Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Die Rechtsprechung hat sich der überwiegenden Lehre angeschlossen und die analoge Anwendung der §§ 36 ff AngG auf alle Arbeitsverhältnisse bejaht (9 ObA 2259/96p mwH). Daneben kommt ohnehin die Generalklausel des § 879 ABGB für die Beurteilung einer Konventionalstrafe zur Anwendung, ob nun eine über § 879 ABGB hinausgehende Spezialregelung wie die §§ 36 ff AngG bestehen oder nicht (9 ObA 2259/96p).Die Rechtsprechung hat sich der überwiegenden Lehre angeschlossen und die analoge Anwendung der Paragraphen 36, ff AngG auf alle Arbeitsverhältnisse bejaht (9 ObA 2259/96p mwH). Daneben kommt ohnehin die Generalklausel des Paragraph 879, ABGB für die Beurteilung einer Konventionalstrafe zur Anwendung, ob nun eine über Paragraph 879, ABGB hinausgehende Spezialregelung wie die Paragraphen 36, ff AngG bestehen oder nicht (9 ObA 2259/96p).
Die Beschränkung, der sich der Beklagte unterworfen hat, umfaßt sowohl künftige unselbständige Tätigkeiten in einem weiteren Dienstverhältnis als auch Tätigkeiten als Unternehmer (Martinek/M.Schwarz/ W.Schwarz, AngG7 703; ZAS 1988/17). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, daß der Beklagte nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als selbständiger Transporteur durch aktives Verhalten in Kenntnis der vereinbarten Konkurrenzklausel Transportaufträge von dem ihm bereits aufgrund seines Dienstverhältnissess als Hauptauftraggeber des Klägers bekannten Unternehmens der A***** C***** erhielt, was einen Auftragsrückgang beim Kläger zur Folge hatte. Dieses Verhalten des Beklagten ist einem planmäßigen vertragswidrigen teilweisen Abwerben von Kunden des Dienstgebers gleichzuhalten und schon deshalb vertragswidrig und illoyal (ZAS 1988/17 [Weilinger]).
Eine Verwirkung der Rechte aus der Konkurrenzklausel tritt ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten zum Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses veranlaßt hat (§ 37 Abs 1 AngG). Das schudbare Verhalten muß dabei zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund bieten, aber doch so gravierend sein, daß es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt (ZAS 1978/15; Arb 10.478; 9 ObA 149/87). Ob ein schuldbares Verhalten vorliegt, ist eine Tatfrage, die von Fall zu Fall zu entscheiden ist (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz aaO, 716). Nach den Feststellungen gab es keine Lohnrückstände, die den Beklagten zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlaßten. Vielmehr war die schlechte finanzielle Situation des Klägers der Grund für die Selbstkündigung des Beklagten. Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Dienstgebers, die sich auf das Dienstverhältnis des Dienstnehmers überhaupt nicht auswirkt, begründet aber kein schuldbares Verhalten, das Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses geben könnte. Ob eine Konkurseröffnung nach § 25 Abs 1 Z 2 KO sonst ein Austrittsgrund wäre, ist bei einem vor dem Konkursantrag liegenden Auspruch der Kündigung durch den Dienstnehmer ohne Bedeutung.Eine Verwirkung der Rechte aus der Konkurrenzklausel tritt ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten zum Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses veranlaßt hat (Paragraph 37, Absatz eins, AngG). Das schudbare Verhalten muß dabei zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund bieten, aber doch so gravierend sein, daß es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt (ZAS 1978/15; Arb 10.478; 9 ObA 149/87). Ob ein schuldbares Verhalten vorliegt, ist eine Tatfrage, die von Fall zu Fall zu entscheiden ist (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz aaO, 716). Nach den Feststellungen gab es keine Lohnrückstände, die den Beklagten zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlaßten. Vielmehr war die schlechte finanzielle Situation des Klägers der Grund für die Selbstkündigung des Beklagten. Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Dienstgebers, die sich auf das Dienstverhältnis des Dienstnehmers überhaupt nicht auswirkt, begründet aber kein schuldbares Verhalten, das Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses geben könnte. Ob eine Konkurseröffnung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO sonst ein Austrittsgrund wäre, ist bei einem vor dem Konkursantrag liegenden Auspruch der Kündigung durch den Dienstnehmer ohne Bedeutung.
Ein "status cridae" in der zweiten Hälfte 1991 wäre daher noch kein Anlaß für die Verwirkung der Rechte aus der Konkurrenzklausel noch ein Nachweis dafür, daß ein Schadenseintritt beim Kläger unmöglich gewesen wäre. Es steht nämlich fest, daß die teilweise "Abwerbung" des Hauptauftraggebers des Klägers eine geringere Auslastung der Fahrzeuge zur Folge hatte, was aber notwendigerweise den festgestellten Umsatzverlust unabhängig davon, ob Gewinne möglich waren, erbrachte. An einem Schadenseintritt besteht daher kein Zweifel. Selbst eine infolge Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtswidrige Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit im Sinne des Kridatatbestandes des § 159 StGB könnte nichts daran ändern, daß dem Kläger eine Erzielung eines höheren Umsatzes ohne das vertragswidrige Verhalten des Beklagten möglich gewesen wäre und nichts am schadenskausalen Verhalten des Beklagten.Ein "status cridae" in der zweiten Hälfte 1991 wäre daher noch kein Anlaß für die Verwirkung der Rechte aus der Konkurrenzklausel noch ein Nachweis dafür, daß ein Schadenseintritt beim Kläger unmöglich gewesen wäre. Es steht nämlich fest, daß die teilweise "Abwerbung" des Hauptauftraggebers des Klägers eine geringere Auslastung der Fahrzeuge zur Folge hatte, was aber notwendigerweise den festgestellten Umsatzverlust unabhängig davon, ob Gewinne möglich waren, erbrachte. An einem Schadenseintritt besteht daher kein Zweifel. Selbst eine infolge Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtswidrige Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit im Sinne des Kridatatbestandes des Paragraph 159, StGB könnte nichts daran ändern, daß dem Kläger eine Erzielung eines höheren Umsatzes ohne das vertragswidrige Verhalten des Beklagten möglich gewesen wäre und nichts am schadenskausalen Verhalten des Beklagten.
Die Feststellung des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie der Konkursantragspflicht des Klägers sind daher in diesem Verfahren nicht relevant. Was den Einwand des Beklagten der nicht gesetzeskonformen Schadensminderung betrifft, so ist zunächst festzuhalten, daß die Vertragsstrafe auch dann begehrt werden kann, wenn überhaupt kein Schaden eingetreten ist (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz aaO, 721, 722; Arb 10.266; RdW 1990, 292). Wenn die Höhe des tatsächlichen Schadens nicht feststeht, dann bedeutet dies nur, daß der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat (DRdA 1993/27). Aus der festgestellten Umsatzeinbuße des Klägers läßt sich der tatsächliche Schaden in der Höhe eines theoretischen Nettogewinnausfalles nicht ermitteln. Sie könnte daher nicht die absolute Grenze der Mäßigung bilden, wenn auch sonst unter den Betrag des wirklichen Schadens keine Mäßigung erfolgt (Martinek/M. und W.Schwarz aaO, 723).
Unter Berücksichtigung der auf die unzulässige Dauer von zwei Jahren vereinbarten Konventionalstrafe, den Einkommensverhältnissen des Beklagten von S 10.000 bis S 15.000 monatlich, und des besonders illoyalen Verhaltens des Beklagten, der in Kenntnis der wirtschaftlichen Notlage des Klägers den Hauptauftraggeber des Klägers abwarb, erscheint eine Mäßigung auf S 86.000 auch ohne Kenntnis des wahren Schadens angemessen.
Da die Streitsache somit aufgrund der dargestellten Rechtsansicht zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Rekurses gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen. Eine vollständige Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz konnte deshalb nicht erfolgen, weil die Umsatzsteuer für Verzugszinsen nicht zusteht (RZ 1997/15).Da die Streitsache somit aufgrund der dargestellten Rechtsansicht zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen. Eine vollständige Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz konnte deshalb nicht erfolgen, weil die Umsatzsteuer für Verzugszinsen nicht zusteht (RZ 1997/15).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage war der ersiegte Betrag zuzüglich der abgewiesenen Widerklageforderung unter Berücksichtigung der Verbindung sowie der Klageeinschränkung durch den Beklagten zugrundezulegen. Dabei konnten für den Kostenrekurs des Klägers fiktiv keine Kosten berücksichtigt werden, weil die versäumte Verzeichnung von Kosten für den vorbereitenden Schriftsatz vom 28.1.1992 nicht im Rekurs nachgeholt werden kann und andererseits der vorbereitende Schriftsatz vom 19.10.1992 ohnedies als Beweisantrag nach TP 1 berücksichtigt wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage war der ersiegte Betrag zuzüglich der abgewiesenen Widerklageforderung unter Berücksichtigung der Verbindung sowie der Klageeinschränkung durch den Beklagten zugrundezulegen. Dabei konnten für den Kostenrekurs des Klägers fiktiv keine Kosten berücksichtigt werden, weil die versäumte Verzeichnung von Kosten für den vorbereitenden Schriftsatz vom 28.1.1992 nicht im Rekurs nachgeholt werden kann und andererseits der vorbereitende Schriftsatz vom 19.10.1992 ohnedies als Beweisantrag nach TP 1 berücksichtigt wurde.