Rechtssatz RS0106482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106482
Entscheidungsdatum
13.01.1998
Norm
AngG §36 I
ABGB §1151 A
Rechtssatz
Die §§ 36 f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sie gelten somit grundsätzlich auch für Arbeiter, wobei es darauf ankommt, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden können.Die Paragraphen 36, f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sie gelten somit grundsätzlich auch für Arbeiter, wobei es darauf ankommt, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden können.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2259/96p
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2259/96p
Veröff: SZ 69/290
- 9 ObA 104/97b
Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 104/97b
nur: Die §§ 36 f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sie gelten somit grundsätzlich auch für Arbeiter. (T1) Veröff: SZ 70/110
- 8 ObA 401/97x
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 401/97x
nur T1
Schlagworte
SW: Konkurrenzklausel, Angestellte, Konventionalstrafe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106482
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_009OBA02259_96P0000_001