Die Revision ist auch mangels Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig, weil auch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch berechtigtem Austritt der Klägerin strittig war und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, S 50.000 übersteigt.Die Revision ist auch mangels Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig, weil auch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch berechtigtem Austritt der Klägerin strittig war und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, S 50.000 übersteigt.
Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält zwar die Beweisrüge des Klägers in seiner Berufung für überzeugend, weicht aber dennoch nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung oder Beweiswiederholung ab. Was den zeitlichen Ablauf der Ereignisse um die Einrichtung einer Peep-Show durch einen Untermieter des Klägers betrifft, finden sich als Feststellungen zu wertende Aussagen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung, sodaß die Tatsache, daß diese Einrichtung nicht installiert wurde und dies bereits vor dem Ausscheiden der Beklagten Anfang Mai bekannt war, ihre Deckung in den Sachverhaltsfeststellungen findet. Die vom Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung gezogene Schlußfolgerung, daß die Beklagte gezielt auf eine unmittelbare konkurrenzierende Situation hingearbeitet habe, ist keine durch das Berufungsgericht getroffene Tatsachenfeststellung.
Die überwiegende Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt, befürwortet mit beachtlichen Argumenten die analoge Anwendung der § 36 f AngG auf alle Arbeitsverhältnisse (Schwarz, Gedanken zur Wettbewerbsabrede in FS Hämmerle, 349; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 286; Reissner, die Anwendung des Konkurrenzklauselrechts auf sonstige Arbeitnehmer, JBl 1994, 652; Wagner, Konkurrenzklausel bei Arbeitern, ecolex 1993, 766; Tomandl, Arbeitsrecht2 u 3 II, 298; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I, 152; DRdA 1988/2 [Geppert]).Die überwiegende Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt, befürwortet mit beachtlichen Argumenten die analoge Anwendung der Paragraph 36, f AngG auf alle Arbeitsverhältnisse (Schwarz, Gedanken zur Wettbewerbsabrede in FS Hämmerle, 349; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 286; Reissner, die Anwendung des Konkurrenzklauselrechts auf sonstige Arbeitnehmer, JBl 1994, 652; Wagner, Konkurrenzklausel bei Arbeitern, ecolex 1993, 766; Tomandl, Arbeitsrecht2 u 3 römisch zwei, 298; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins, 152; DRdA 1988/2 [Geppert]).
§ 879 ABGB, dessen Sittenwidrigkeitkriterien nach Ansicht von Mayer-Maly (Arbeitsrecht I, 110) allein für die Beurteilung der Zulässigkeit von mit sonstigen Arbeitnehmern vereinbarten Konkurrenzklauseln heranzuziehen sei, kommt ohnehin auf sämtliche Konkurrenzklauseln zur Anwendung, ob nun eine Spezialregelung, wie die der §§ 36 f AngG besteht oder nicht. Die Beschränkungen der §§ 36 f AngG gehen aber materiell über das hinaus, was nach § 879 ABGB eine grobe Mißachtung von Interessen eines Rechtsubjektes im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ist (Koziol/Welser, Grundriß10 I, 145 mwN). Eine bloß unbillige Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers vor dem Hintergrund der Interessensabwägungsklausel des § 36 Abs 1 Z 3 AngG kann aber schwerlich nach § 879 ABGB gemessen werden, sodaß mit dieser Generalklausel nicht das Auslangen gefunden werden kann.Paragraph 879, ABGB, dessen Sittenwidrigkeitkriterien nach Ansicht von Mayer-Maly (Arbeitsrecht römisch eins, 110) allein für die Beurteilung der Zulässigkeit von mit sonstigen Arbeitnehmern vereinbarten Konkurrenzklauseln heranzuziehen sei, kommt ohnehin auf sämtliche Konkurrenzklauseln zur Anwendung, ob nun eine Spezialregelung, wie die der Paragraphen 36, f AngG besteht oder nicht. Die Beschränkungen der Paragraphen 36, f AngG gehen aber materiell über das hinaus, was nach Paragraph 879, ABGB eine grobe Mißachtung von Interessen eines Rechtsubjektes im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ist (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 145 mwN). Eine bloß unbillige Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers vor dem Hintergrund der Interessensabwägungsklausel des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, AngG kann aber schwerlich nach Paragraph 879, ABGB gemessen werden, sodaß mit dieser Generalklausel nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Die wirtschaftlichen, technischen und soziologischen Verhältnisse zur Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten haben sich auch in Österreich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Während bei Angestellten höhere Tätigkeiten vorausgesetzt wurden, für die eine entsprechende Vor- und Ausbildung nötig war, ist infolge des technischen Fortschritts und der Weiterentwicklung von Produktionsvorgängen, die zu einer immer größeren Spezialisierung geführt haben, auch bei übrigen Arbeitnehmern eine gewisse Vor- oder Aus- oder Spezialbildung entscheidend und ihre Tätigkeit durchaus für den Produktionsprozeß ebenso bedeutend wie die von Angestellten, sodaß nach weitgehendem Wegfall der Entgeltdifferenz zwischen Angestellten und den übrigen Arbeitnehmern oft keine deutliche Grenze mehr zu ziehen ist. Die Interessenslagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, was die Konkurrenzklausel betrifft, unabhängig von der Berufsgruppenzugehörigkeit der Arbeitnehmer zu betrachten. Es besteht demnach ein einheitliches Schutzbedürfnis, das der Gesetzgeber bisher nicht verwirklicht hat. Dadurch liegt eine nachträglich entstandene Regelungslücke vor. Dies hat auch die deutsche Rechtsprechung schon erkannt und die Vorschriften für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht käufmännische Angestellte sind, angewendet (Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht4, 155 f mwN; RdA 1970, 25 ua). Die Regelungslücke ist daher mittels Gesetzesanalogie zu den §§ 36 f AngG zu schließen. Es ist in diesem Bereich die Gleichbehandlung ursprünglich ungleicher Typen von Arbeitsverhältnissen, die durch die historische Entwicklung in vieler Hinsicht ähnlich geworden sind, gerechtfertigt.Die wirtschaftlichen, technischen und soziologischen Verhältnisse zur Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten haben sich auch in Österreich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Während bei Angestellten höhere Tätigkeiten vorausgesetzt wurden, für die eine entsprechende Vor- und Ausbildung nötig war, ist infolge des technischen Fortschritts und der Weiterentwicklung von Produktionsvorgängen, die zu einer immer größeren Spezialisierung geführt haben, auch bei übrigen Arbeitnehmern eine gewisse Vor- oder Aus- oder Spezialbildung entscheidend und ihre Tätigkeit durchaus für den Produktionsprozeß ebenso bedeutend wie die von Angestellten, sodaß nach weitgehendem Wegfall der Entgeltdifferenz zwischen Angestellten und den übrigen Arbeitnehmern oft keine deutliche Grenze mehr zu ziehen ist. Die Interessenslagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, was die Konkurrenzklausel betrifft, unabhängig von der Berufsgruppenzugehörigkeit der Arbeitnehmer zu betrachten. Es besteht demnach ein einheitliches Schutzbedürfnis, das der Gesetzgeber bisher nicht verwirklicht hat. Dadurch liegt eine nachträglich entstandene Regelungslücke vor. Dies hat auch die deutsche Rechtsprechung schon erkannt und die Vorschriften für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht käufmännische Angestellte sind, angewendet (Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht4, 155 f mwN; RdA 1970, 25 ua). Die Regelungslücke ist daher mittels Gesetzesanalogie zu den Paragraphen 36, f AngG zu schließen. Es ist in diesem Bereich die Gleichbehandlung ursprünglich ungleicher Typen von Arbeitsverhältnissen, die durch die historische Entwicklung in vieler Hinsicht ähnlich geworden sind, gerechtfertigt.
Es kommt nicht auf die Bezeichung des Arbeitnehmers etwa als Hilfsarbeiter an, sondern darauf, ob er aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden kann. Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das an sich vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, widerspräche es aber den bei Anlegung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Abwägung beiderseitigen Interessen und der Billigkeit den Arbeitnehmer zur Zahlung auch nur eines Teiles der vereinbarten Konventionalstrafe zu verurteilen (Schwarz/Löschnigg aaO, 284 mwN).
Die Beklagte hat im Geschäftsbetrieb des Klägers, der den Großhandel mit Haaren und Haarteilen betreibt, als Hilfsarbeiterin im Postversand gearbeitet und nach den Feststellungen aufgrund der Bestellungen Haare ausgewählt, eingepackt und verschickt. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die unabhängig vom Produkt in jedem Versand ausgeübt werden kann, keiner qualifizierten Spezialkenntnisse oder Ausbildungen bedarf und daher für das Unternehmen keine tragende wirtschaftliche Bedeutung hat und jederzeit substituierbar ist. Die bloße Ausübung dieser manuellen Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen war zwar vertragswidrig, konnte aber Unternehmensinteressen des Klägers nicht verletzen, weil dadurch in seinem Betrieb erlangte Spezialkenntnisse oder Betriebsgeheimnisse nicht in den Konkurrenzbetrieb eingebracht werden konnten, zumal die Beklagte auch Kundenadressen nicht mitgenommen hat. Sollte die Beklagte, worauf der Kläger in seiner Berufung hinweist, für das Konkurrenzunternehmen mit der Durchführung diverser Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw Durchführung des Vertriebes von Produkten des Konkurrenzunternehmens von diesem betraut worden sein, so konnte die Beklagte dabei keine beim Kläger erworbenen Kenntnisse oder besonderes Fachwissen verwerten, weil sie diese Tätigkeit beim Kläger nicht verrichtete und ihre Postversandtätigkeit nicht qualifiziert genug gewesen ist.
Gerade bei unqualifizierten manuellen Tätigkeiten käme die Wirkung der vereinbarten Konkurrenzklausel einem Berufsverbot gleich und würde die Erwerbsfreiheit des Dienstnehmers erheblich einschränken (RdW 1995, 244), ohne daß eine Schädigung des Arbeitgebers wegen verwerteter und erworbener Spezialkenntnisse des Arbeitnehmers meßbar wäre.
Daß die Beklagte an der vom Kläger geltend gemachten planmäßigen Abwerbung der Belegschaft mitgewirkt hätte, was schlechthin sittenwidrig gewesen wäre (ZRS 1988/17 [Weilinger]), konnte der Kläger nicht nachweisen. Ob sie gezielt auf eine unmittelbare "konkurrenzierende" Situation hingearbeitet hat, wie das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ausdruck bringt, ist deshalb ohne Bedeutung, weil die "konkurrenzierende" Situation Dienstgeberinteressen des Klägers schon aufgrund der unqualifizierten Kenntnisse und Tätigkeiten der Beklagten auch nicht theoretisch verletzten konnte und daher in Wahrheit gar nicht konkurrenzierend war. Der Schaden, den der Kläger geltend macht, ist auch nicht durch die Tätigkeit beim Konkurrenzunternehmen, sondern durch die Ausforschung der eine Schädigung des Arbeitgebers nicht bewirkenden Tätigkeit der Beklagten entstanden. Dieser Schaden wäre aber nur dann zu ersetzen, wenn das Verhalten der Beklagten einem berechtigten Dienstgeberinteresse zuwider gelaufen wäre (Arb 9936), was nicht der Fall war.
Ob ein Austrittsgrund vorlag, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr zu prüfen, weil die Konkurrenzklausel schon aus den angeführten Gründen zu keinem Ersatzanspruch des Klägers führt.
Die Rechtssache ist aber dennoch nicht im Sinne der Klageabweisung spruchreif, weil das Berufungsgericht, worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist, zwar die Beweisrüge in weiten Bereichen als überzeugend wertete, aber zu den bekämpften Feststellungen und den Ausführungen der Berufung in diesem Zusammenhang, insbesondere, daß die Klägerin nie für das Wickeln der Dauerwellen eingesetzt wurde, nicht Stellung nahm.
Ob die Klägerin aber auch beim Wickeln eingesetzt war und daher allenfalls Spezialkenntnisse aus dem Betrieb des Klägers, die über das bloße rein manipulative Auswählen, Einpacken und Verschicken von Haarteilen, hinausgingen, erworben hatte, was allenfalls noch im Tatsachenbereich zu verbreitern wäre, und diese dann in das Konkurrenzunternehmen einbringen konnte, ist entscheidend. In diesem Falle wäre eine ins Gewicht fallende Schädigung von Dienstgeberinteressen des Klägers auch durch die als Hilfsarbeiterin bezeichnete Beklagten denkbar, die doch noch zur Anwendung des Konkurrenzverbotes führen könnte, wenn diese Kenntnisse nicht ohnedies in der Branche bekannt und jederzeit kurzfirstig erlernbar waren.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Berufungsgericht daher die unerledigten Berufungsanträge zu behandeln und neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.