Rechtssatz
Aus dem Aufsuchen der vom Vertreter seinerzeit namens der Klägerin betreuten Kunden nunmehr im Namen des Beklagten und aus der Gewährung von günstigeren Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückstellung der Preislisten ergibt sich ein derart planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG liegt.Aus dem Aufsuchen der vom Vertreter seinerzeit namens der Klägerin betreuten Kunden nunmehr im Namen des Beklagten und aus der Gewährung von günstigeren Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückstellung der Preislisten ergibt sich ein derart planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG liegt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Abwerben, Abwerbung, Vereinbarung, Vertragsbruch,
Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Beschränkung, Erwerbstätigkeit,
Treuepflicht, Hinweis, gute Sitten, Beteiligung, Beschäftigte,
Mitarbeiter, Sittenwidrigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029861
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00379_7900000_001