Verfügungen ist nach den Bestimmungen der EO durchzuführen. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere Paragraph 47, ASGG - sind daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, nicht anzuwenden (SZ 66/143; Kuderna ASGG2 285 f; zuletzt 9 ObA 154/97f). Gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht nicht gebunden.
In der Entscheidung vom 18.12.1996, 9 ObA 2259/96p, hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf österreichische und deutsche Lehre die analoge Anwendung des Konkurrenzklauselrechtes auf Arbeiter bejaht. Diese Entscheidung ist neben den vom Berufungsgericht zitierten
Veröffentlichungen (ARD 4818/22/97 = RdW 1997, 285), inzwischen auch
in ecolex 1997, 449 = infas 1997 A 53 = wbl 1997, 255 = ASoK 1997, 231 veröffentlicht. Reissner "OGH wendet Konkurrenzklauselrecht der §§ 36 f AngG per Gesetzesanalogie auf Arbeiter an", ASoK 1997, 137, hat der Entscheidung, die sich unter anderem auf seine Ausführungen in JBl 1994, 652 "Die Anwendung des Konkurrenzklauselrechtes auf sonstige Arbeitnehmer" stützt, zugestimmt.in ecolex 1997, 449 = infas 1997 A 53 = wbl 1997, 255 = ASoK 1997, 231 veröffentlicht. Reissner "OGH wendet Konkurrenzklauselrecht der Paragraphen 36, f AngG per Gesetzesanalogie auf Arbeiter an", ASoK 1997, 137, hat der Entscheidung, die sich unter anderem auf seine Ausführungen in JBl 1994, 652 "Die Anwendung des Konkurrenzklauselrechtes auf sonstige Arbeitnehmer" stützt, zugestimmt.
Soweit überblickbar sind gegen diese Entscheidung in Lehre und Rechtsprechung keine kritischen Einwände erhoben worden, die eine neuerliche Überprüfung dieser Rechtsfrage geboten erscheinen ließen. Da auch eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, gegen die keine beachtlichen Argumente ins Treffen geführt werden, eine Rechtsprechung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (vgl 8 Ob 2315/96s ua), kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht darauf gestützt werden. Die vom Rekursgericht weiters für die Zulässigkeit angeführten "beispielgebenden Besonderheiten des Falles" können die Rechtsmittelzulässigkeit nicht begründen, weil damit auf die Besonderheiten eines Einzelfalles hingewiesen wird, dessen Beurteilung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, zumal das Rekursgericht die zitierte Entscheidung auf den festgestellten (bescheinigten) Sachverhalt rechtsrichtig angewendet hat. Dazu kommt noch, daß die tragende Begründung der Rekursentscheidung das Fehlen der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO ist, sowie der Umstand, daß das Konkurrenzunternehmen den Großauftrag erhielt, als der Beklagte noch bei der klagenden Partei, die bei der Ausschreibung unterlegen war, beschäftigt war.Soweit überblickbar sind gegen diese Entscheidung in Lehre und Rechtsprechung keine kritischen Einwände erhoben worden, die eine neuerliche Überprüfung dieser Rechtsfrage geboten erscheinen ließen. Da auch eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, gegen die keine beachtlichen Argumente ins Treffen geführt werden, eine Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet vergleiche 8 Ob 2315/96s ua), kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht darauf gestützt werden. Die vom Rekursgericht weiters für die Zulässigkeit angeführten "beispielgebenden Besonderheiten des Falles" können die Rechtsmittelzulässigkeit nicht begründen, weil damit auf die Besonderheiten eines Einzelfalles hingewiesen wird, dessen Beurteilung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, zumal das Rekursgericht die zitierte Entscheidung auf den festgestellten (bescheinigten) Sachverhalt rechtsrichtig angewendet hat. Dazu kommt noch, daß die tragende Begründung der Rekursentscheidung das Fehlen der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO ist, sowie der Umstand, daß das Konkurrenzunternehmen den Großauftrag erhielt, als der Beklagte noch bei der klagenden Partei, die bei der Ausschreibung unterlegen war, beschäftigt war.
Soweit der Sicherungsantrag auf die Verwertung der vom Beklagten bei der klagenden Partei erworbenen Kenntnisse bezüglich der Montage von Anlagen im Betriebe eines Konkurrenten gestützt wird, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beschränkung durch die Konkurrenzklausel sei unverhältnismäßig, zu billigen, insbesondere bei Bedachtnahme auf den rund acht Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Partei liegenden Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wenn die Revisionsrekurswerberin weiters ins Treffen führt, es würden von dieser Konkurrentin immer wieder Arbeitnehmer abgeworben, um derartiges know-how zu erlangen, ist ihr zu erwidern, daß gerade dieser Vorwurf im Falle des Beklagten nicht zutrifft, der nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt sein Arbeitsverhältnis mit der klagenden Partei aus familiären Gründen kündigte und sich sodann aufgrund einer Zeitungsannonce um den von der Konkurrentin der klagenden Partei ausgeschriebenen Posten eines Montageleiters bewarb.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wäre daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen gewesen.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wäre daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen gewesen.
Der Beklagte hat es verabsäumt, in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinzuweisen, sodaß sein Rechtsmittelschriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war, er hat daher gemäß den §§ 41, 50 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz (siehe 4 Ob 119/94, 4 Ob 54/95 ua).Der Beklagte hat es verabsäumt, in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinzuweisen, sodaß sein Rechtsmittelschriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war, er hat daher gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz (siehe 4 Ob 119/94, 4 Ob 54/95 ua).